{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-05-03_1_StR_656_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-05-03","aktenzeichen":"1 StR 656/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 656/72 URTEIL\nls:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Jozo BaEEB aus \"OGEEED = a.N.\ngeboren am BD. EB 548 in VOHED / GEHE,\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\n- wegen versuchten Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden ltichter Dr. Pfeitfer und die lichter Fikart,\nDr. Woesner, Zipfel und Herdegen in der Sitzung vom\n\n3. Mai 1973, an der ferner teilgenommen haben Richter am\nLandgericht EEE a1s Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt ED aus EEE 215 Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellter WB als Urkundsbeanter der\nGeschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Tübingen vom 10. Oktober 1972 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landge-\n\nricht Stuttgart zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten, dem im Eröffnungsbeschluß versuchter Mord in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz zur Last gelegt\nworden ist, wegen gefährlicher Körperverletzung, begansen in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz, zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die zuungunsten des\nAngeklagten eingelegte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Sie hat Erfolg.\n\nDie Revision beanstandet zu Recht, daß das Schwurgericht das Tatgeschehen unter dem Gesichtspunkt des\nbedingten Vorsatzes in den Urteilsgründen unvollständig gewürdigt hat. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen\nist der Tatrichter verpflichtet, den festgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten nahelegt, in den Urteilsgründen erschöpfend zu werten (BGH NJW 1959, 780 Nr. 16; BGE, Urteile vom 2. Juni 1970 - 1 StR 109/70; vom 3. Oktober\n1972 - 1 StR 411/72). Das ist hier nicht im erforderlichen Umfang geschehen.\n\nDirekter Vorsatz ist rechtsirrtunsfrei mit der Begründung verneint, es bestünden Zweifel daran, ob der\nAngeklagte bewußt habe töten wollen (UA S. 9). Es sei\nnicht auszuschließen, daß er einen gezielten Schuß nur\nauf die Schulter des Opfers habe abgeben und danach weder den Kopf noch den Hals habe treffen wollen (UA S.10).\n\nBedingter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter den\nals möglich und nicht ganz fernliegend erkannten Erfolgseintritt billigt. Den Begriff der Billigung erfüllt, wer\nbei seiner unmittelbar auf einen bestimmten Erfolg gerichteten Handlung bewußt hinnimmt, daß gerade diese\nHandlung die von ihm für möglich gehaltene weitere Rechtsgutverletzung herbeiführen kann (BGH NJW 1968, 660 Nr.20;\nBGH, Urteil vom 14. September 1971 - 1 StR 280/71). Billi-\n\ngung kommt daher auch in Betracht, wenn der Erfolg dem\nTäter an sich unerwünscht ist und er ihn lieber vernieden hätte (BGHSt 7, 363, 369). Die Annahme der Billigung liegt nahe, wenn der Täter sein Vorhaben trotz\näußerster Gefährlichkeit durchführt, ohne auf einen\nglücklichen Ausgang vertrauen zu können, und wenn er\n\nes dem Zufall überläßt, ob sich die von ihm erkannte\nbesondere Gefahr verwirklicht oder nicht (BGH, Urteil\nvom 14. September 1971 - 1 StR 280/71).\n\nDas Schwurgericht führt zum bedingten Vorsatz aus,\nes sei nicht zu beweisen, daß der Angeklagte eine Tötung des Knezevic als zwingende oder mögliche Folge seines Schusses erkannt habe und daß ihm eine derartige\nFolge recht gewesen sei (UA S. 8). Darauf, ob der mögliche Erfolg ihm recht war, kommt es jedoch nicht ar.\nmntscheidenä ist vielmehr, ob er dessen Eintritt, auch\nwenn er ihm unerwünscht und damit nicht recht war, dennoch als mögliche Folge seines Handelns erkannte und\nhinzunehmen bereit war.\n\nDie weiteren Feststellungen ergeben, daß der gezielte Pistolenschuß in hohem Maße lebensbedrohend war. Bine schnelle Bewegung des Opfers hätte zum Eindringen des\nGeschosses in den Hals, zur Zerstörung lebenswichtiger\nBlut- und Nervenbahnen und damit zum Tode führen können\n(UA S. 13). Ein weiterer Schuß ging fehl. Der Angeklagte hatte es danach nicht in der Hand, ob er KB töten werde oder nicht. Daran ändert auch die Feststellung\nnichts, daß die Aussicht, einen \"Randschuß\" anzubringen,\nwegen der Abdeckung des Opfers durch König und des geringen Abstandes \"ziemlich günstig\" war (UA S. 10).\n\n“\n\nBei dieser Sachlage hätte das Schwurgericht sich\nin den Gründen damit auseinandersetzen müssen, ob dem\nAngeklagten bewußt gewesen ist, daß die Verletzungshandlung leicht zum Tode des Opfers hätte führen können, weil es letztlich dem Zufall überlassen blieb, ob\nder Schuß tödliche Wirkung hatte oder nicht, und ob der\nAngeklagte eine solche Folge hinnahm. Daß dies erwo-\n\ngen worden ist, wird im angefochtenen Urteil nicht erkennbar.\n\nDie Erörterung, es bestünden Zweifel, ob der Angeklagte bewußt habe töten wollen (UA S. 9), betrifft\noffensichtlich nur den direkten Vorsatz. Wenn der Angeklagte, wie das Schwurgericht feststellt, seinem\nOpfer nur einen Schulterschuß beibringen und ihn nur\nverletzen, nicht jedoch töten wollte, so ist damit lediglich der direkte Tötungsvorsatz ausgeschlossen,nicht\naber der bedingte. Entsprechendes gilt für die Ausführung, die Schußabgabe in hoher Erregung sei noch kein\nBeweis für einen Tötungsvorsatz (UA S. 9). Offen bleibt\ndanach, wie der Angeklagte sich zu einem zufällig herbeigeführten Tod des KB gestellt hätte.\n\nkine solche Feststellung muß nicht unbedingt allein auf den Angaben des Angeklagten fußen. Sie kann\nsich auch aus dem anderweitig feststellbaren Grad der\nFeindschaft zwischen dem Angeklagten und Ki, den\nBegleitumständen und dem Verhalten des Angeklagten vor,\nbei und nach den Schüssen ergeben. So gesehen, begegnet auch die Ausführung des Schwurgerichts, es sei\nhinsichtlich der Willensrichtung des Angeklagten bei\nAbgabe der Schüsse allein auf die Tatsache angewiesen,\ndaß der Angeklagte die Pistole gezogen habe und auf\n\nKB zugesangen sei (UA S. 11), rechtlichen Bedenken.\n\nPfeiffer FPikart Woesner\n\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-05-03/1-str-656-72","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-05-03/1-str-656-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:47.209376+00:00"}}