{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-04-17_1_StR_157_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-04-17","aktenzeichen":"1 StR 157/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 157/73 BESCHLUSS\n7y |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreiner Otto T EB zus NEED,\ngeboren am MP. EEE 1955 in CHE (OHREN) ,\n\nwegen Betrugs\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf :\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung.\ndes Beschwerdeführers am 17. April 1973 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom 14.\nNovember 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Schöffengericht München zurück verwiesen.\n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\" Nach den Urteilsfeststellungen wollte der Angeklagte\n\ndie von den getäuschten Grundstücksinteressenten gezahlten \"Überprüfungsgebühren\" nicht für sich behalten,\n\nsondern wollte mit ihnen die Kosten der Suche eines\nInteressenten für das österreichische Grundstück des\nZeugen HOME abdecken. Die Strafkammer meint\ndeshalb, der Angeklagte habe lediglich dem Zeugen\nHOEEEEEED Kosten ersparen wollen. Die Beschaffung\neines derartigen Unkostenfonds wäre aber für den\nZeugen HOEEEEEEEEB nur vorteilhaft, wenn er sonst\nüblicherweise keine Möglichkeit gehabt hätte, kostenlos an Interessenten zu gelangen. Die Strafkammer\nhätte sich deshalb mit der Frage auseinandersetzen\nmüssen, was der Zeuge sonst üblicherweise für die\nSuche nach Interessenten und deren Überprüfung hätte\n' aufwenden müssen. Zu diesem Zweck hätte die Kammer\nder Behauptung der Revision nachgehen müssen, daß\nHOGEEEEEEEEB durch Einschaltung eines Maklers jederzeit kostenlos an Interessenten hätte gelangen können,\n\nweil die Makler in MB den Grundstücksverkäufern\nweder Prövision noch Spesen zu berechnen pflegten.\nDas Urteil kann daher nicht bestehen bleiben.\n\nSollte der Tatrichter aufgrund der neuen Hauptverhandlung wieder zu dem Ergebnis gelangen, daß die\nFinlassung des Angeklagten, er habe die \"Überprüfungsgebühren\" nicht für sich behalten wollen,\nnicht widerlegt werden kann, muß er sich auch mit der\nFrage auseinandersetzen, ob der Angeklagte nur aus\naltruistischen Motiven Kaufinteressenten für den\nZeugen HOW gesucht oder ob er dabei etwa\nin der Vorstellung gehandelt hat, von den Interessenten bei Abschluß des Vertrags eine Provision\nerlangen zu können. In diesem Fall hätten ihm die\n\"Überprüfungsgebühren\" die Finanzierung der Interessentensuche ermöglicht und ihm später eine\n\nSchmälerung der Provision um die Unkosten erspart.\nDas wäre für den Angeklagten ein Vermögensvorteil\nim Sinne des § 263 StGB.\"\n\nDer Senat tritt dem bei.\n\nLoesdau Mösl Neifer\n\nzipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-04-17/1-str-157-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-04-17/1-str-157-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:46.994733+00:00"}}