{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-04-21_1_StR_643_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-01-18","aktenzeichen":"1 StR 643/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 643/76 URTEIL\nLERF\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Manfred K ED aus Bad WeiiB-Mi, geboren an, EEE 1936 in St,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n% 005\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18, Januar 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt mn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEEB aus EEE\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte GERD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Ravensburg vom 24, März 1976\n\nwird mit der Maßgabe verworfen, daß die Anordnung\n\nüber die Einziehung des in der Lotterieausspielung\n\nvom 21. April 1973 erzielten Gewinnes von 314.874,34 DM\nzu Gunsten des Landes Baden-Württemberg entfällt.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;z\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines\nfortgesetzten Vergehens der unerlaubten Veranstaltung\neiner Lotterie in Tateinheit mit einem fortgesetzten\nVergehen der Untreue sowie wegen eines weiteren Vergehens\ndes Betruges in Tateinheit mit Untreue zur Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Zugleich ist der in der Lotterieausspielung vom 21. April 1973\nerzielte Gewinn von 314.874,34 DM zu Gunsten des Landes\nBaden-Württemberg eingezogen worden.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der Verletzung\nsachlichen Rechts gerügt wird, bleibt im wesentlichen\nohne Erfolg.\n\n1. Die Anwendung von § 2§ 6 StGB unterliegt entgegen\nder Ansicht des Beschwerdeführers keinen rechtlichen Bedenken, Nach den tatrichterlichen Feststellungen war der\nAngeklagte nicht Vermittler von Lotterieverträgen der\nStaatl. Sport-Toto GmbH und den öffentlich geworbenen\nMitgliedern der Wettgemeinschaften. Er trat vielmehr\ngegenüber der GmbH in eigenem Namen als Vertragspartner\nauf, so daß nur er Ansprüche auf Auszahlung eines eventuellen Gewinns erwarb, während die in den Wettgemeinschaften zusammengefaßten Spieler - anders als in Regelfall die Mitglieder privater Wettgemeinschaften - darauf\nangewiesen waren, sich wegen der versprochenen Gewinnbeteiligung an ihn zu halten (UA S. 5, 22). Unter diesen Umständen ist der Angeklagte mit Recht als Veranstalter einer\n\nöffentlichen Lotterie angesehen worden. Daran ändert\nnichts, daß er keine eigene Verlosung von Gewinnen vorgenommen hat, Eine Lotterieveranstaltung kann nach gesicherter Auffassung auch in der Weise vor sich gehen, daß\nder Unternehmer sich an eine bereits bestehende andere\nLotterie anschließt und seinen Teilnehmern die Zahlung von\nGewinnen verspricht, welche auf Lose jener Lotterie entfallen werden. Vorauszusetzen ist dabei, daß der Veranstalter Eigentümer der Lose bleibt und daß seine Abnehmer\neine Forderung auf Zahlung des Gewinnes allein gegen ihn\nerwerben sollen (RGSt 27, 233, 237). Zum Wesen der Veranstaltung einer neuen Lotterie neben einer schon bestehenden gehört also, daß der geworbene Spieler nur\nschuldrechtliche Ansprüche gegen seinen Vertragspartner\nerlangt, zum Unternehmer der ersten Lotterie jedoch in\nkeine rechtliche Beziehung tritt (RGSt 37, 438, 4ho;\n\nRG JW 1931, 1926). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Wenn auch der Schutzzweck des § 2§ 6 StGB, wie die\nRevision zu bedenken gibt, in erster Linie darauf gerichtet sein mag, den spezifischen Gefahren einer unkontrollierten Gewinnauslosung zu begegnen, so zeigt\ngerade der vorliegende Fall deutlich, daß auch die Weiterleitung und Verteilung von Lotteriegewinnen im Rahmen einer\nselbständigen Veranstaltung in hohem Maße manipulierbar\n\nund deshalb in den Schutzbereich des § 2§ 6 StGB einbezogen\nist.\n\nAuch die allgemeinen Merkmale des Begriffs der\nöffentlichen Lotterie sind im Urteil einwandfrei fest-\n\ngestellt; insbesondere ist ausreichend dargelegt, daß\nden vom Angeklagten geworbenen Kunden die Möglichkeit\neröffnet wurde, nach einem bestimmten Plan gegen einen\nbestimmten Geldeinsatz ein vom Eintritt eines zufälligen\nEreignisses abhängiges Recht auf einen bestimmten Geldgewinn zu erwerben (vgl. RGSt 60, 385; 67, 397, 398;\nBGH, Urteil vom 28. Mai 1957 - 1 StR 339/56). Dabei ist\ndie Strafkammer zutreffend davon ausgegangen, daß es\n\nfür die Abhängigkeit des Gewinnanspruchs vom Zufall\n\nauf den Standpunkt des Spielers ankam (Heimann-Trosien\nin LK StGB 9, Aufl. § 286 Rdn. 10; Schönke/Schröder, StGB\n18. Aufl. § 286 Rdn. 6).\n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue\nund Betruges hält ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung\nstand. Das gilt auch für die Festlegung des Schuldumfangs\nim Falle des - tateinheitlich mit Untreue begangenen -\nBetrugs. Das Urteil stellt insoweit fest, daß der Angeklagte zumindest einen Teil der Wettgemeinschaftsteilnehmer durch Täuschung über den Ostergewinn von 21. April\n1975 veranlaßte, nichts zur Erlangung des ihnen zustehenden\nGewinns zu unternehmen (UA S. 23/24). Das reicht hier zur\nBestimmung des - bei der Untreue ohnehin festliegenden -\nSchuldumfangs aus. Eine exakte Klärung der Frage, wieviel\nSpieler durch das Schreiben des Angeklagten vom 24, April 1973\nerfolgreich getäuscht worden sind, war weder möglich noch\nnötig,\n\n3. Auch die Strafzumessung läßt Rechtsfehler nicht erkennen.\n\n4, Mit Recht rügt die Revision jedoch die Einziehung\ndes in der Lotterieausspielung vom 21. April 1973 erzielten Gewinns. Nach den mit den Vorschriften der §§ 4o ff\na.F. inhaltlich übereinstimmenden §§ 74 ff n.F. StGB können\nnur Gegenstände eingezogen werden, die durch eine vorsätzliche Straftat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung\noder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen\nsind. Die Annahme der Strafkammer, daß das gewonnene Geld\ndurch das unerlaubte Veranstalten einer Lotterie nicht nur\nerworben, sondern hervorgebracht worden sei, trifft indessen nicht zu. Durch die Tat hervorgebracht sind nur\nGegenstände, deren Entstehung unmittelbar auf die mit\nStrafe bedrohte Handlung zurückgeht (Dreher, StGB 36. Aufl.\n§ 74 Rdn. 5); daher hat die Rechtsprechung auch das beim\nverbotenen Glücksspiel gewonnene Geld nur als erworben,\naber nicht als hervorgebracht angesehen (RGSt 39, 78).\n\nHier kommt hinzu, daß der Lotteriegewinn des Angeklagten\nauf einem mit der Staatl. Sport-Toto-GmbH abgeschlossenen\nVertrage beruht, gegen dessen Wirksamkeit keine erkennbaren Bedenken bestehen,\n\nAn Stelle der Einziehung kann auch eine Verfallanordnung nicht in Betracht gezogen werden, da deren Voraussetzungen schon wegen des Bestehens zivilrechtlicher Ersatzansprüche der Geschädigten nicht vorliegen (Art. 307 Estch\n§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB). |\n\nNach alledem ist die Revision des Angeklagten mit der\nMaßgabe zu verwerfen, daß die Anordnung der Einziehung ersatzlos wegfällt. Kostenrechtlich ist die darin liegende\nÄnderung des Ausspruchs über die Rechtsfolgen der Tat ohne\n\nBedeutung, weil der Angeklagte grundsätzlich verpflichtet\nbleibt, das gewonnene Geld anteilig an die anspruchsberechtigten Teilnehmer der Wettgemeinschaften weiterzuleiten.\n\nPfeiffer Pikart Woesner\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-01-18/1-str-643-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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