{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-04-10_1_StR_619_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-04-10","aktenzeichen":"1 StR 619/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 619/72 URTEIL\nMT\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLee Sc 7 EEE , ohne festen Wohnsitz\n\nin der Bundesrepublik Deutschland, geboren am . ww 1945\nin FD SC (USA), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die\nRichter Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Zipfel und Herdegen\nin der Sitzung vom 10. April 1973, an der ferner teilge-\n\nnommen haben Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt\naus ED als Verteidiger des Angeklagten, Justizobersekretär WB 215 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI.\n\nIl.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts München I\n\nvom 18. Juli 1972 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\n\ngegen das vorbezeichnete Urteil wird\nverworfen. Die Kosten dieses Rechtsmittels\neinschließlich der dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen\n\nträgt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines\nVergehens des fortgesetzten gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Haschisch zur Freiheitsstrafe von drei Jahren\nund drei Monaten verurteilt.\n\nI. Die Staatsanwaltschaft rügt vergeblich die Verletzung des sachlichen Rechts.\n\n1. Die Strafkammer hat festgestellt:\n\na) In drei Fällen kaufte der Angeklagte in Mb\nHaschisch, verbrachte es in die Vereinigten Staaten und\nverkaufte es dort mit erheblichem Gewinn an seine Kunden,\n\nb) In zwei Fällen verbrachte der Angeklagte zusammen mit\nseiner Lieferantin je zehn Kilogramm Haschisch - von welcher\nMenge er je fünf Kilogramm in MB erworben und bezahlt\nhatte - in die Vereinigten Staaten und veräußerte es dort.\nDen Gewinn teilte er mit der Lieferantin.\n\nc) In einem weiteren Falle kaufte der Angeklagte fünfzehn\nKilogramm Haschisch, um es in die Vereinigten Staaten zu |\nschmuggeln und dort zu veräußern. Das Haschisch wurde jedoch.\nin seiner MB Wohnung sichergestellt. |\n\n2. Die Strafkammer hat angenommen:\nDer Angeklagte habe ein Import-Exportgeschäft mit Haschisch\nbetrieben. Im Rahmen dieses Geschäfts und in Verwirklichung\neines Gesamtvorsatzes habe er die Einzelhandlungen begangen.\n\nAuf jeden Einzelakt sei der Begriff der natürlichen Handlungseinheit anwendbar. Zwar habe der Angeklagte jeweils\nHaschisch erworben, besessen sowie - in fünf Fällen -\n\naus- und eingeführt und veräußert und so fünf Tatbestandsmodalitäten verwirklicht. Seiner Tätigkeit werde jedoch\ndas umfassende Tatbestandsmerkmal des \"Handeltreibens\"\nvöllig gerecht. Deshalb sei er wegen eines Vergehens des\nfortgesetzten (gemeinschaftlichen) Handeltreibens mit\nHaschisch zu verurteilen.\n\n3. Die von der Staatsanwaltschaft angegriffene\nrechtliche Würdigung der Strafkammer ist im Ergebnis\nnicht zu beanstanden, wenn auch die Annahme, daß auf jeden\nEinzelakt der Begriff der natürlichen Handlungseinheit\nanwendbar sei, nicht zutreffend erscheint. Natürliche\nHandlungseinheit würde einen unmittelbaren räumlichen\nund zeitlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen Begehungsformen voraussetzen (BGHSt 4, 219, 221; 10, 230,\n231; BGH, Urteil vom 9. November 1971 - 1 StR 519/71 - ).\nDaran fehlt es.\n\na) Der Angeklagte hat in jedem der Einzelfälle mit\neinem Betäubungsmittel Handel getrieben. Unter den Begriff\ndes Handeltreibens fällt jede eigennützige, auf Güterumsatz\ngerichtete Tätigkeit, jedenfalls also auch der Kauf zum\nZwecke des Weiterverkaufs und die der Zweckerreichung\ndienende Veräußerung (RGSt 51, 379, 380; 54, 94; 58, 157,\n158). Sind - wie hier - die Akte des Erwerbs durch Kauf und\ndie Veräußerung Teilakte des Handeltreibens, dann gehen sie\nin ihm auf. Aus dem Unrechtsgehalt dieser durch den vom\n\nTäter verfolgten Zweck verknüpften Teilakte resultiert\nder Unrechtsgehalt des sie umfassenden Handeltreibens,\n\nBin zusätzlich zu erfassender und im Schuldspruch zum\nAusdruck zu bringender Unrechtsgehalt liegt im gegebenen\nFall nicht vor. Nach dem Sachverhalt hat der Kauf des\nHaschisch zum Zwecke des Weiterverkaufs allerdings auch dazu\ngeführt, daß der Angeklagte Betäubungsmittel vorübergehend\nbesaß. Dieses Besitzen - bezweckte und durch ihn erreichte\nFolge des Kaufs und Vorbereitung der Veräußerung - war\naber ebenfalls nur ein unselbständiges, im Handeltreiben\naufgehendes Teilstück des Geschehens ohne eigenständigen\nUnrechtsgehalt.\n\nEin eigenständiger Unrechtsgehalt kann dem Verbringen\n: des Haschisch über die Grenze (dem Aus- und Einführen)\nallerdings nicht abgesprochen werden. Dennoch handelte\n\nes sich nach dem Tatplan auch insoweit nur um eine weitere\nBegehungsform ein und derselben Straftat. Sie nach der\n\n. das gesamte Tun des Angeklagten bestimmenden Begehungsform\ndes Handeltreibens zu charakterisieren, wie es die\nStrafkammer getan hat, begegnet keinen durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken (vgl. RGSt 38, 71, 74; BGHSt 5, 381,\n383). Die Strafkammer wurde dadurch nicht gehindert, den\ngesamten Unrechtsgehalt zu erfassen und sie hat ihn auch\nerfaßt, j |\n\nb) Die Feststellungen tragen die Annahme einer fortgesetzten Handlung. Der Angeklagte hatte von vornherein\nvor, das Haschisch nur von einer Lieferantin zu beziehen,\nden Haschischschmuggel etwa monatlich durchzuführen, die\njeweilige Haschischmenge entsprechend seinen zunehmenden\n\n=:\n\nfinanziellen Möglichkeiten zu steigern und das Haschisch\n\nin den Vereinigten Staaten an bereits vorhandene und auf\n\nihn wartende Abnehmer zu verkaufen. Das erscheint als genügen.\nKonkretisierung des Gesamtvorsatzes. _\n\nII. Die Revision des Angeklagten richtet sich nur\ngegen den Strafausspruch. Gerügt wird die Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts.\n\n1. Die Verfahrensrüge, mit der die Revision geltend\nmacht, die Strafkammer habe nicht entgegen dem Gutachten\ndes Sachverständigen die uneingeschränkte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejahen dürfen, ohne einen weiteren.\nin der psychologischen und psychiatrischen Begutachtung\nvon Rauschgiftsüchtigen erfahrenen Sachverständigen zu hören,\nhat Erfolg.\n\na) In Übereinstimmung mit Dr. WED ist die\nStrafkammer der Ansicht, daß der Angeklagte zur Tatzeit\nkokainabhängig war. Im Widerspruch zum Sachverständigen\nist sie jedoch der Auffassung, daß die Kokainsucht des\nAngeklagten sein Hemmungsvermögen nicht erheblich verminderte.\n\nDr. WERE Hat den Standpunkt vertreten, das\neigentliche Tatmotiv des Angeklagten sei die Beschaffung\nvon finanziellen Mitteln zur Deckung seines Kokainbedarfs\ngewesen. Daß er sich durch sein strafbares Tun weit mehr\nGeld verschaffte, als zur Suchtbefriedigung erforderlich\nwar, erkläre sich aus den hohen Ansprüchen, die der Angeklagte auf Grund von Herkunft, Bildung und Charakter habe,\nund mit seinem Bedürfnis nach Erfolg. Er sei zu intelligent,\num nur von der Hand in den Mund zu leben.\n\nF\n\\ =\n\nDie Strafkammer hat dagegen den Akzent auf das Streben’\ndes Angeklagten gelegt, sich \"ganz allgemein Mittel für\neinen seinen Ansprüchen gerecht werdenden Lebensstil zu\nverschaffen\". Auf Grund dieses Strebens nimmt sie an, daß\ndie Straftaten des Angeklagten nur in indirektem Zusammenhang\nmit seiner Sucht standen. Er habe im Haschischimport aus\nEuropa die Möglichkeit gesehen, die Mittel für ein in Zukunft\nerfolgreiches und angenehmes Leben - zu dem allerdings auch\nder tägliche Kokaingenuß gehören sollte - zu erlangen. Es\nsei dem Angeklagten nicht mehr wie früher, als er ein\nkleiner Dealer war, darum gegangen, sich zusätzlich Geld\nzum Kauf von Kokain zu verdienen.\n\nMit diesen Feststellungen und Erwägungen hat die\nStrafkammer die Darlegungen des Sachverständigen und seine\nFolgerung nicht überzeugend widerlegt. Sie hat sich nicht\nmit der ausschlaggebenden Frage der Motivbündelung und\nMotivüberlagerung auseinandergesetzt. Die Revision führt\nzutreffend aus, es sei nicht ohne weiteres einleuchtend,\ndaß Kokainabhängigkeit ohne Bedeutung sein soll, wenn der\nsüchtige Täter sich auf Grund von persönlichen Strebungen und\nEigenschaften durch Haschischhandel mehr Geld beschafft, als\ner zur Befriedigung seiner Sucht benötigt. Auch im Rahmen\nseiner \"Überschußkriminalität\" kann die Suchtkomponente\nder Motivkonstellation eine so wesentliche Rolle gespielt\nhaben, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB zu\nbejahen oder doch nicht auszuschließen sind. Die Annahme,\ndaß der Strafkammer gegenüber dem zugezogenen Sachverständigen die bessere Sachkunde (vgl. dazu BGHSt 12, 18, 20;\nBGH, Urteile vom 26. Juni 1962 - 1 StR 174/62 - und vom\n29. Mai 1970 - 3 StR 60/70 - , wiedergegeben bei Dallinger\n\nMDR 1970, 732) gefehlt hat, um ohne Anhörung eines\n\n. weiteren Sachverständigen die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten entscheiden zu können, erscheint nicht ungerechtfertigt.\n\n2. Die Sachrüge des Angeklagten bedarf keiner\nErörterung.\n\nLoesdau Mösl RiBGH Pikart ist wegen\nUrlaubs ortsabwesend\nund daher verhindert\nzu unterschreiben.\n\nLoesdau\n\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-04-10/1-str-619-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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