{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-04-17_1_StR_613_73_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-04-17","aktenzeichen":"1 StR 613/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 613/73 URTEIL\n13.24\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Schrott- und Autohändler Richard 2 nu\naus KO zeboren an EEE 1937 in P CSSR,\nzur Zeit in Haft,\n\n2. den Händler Anton T GEHE aus WED,\ngeboren anMB 1929 in Möllenbeck/Niedersachsen,\n\nzur Zeit in Haft,\n\n3. den Gelegenheitsarbeiter Te aus Wow,\ngeboren an EEE 1944 in CSSR, zur Zeit in Haft,\n\n4. den Maurergehilfen Werner K — aus CmuERE ,\n’\n\ngeboren am 1951 in S\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 2. duli 1974, an der Leilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau , | |\nPikart,\nzipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Min der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt@ bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (ED :.:\n\nals Verteidiger des Angeklagten\n\nAnton Tau,\nJustizangestellter DB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Anton\nTED vwirä das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Weiden vom\n17. April 1973 dahin abgeändert, daß die\ngegen den Angeklagten angeordnete Sicherungsverwahrung entfällt.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten Ki\nwird der diesen Angeklagten betreffende\nStrafausspruch des genannten Urteils mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIII.\n\nIV.\n\nva\n\n- 3.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels des Angeklagten Ki,\n\nan die Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten\nAnton TB und Ki sowie die Revisionen der Angeklagten Toy un: Ku\n\nwerden verworfen.\n\nDie Angeklagten Ti und “EB tragen\ndie Kosten ihres Rechtsmittels.\n\nDie durch das Rechtsmittel des Angeklagten\nAnton TEE entstandenen Auslagen und\ndie ihm im Rechtsmittelverfahren erwachsenen\nnotwendigen Auslagen werden zu einem Drittel\nder Staatskasse auferlegt. Die Revisionsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat verurteilt:\n\n1.\n\nden Angeklagten ZB wesen schweren Raubes u.a.\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren. Neben\nder Strafe ist die Sicherungsverwahrung angeordnet\nworden;\n\n-4-\n\n2. den Angeklasten Anton TB weren Beihilfe zum schweren Raub u.a. unter Einbeziehung der in einem früheren Verfahren verhängten Strafen zur Gesamtfreiheitsstrafe\nvon sieben Jahren. Neben der Strafe ist die\nSicherungsverwahrung angeordnet worden;\n\n3. den Angeklagten KW wegen Herbeiführung\neiner Explosion u.a. zur Gesamtfreiheitsstrafe\nvon vier Jahren;\n\n4. den Angeklagten Ki) wegen Beihilfe zum\nschweren Raub u.a. unter Einbeziehung der\nin einem früheren Verfahren ausgesprochenen\nGelästrafe von 1 000 DM zur Jugendstrafe von\n‘drei Jahren.\n\nDie Angeklagten U un: TB rüsen Verletzung\ndes formellen und des sachlichen Rechts. Die Angeklagten\n\nKOED und Ki erheben die allgemeine Sachbeschwerde.\nDie Revisionen der Angeklagten TB und Ki Haven\nteilweise Erfolg. Die übrigen Revisionen bleiben erfolglos.\n\nA. Die Revision des Angeklagten Zur\n\nI. Verfahrensbeschwerden:\n\n1, Die Rügen der rechtsfehlerhaften Ablehnung von\n\n: Beweisamträgen genügen nicht den Erfordernissen des § 344\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO und sind daher unzulässig.\n\n2. Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich\nunbegründet.\n\n/!\n\n-5.-\n\nII. Sachbeschwerde:\n\nSoweit die Revision sich gegen den Schuldspruch\nund gegen den Strafausspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.\n\nAuch die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat\nBestand. Sie ist vom Schwurgericht auf § 42 e Abs. 1\nund Abs. 2 StGB gestützt worden. Die Voraussetzungen\ndes § 42 e Abs. 1 StGB liegen vor. Die Voraussetzungen\nder Vorschrift des § 42 e Abs. 2 StGB, die gegenüber\n§ 42 e Abs. 1 StGB subsidiär ist (BGH, Urteil von\n16. April 1953 - 4 StR 745/52 -; IK 9. Aufl. § 42 e\nRdän. 30), bedürfen keiner Erörterung.\n\nDie formellen Voraussetzungen der zwingend vorgeschriebenen Sicherungsverwahrung sind im angefochtenen\nUrteil dargelest (S. 59, 60, 64 UA). Auch die materiellen\nhat das Schwurgericht rechtsfehlerfrei bejaht. Der in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangene Lottoschwindel,\nder Darlehensbetrug und — unter den in diesem Verfahren\nabgeurteilten Delikten — jedenfalls der schwere Raub sind\nals erhebliche Straftaten im Sinne des § 42 e Abs. 1 Nr. 3\nStGB zu bewerten. Der Darlehensbetrug richtete einen schweren\nwirtschaftlichen Schaden an. Der Lottoschwindel war auf die\nHerbeiführung eines solchen Schadens gerichtet. Daß die Tat\nin Versuch stecken blieb, steht der Bewertung als erheblicher\nStraftat nicht entgegen (BGHSt 24, 160, 164). Der schwere\nRaub liegt nach seinem gesamten Unrechtsgehalt im Bereich\nder oberen Kriminalität. Daß die Symptomtaten (vgl. BGHSt 21,\n263, 264) trotz ihrer Verschiedenheit in einem gleichgearteten Verhältnis zum Wesen des Angeklagten stehen (zu diesem\n\n-6 -\n\nErfordernis vgl. BGHSt 16, 296, 297; 21, 263, 264; BGH\n\nMDR 1957, 562, 563; LK aaO Rdn. ©3), als Ausfluß eines\nverbrecherischen Hanges erscheinen, der darauf beruht,\n\ndaß dem Angeklagten der Wille fehlt, sich \"auf ehrliche\n\nArt den Lebensunterhalt zu verdienen\" und der: auf Grund\nbestimmter Persönlichkeitszüge über den Bereich der gewaltlosen Vermögens- und Eigentumsdelikte hinausgreift, hat\n\ndas Schwurgericht ebenso festgestellt wie die zunehmende\nGefährlichkeit des Angeklagten auf Grund seines Hanges.\n\nB. Die Revision des Angeklagten Anton Tu:\nI. Verfahrensbeschwerde:\n\nDie Rüge der Verletzung der Vorschrift des § 245 StPO\nist nicht begründet. Die Zeugin Franziske Ti nat\n\"auf Vorhalt\" erklärt, daß sie die Aussage verweigere.\nDiese Erklärung ist vorgelesen und von der Zeugin genehmigt\nworden (S, 32 des Protokolls). Daraus folgt, daß unter\nWahrung der wesentlichen Förmlichkeiten die Frage geklärt\nworden ist, ob die Zeugin von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache (vgl. BGHSt 15, 200, 202). Nach der\nKlärung war die Zeugin kein präsentes Beweismittel mehr.\n\nII. Sachbeschwerde:\nDie Nachprüfung des Urteils ergab nichts, was den\nSchuläspruch oder den Strafausspruch als rechtsfehlerhaft\n\n“ erscheinen ließe.\n\nDie Anordnung der Sicherungsverwahrung kann jedoch\nkeinen Bestand haben.\n\n- 7 -\n\n1. Auf § 42 e Abs. 1 StGB läßt sie sich nicht\nstützen, weil von den beiden in Betracht kommenden\nund vom Schwurgericht auch herangezogenen früheren\nVerurteilungen wegen Diebstahls die erste (durch das\nlandgericht Bielefeld) auch insoweit keine Symptomtaten zum Gegenstand hatte, als Gefängnisstrafen von\neinem Jahr verhängt worden sind. Ein schwerer wirtschaftlicher Schaden wurde nicht angerichtet. Auch\nandere bei der Bewertung des Unrechts ins Gewicht\nfallende Gesichtspunkte lassen die beiden mit der\nvom Gesetz geforderten Mindeststrafe geahndeten Diebstähle noch nicht als erhebliche Straftaten im Sinne\ndes § 42 e Abs. 1 Nr. 3 StGB erscheinen.\n\n2. Die Voraussetzungen der Anwendung des § 42 e\nAbs. 2 StGB hat das Schwurgericht zwar nur unzulänglich\nerörtert. Der Senat kann aber auf der Grundlage der Feststellungen und der Darstellung des Sachverhalts früherer\nVerurteilungen abschließend prüfen und selbst entscheiden.\n\nDie Heranziehung der in diesem Verfahren abgeurteilten\nVergehen der Nötigung und der fortgesetzten Beihilfe zum\nfortgesetzten Diebstahl in zwei nachgewiesenen Einzelakten\n(S. 31 UA) wie auch der im Jahre 1972 abgeurteilten strafbaren Handlungen (zwei Vergehen der Urkundenfälschung und\nein Vergehen der versuchten Nötigung) scheidet aus, weil\ndiese Taten nur einen mittleren Schweregrad aufweisen\n(vgl. BGHSt 24, 153, 154; 24, 160, 162). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Urkundenfälschungen und die Nötigungsdelikte als Symptomtaten auch deshalb nicht in Betracht kommen, weil fraglich ist, ob sie und die Wegnahmedelikte - in denen das Schwergewicht der kriminellen Betätigung des Angeklagten liegst (S. 66 UA) - in einem gleichgearteten Verhältnis zu der die Hangtätereigenschaft begrün-\n' denden Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten (vgl. dazu\n\nBGHSL 16, 296, 297; ?1, 263, 264; BGH MDR 1957, 562, 563;\n\nLK anO Rdn. 95) stehen. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42 e Abs. 2 StGB unter leranziehung nur der\nim Jahre 1965 abgeurteilten Delikte und des Verbrechens der\nBeihilfe zum schweren Raub stößt ebenfalls auf durchgreifende\nBedenken.\n\nDie Sicherungsverwahrung nach § 42 e Abs. 2 StGB hat\nAusnahmecharakter. Sie soll vor allem den gefährlichen Serien\ntäter treffen, dem es bisher gelungen ist, sich der Verurteilung (§ 42 e Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder der Verbüßung (§ 42 e\nAbs. 1 Nr. 2 StGB) zu entziehen (LK aaO Rän. 30 und 87).\nAbgesehen davon, daß Gesichtspunkte dieser Art nicht Platz\ngreifen können (für die im Jahre 1964 begangenen Taten ist\nder Angeklagte im Jahre 1965 bestraft worden und er hat die\nverhängte Strafe längst verbüßt), steht der fakultativen Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42 e Abs. 2 StGB\nfolgende Erwägung entgegen: Zu dem in diesem Verfahren abgeurteilten schweren Raub leistete der Angeklagte auf Initiativ\nund unter der Tatherrschaft des Angeklagten ZW nur Beihilfe. Es ist zweifelhaft — und die Zweifel können nach Auffassung des Senats durch weitere Feststellungen nicht behoben\nwerden - ob das, was der Angeklagte als Gehilfe tat, in einen\nsolchen Verhältnis zu seiner Persönlichkeitsstruktur steht,\ndaß es ebenso wie die Diebstahlsdelikte als Ausfluß eines\nverbrecherischen Hanges erscheint.\n\nC. Die Revision des Angeklagten Aw:\n\nAuf Grund der allgemeinen Sachrüge des Angeklagten wurde\ndas angefochtene Urteil materiellrechtlich überprüft. Rechtsfehler haben sich nicht ergeben.\n\n4\n-9-\n\nD. Die Revision des Angeklagten Ki:\nDer Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.\n\nDer Strafausspruch kann nicht aufrechterhalten werden.\nDas Schwurgericht hat in die von ihm verhängte Jugenästrafe\neine Geldstrafe von 1 000 DM einbezogen, zu der der Angeklagte\nals Erwachsener verurteilt worden war. Die Einbeziehung ist\nunzulässig (vgl. BGHSt 14, 287; BGH, Urteil vom 25. Juli 1972\n- 1 StR 252/72 -). Durch sie kann der Angeklagte auch beschwert\nsein. Es ist möglich, daß die Einbeziehung zu einer Erhöhung\nder Jugendstrafe führte, der gegenüber die Geldstrafe als das\ngeringere Übel anzusehen ist.\n\nIm übrigen ist zur Revision des Angeklagten Ki, soweit sie sich gegen den Strafausspruch und die Zumessungserwägungen richtet, noch zu bemerken: Wenn Jugendstrafe verhängt\nwird, gelten die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht\n(§ 18 Abs. 1 Satz 3 JGG). Daß das Schwurgericht die Zubilligung\nmildernder Umstände ausdrücklich versagt hat (S, 82 UA), ist\nals Berücksichtigung der Bewertung des allgemeinen Strafrechts\nzu verstehen. Das ist nicht zu beanstanden (vgl. BGH MDR 1972,\n431; BGH, Urteil vom 15. August 1973 - 2 StR 317/73 -). Im\n\n- 10 -\n\nRevisionsverfahren kann nicht geltend gemacht werden,\n\ndaß das Tatgericht die Umstände, die es dem Angeklagten\nzugute gehalten hat, noch stärker zu seinen Gunsten hätte\nberücksichtigen müssen. Das ist eine Frage des tatrichterlichen Ermessens.\n\nPfeiffer Loesdau | Pikart\n\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-04-17/1-str-613-73","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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