{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-04-10_1_StR_607_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-04-10","aktenzeichen":"1 StR 607/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 607/72 URTEIL\nAuly,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fliesenleger Anbros Sch EB aus\nHi, zseboren an BD. EEE 1946 in Tamm\n(CB), zur Zeit in Haft,\n\nwegen Notzucht u.a.\n\nDer i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die\nRichter Loesdau, Dr. Mösl,. Pikart, Zipfel und Herdegen\nin der Sitzung vom 10. April 1973, an der ferner teilgenommen haben Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nBruns als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär Wiedmann als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n4. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n2. Juni 1972 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte im Falle II 2 der\nUrteilsgründe verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\n..\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nVolltrunkenheit und wegen Notzucht (§§ 330a, 177, 74 StGB)\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förnmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat zum Teil Erfolg.\n\n1. Zum Fall II 1 der Urteilsgründe (Verurteilung wegen\nfahrlässiger Volltrunkenheit) rügt die Revision Verletzung\n. des § 267 Abs. 3 StPO mit der Begründung, die Strafkammer\nhabe es zu Unrecht unterlassen, den Umstand strafmildernd\nzu werten, daß die Rauschtat der Notzucht nur bis zum Versuch gediehen war. Die Rüge ist unbegründet. Der Tatrichter\nhebt in der rechtlichen Würdigung hervor, daß der Angeklagte\nim Rauschzustand „durch Gewalt eine Freu zur Duldung des\naußerehelichen Beischlafs zu nötigen versucht\" habe\n(UA S. 11); daß er diesen Umstand bei der Bemessung der\nStrafe nicht vor Augen gehabt haben sollte, ist nach Sachlage ausgeschlossen,\n\nDie Folgen der Trunkenheitstat durfte das Landgericht\nstraferschwerend berücksichtigen (BGHSt 23, 375, 376).\n\nDaß der alkoholbedingte Zustand des Angeklagten den\nsicheren Bereich des § 51 Abs. 2 StGB überschritten hatte,\n\nergeben die Feststellungen (UA S. 8) mit hinreichender\nDeutlichkeit.\n\nZur inneren Tatseite genügt es, daß der Angeklagte\nsich fahrlässig in einen Rauschzustand versetzte; er\nbrauchte nicht zu wissen, daß er im Rausch irgendwelche\nAusschreitungen strafbarer Art begehen könne (BGHSt 1, 124;\n16, 124; BGH, Urteil vom 21. März 1972 - 1 StR 39/72).\n\n2. Im Falle II 2 der Urteilsgründe (UA S. 5 ff) nimmt\ndas Landgericht an, der Angeklagte habe das Unerlaubte\nseiner Tat eingesehen, doch sei die Fähigkeit, nach dieser\nEinsicht zu handeln, durch vorangegangenen Alkoholgenuß\nerheblich gemindert gewesen (UA S. 7); Zurechnungsunfähigkeit wird in Übereinstimmung mit einem Sachverständigen,\ndessen Gutachten der Tatrichter im einzelnen nicht mitteilt, verneint.\n\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte zur Tatzeit im Höchstfall einen Blutalkoholgehalt von 2,87 bis\n2,97 %o (UA S. 10). Damit befand er sich - da das Revisionsgericht von dem für den Angeklagten günstigsten festgestellten Wert von 2,97 %o ausgehen muß - unmittelbar an\ndem Grenzwert von 3 %o, von dem ab in der Regel auch bei\neinem trinkgewohnten Täter Zurechnungsunfähigkeit eintritt\n(BGH, Urteile vom 13. Mai 1959 - 2 StR 168/59 - und vom\n. 16. März 1962 - 4 StR 28/62), was nicht ausschließt, daß\nim Einzelfall die Grenze nach unten oder nach oben abweichen kann. Die Strafkammer hat das Vorliegen von Zurechnungsunfähigkeit im wesentlichen deshalb verneint,\nweil der Angeklagte zielgerichtetes Verhalten gezeigt\nhabe, und hat unterstützend noch das Erscheinungsbild\nherangezogen, das er dem Sohn und der Schwiegertochter\nder Verletzten vor und nach der Tat geboten habe.\n\nPlanmäßiges Handeln hindert jedoch nicht zwingend die\nAnnahme rauschbedingter Zurechnungsunfähigkeit, weil die\nMöglichkeit besteht, daß der Täter im Alkoholrausch noch\ndie Tragweite seiner Handlung erkennt, aber nicht mehr das\nerforderliche Hemmungsvermögen aufbringt (BGHSt 1, 384, 385).\nEntsprechendes gilt für die Erinnerung an bestimmte Ereignisse (BGH, Urteil vom 14. April 1970 - 1 StR 31/70).\n\nDiesen Gesichtspunkt hat der Tatrichter nicht erkennbar\nin seine Überlegungen einbezogen, so daß das Urteil insoweit keinen Bestand haben kann.\n\nDer neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, den verfahrensrechtlichen Anliegen der Revision zu diesem Falle\nRechnung zu tragen und insbesondere die Glaubwürdigkeit\n\ndes Zeugen H@MMP eingehender zu würdigen, als dies bisher\ngeschehen ist.\n\nLoesdau Mösl Richter am BGH Pikart\nkann wegen Urlaubsabwesenheit nicht unterschreiben.\n\n. Loesdau\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-04-10/1-str-607-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-04-10/1-str-607-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:46.807982+00:00"}}