{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-05-08_1_StR_134_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-05-08","aktenzeichen":"1 StR 134/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF-\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 134/73 | URTEIL\ngs\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Stabsunteroffizier Karl DWED aus Aw.\ngeboren am 9. EB 1942 in Tem,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch\nden Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter\nPikart, Dr. Woesner, Zipfel und Herdegen in der Sitzung\nvom 8. Mai 1973, an der ferner teilgenommen haben der\nRichter am Landgericht > als Vertreter der Bundes-\n\nanwaltschaft, Justizangestellter WB als Urkundsbeanter\nder Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Schwurgerichts bei\ndem Landgericht Bamberg vom 24. November\n1972 mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben\n\n1. soweit der Angeklagte freigesprochen\n\nworden ist (Fall PP),\n\n2. im Schuldspruch und Strafausspruch zum\nFall DB (Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung),\n\n3. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Schwurgericht bei dem Landgericht\nCoburg zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Trunkenheit im Verkehr und gefährlicher Körperverletzung zum\nNachteil des Polizeibeamten BEE zur Gesanmtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten und 14 Tagen verurteilt. Von einem Verbrechen des versuchten Mordes zum\n\nNachteil des Polizeibeamten PB ist der Angeklagte\nfreigesprochen worden.\n\nGegen die Verurteilung nur wegen gefährlicher Körperverletzung im Falle DEEEEEB und gegen den Freispruch im\nFalle PB richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung sachlichen und formellen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI. 1. Das Schwurgericht hat festgestellt:\n\nAls der Angeklagte gegen 1 Uhr 30 die Gaststätte\n\"Do E@B' verließ und mit seinem Pkw in Richtung\nStadtmitte fuhr, betrug die \"im Wege der Rückrechnung\nfestgestellte Alkoholkonzentration etwa 1,95 %o, mindestens jedoch 1,70 %o\". Um 2 Uhr 15 schoß der Angeklagte\nauf Polizeihauptmeister BED aus einer Entfernung\nvon 2,50 bis 2,70 m fünfmal, um sich dem Alkoholtest\ndurch Flucht entziehen zu können. Dem Test wollte der\nAngeklagte entgehen, weil er im Falle einer Blutalkoholuntersuchung mit einer Bestrafung wegen Trunkenheit im\nStraßenverkehr und dem Verlust seines Führerscheins\nrechnete, außerdem befürchtete, daß eine Bestrafung\n\nein Disziplinatverfahren auslösen und zu seiner unehrenhaften Entlassung aus der Bundeswehr sowie zum Verlust\nder erwarteten Abfindung in Höhe von 50.000 bis 60.000 DM\nführen werde, Eine erhebliche Beeinträchtigung des Bewußtseins des Angeklagten lag zur Tatzeit nicht vor. Er\ngriff nicht ohne jede Überlegung zur Waffe, erkannte\nvielmehr, daß er den Entschluß, sich dem Alkoholtest\ndurch Flucht zu entziehen, durch die Abgabe der auf den\nKörper des Polizeibeamten gezielten Schüsse verwirklichen\nkann. \"Die Einsichtsfähigkeit richtig zu handeln\", war\nJedoch erheblich beeinträchtigt, weil der Angeklagte in\n\"Panik und Verzweiflung\" geraten war. Die Hochstimmung\n\nim Lokal - beruhend auf der Erwartung der baldigen Entlassung aus der Bundeswehr und der hohen finanziellen\nAbfindung - war der Erkenntnis gewichen, daß die Feststellung des Blutalkoholgehalts \"all das bisher Erreichte\nzunichte machen\" würde.\n\n2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen wird im\nangefochtenen Urteil zum Falle BB unter II 3 zusammenfassend gesagt: \"Der Angeklagte befand sich zur Tatzeit in einem affektiven und alkoholbedingten Ausnahmezustand.Wenn auch sein Bewußtsein nicht wesentlich beeinträchtigt war, so muß doch von einer erheblichen Beeinträchtigung seines Einsichtsvermögens ausgegangen werden.\nZu keinem Zeitpunkt - auch nicht für Augenblicke - war\nallerdings seine Einsichtsfähigkeit richtig zu handeln\nvöllig aufgehoben. Als der Angeklagte die Schüsse abgab,\nhatte er zwar die Überlegung zu schießen und dadurch einen\nMenschen zu verletzen. Ihm fehlte aber die Fähigkeit, die\n\nmöglichen tödlichen Folgen seiner Schüsse abzuschätzen,\nZu einer solchen Überlegung war er nicht mehr in der Lage.\"\n\n3. Gegen die Verneinung des bedingten Tötungsvorsatzes des Angeklagten bestehen durchgreifende Bedenken.\n\na) Der Generalbundesanwalt vertritt mit Recht die Auffassung, daß die äußeren Tatumstände für einen solchen\nVorsatz sprechen. Der im Umgang mit Schußwaffen erfahrene\nAngeklagte gab aus geringer Entfernung fünf Pistolenschüsse\nauf den Unterleib und die Oberschenkel seines Opfers ab,\ndie lebensgefährliche Verletzungen zur Folge hatten. Der\nAngeklagte wollte treffen, um fliehen zu können. Die Folgerung, daß er auch mit einer tödlichen Wirkung seiner\nSchüsse rechnete, liegt nahe.\n\nb) Das Schwurgericht hat sie nicht gezogen, weil sich\nder Angeklagte in einem \"Naffektiven und alkoholbedingten\nAusnahmezustand\" befunden hat. Er soll ihn daran gehindert\nhaben, \"die möglichen tödlichen Folgen seiner Schüsse\nabzuschätzen\". Dieser Annahme widerspricht aber die Feststellung, daß das Bewußtsein des Angeklagten nicht wesentlich beeinträchtigt war. Ist mit dem Begriff des Bewußtseins das aktuelle Tatbestandsbewußtsein des Angeklagten\ngemeint, dann hatte er - nach der vom Schwurgericht\ngetroffenen Feststellung - die nicht eingeschränkte Fähigkeit, die mögliche Nebenfolge seines Handelns (die Herbeiführung des Todes seines Opfers) zu erkennen. Ist dagegen der Begriff des Bewußtseins im Sinne des § 51 StGB\ngemeint, dann wird mit der Feststellung, daß das Bewußtsein des Angeklagten nicht wesentlich beeinträchtigt war,\n\n- 6 -\n\neine erhebliche Störung der Einsichtsfähigkeit in das\nUnerlaubte des Tuns verneint. Nur die Steuerungssfähiskeit\n(das Hemmungsvermögen) des Angeklagten kann dann beeinträchtigt gewesen sein. Aus einer solchen Beeinträchtigung können nicht ohne weiteres Schlüsse auf die Beschaffenheit des Vorsatzes gezogen werden.\n\n4. Schon der aufgezeigte Widerspruch führt auf Grund\nder Sachrüge zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung. Die Rüge der\nVerletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften bedarf\nkeiner Erörterung. Der Senat weist auf folgendes hin:\n\na) Das Schwurgericht hat es unterlassen, die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten für die Tatzeit\n(2 Uhr 15) festzustellen. Die im Wege der Rückrechnung\nermittelte Blutalkoholkonzentration bezieht sich auf den\nZeitpunkt, in welchem der Angeklagte die Gaststätte (gegen\n1 Uhr 30) verließ. Die für die Rückrechnung und das Ausmaß der alkoholischen Beeinflussung wesentlichen Faktoren\nwerden nicht dargelegt. Nähere Darlegungen sind aber erforderlich, um die Nachprüfung zu ermöglichen (BGH VRS 31,\n36). Das gilt hier umso mehr, als für das Vergehen der\nTrunkenheit im Verkehr und für die Frage der Zurechnungsfähigkeit im Falle BB unterschiedliche Abbauwerte\nund Bedingungen der alkoholischen Beeinflussung anzunehmen\nsind (vgl. BGH VRS 23, 209, 210).\n\nb) Nach allgemeiner ärztlicher Erfahrung ist die\nZurechnungsfähigkeit bei einem Blutalkoholgehalt bis zu\n2 %o weder beseitigt noch erheblich vermindett. Die zin-\n\nschränkung des Hemmungsvermögens ist außerdem bei Alkoholgenuß strenger zu beurteilen als bei organischen\nMängeln. Das schließt allerdings nicht aus, daß im\nEinzelfall erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit\nauch unterhalb der Grenze von 2 %0 beim Vorliegen\nbesonderer Umstände angenommen werden kann (BGH, Urteil\nvom 9. November 1971 - 1 StR 378/71 -, wiedergegeben\nbei Dallingen MDR 1972, 569). Die seelische Verfassung\nund Stimmungslage kann zwar eine Rolle spielen. Es muß\njedoch verlangt werden, daß ein geistig gesunder Mensch\nseine Leidenschaften und Erregungszustände im Rahmen des\nMöglichen beherrscht (BGH, Urteil vom 24. Mai 1957 -\n\n1 StR 83/57).\n\nc) Der bedingte Vorsatz setzt nicht voraus, daß\nder Täter den tatbestandsmäßigen Erfolg im Sinne einer\nerwünschten Wirkung gefühlsmäßig bejaht. Es genügt, daß\ner auch für den Fall, daß der Erfolg sich einstellt, handelt.\n\nII. Im Falle PB verfolgt die Revision der Staatsanwaltschaft sachlich das Ziel, die gemäß § 154 a Abs. 1 StPO\nvorläufig ausgeschiedenen Gesetzesverletzungen wieder in\ndas Verfahren einzubeziehen. In der Hauptverhandlung\nstellte die Staatsanwaltschaft keinen Antrag nach § 154 a\nAbs. 3 Satz 2 StPO. Das Gericht sah von der Einbeziehung\nab, weil die zu erwartende Strafe wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu mildern sei und neben\nder im Falle EB ausgeworfenen Strafe nicht ins Gewicht\nfalle. Die Grundlagen der Ermessensentscheidung sind mit der\nerfolgreichen Revision der Staatsanwaltschaft entfallen.\n\nDie Verurteilung im Falle Barthel hat keinen Bestand. Es\nist offen, ob es wiederum zu einer Verurteilung kommen und\nauf welche Strafe erkannt werden wird. Es ist auch ungewiß,\n\nob in der neuen Hauptverhandlung festgestellt wird, daß\nder Angeklagte vermindert zurechnungsfähig war. Es ist daher angebracht, dem neuen Tatrichter die Möglichkeit zu\ngeben, auch über die vorläufig ausgeschiedenen Gesetzesverletzungen zu entscheiden. Die Einbeziehung der ausgeschiedenen Gesetzesverletzungen noch im Revisionsverfahren\nist auch sachgemäß, da die Revision der Staatsanwaltschaft\nohnehin zu einer Neuverhandlung durch den Tatrichter führt\n(vgl. BGHSt 21, 326, 330). Der Senat hat deshalb die Einbeziehung beschlossen. Der Beschluß hat die Aufhebung des\nFreispruchs im Falle PB zur Folge. Die Entscheidung\nsteht einer erneuten Beschränkung gemäß 8 154 a Abs. 2 StPO\nim Laufe des weiteren Verfahrens nicht entgegen.\n\nPfeiffer Pikart Woesner\n\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-05-08/1-str-134-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-05-08/1-str-134-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:47.289929+00:00"}}