{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-04-10_1_StR_523_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-04-10","aktenzeichen":"1 StR 523/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ayk,\n\nGVG § 21 e Abs. 3 (§ 63 Abs. 2 aF), 88 45, 77\n\nIst zur Entlastung einer Strafkammer im Laufe des Geschäftsjahres vorübergehend eine Hilfsstrafkammer gebildet worden,\nso sind für deren Sitzungen, soweit sie an den ordentlichen\nSitzungstagen beginnen, die für die ordentliche Strafkamner\nausgelosten Schöffen einzuberufen, falls sie nicht von dieser\nbeansprucht sind (Ergänzung zu BGHSt 12, 104, 105 im Anschluß\narı RG Recht 1929 Nr. 1308).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nAyk,\n\nGVG § 21 e Abs. 3 (§ 63 Abs. 2 aF), 88 45, 77\n\nIst zur Entlastung einer Strafkammer im Laufe des Geschäftsjahres vorübergehend eine Hilfsstrafkammer gebildet worden,\nso sind für deren Sitzungen, soweit sie an den ordentlichen\nSitzungstagen beginnen, die für die ordentliche Strafkamner\nausgelosten Schöffen einzuberufen, falls sie nicht von dieser\nbeansprucht sind (Ergänzung zu BGHSt 12, 104, 105 im Anschluß\narı RG Recht 1929 Nr. 1308).\n\nBGH, Urt. v. 10. April 1973 - 1 StR 523/72 - LG München I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 523/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Hilfsarbeiter Josef Ali Hussain I >\n\naus LCD, seboren an WB. ED 1943 in DEEEEED/\nICE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Buchbinder Esam Abi EL HD aus OuEiEENED,\n“ geboren am. EEE 1944: in Ha, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Vergehen gegen das Opiumgesetz\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die\n\nRichter Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Zipfel und Herdegen\n\nin der Sitzung vom 10. April 1973, an der ferner teilgenommen haben Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nU] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär\nGE 215 Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n.£für Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n22. März 1972 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n‘Gründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten I wesen gemeinschaftlich versuchter Steuerhehlerei in Tateinheit\nmit versuchtem unerlaubten Erwerb von Haschisch zur Freiheitsstrafe von 2 Jahren 10 Monaten und zu einer Geldstrafe von |\n\n5.000,- DM verurteilt. Dem Angeklagten Abi El HB wurde\nwegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in\nTateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Haschisch sowie wegen\ngemeinschaftlich versuchter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei\n\nin Tateinheit mit versuchtem unerlaubten Erwerb von Haschisch\neine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und eine Gesamtgeldstrafe von 10.000,- DM auferlegt. Gegen dieses Urteil richten\nsich die Revisionen der Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte Abi El HD\nbehauptet auch einen Verfahrensverstoß. Die Revisionen\n\nhaben nur hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg.\n\n1. Revision des Angeklagten Abi EI Hgg\n\na) Verfahrensrüge\n\nDie Revision rügt die nicht ordnungsgemäße Besetzung\nder erkennenden Hilfsstrafkammer. Mit Präsidialbeschluß\nvom 20. Januar 1972 war beim Landgericht zur Entlastung\nder 2. Strafkammer eine Hilfsstrafkammer gebildet worden,\ndie sämtliche bei der 2. Strafkammer anhängigen Strafverfahren - soweit nicht bereits Termin zur Hauptverhandlung\nbestimmt war - mit den Anfangsbuchstaben E bis J zu behandelı\nhatte. Vorsitzender und Mitglieder der Hilfsstrafkammer wurde\nbestimmt. Besondere Sitzungstage wurden nicht festgesetzt.\nEine gesonderte Auslosung eigener Schöffen hat nicht stattgefunden. Wie sich aus der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten ergibt, werden beim Landgericht München .\ndie Schöffen zu Beginn des Jahres für alle Strafkammern gemeinsam ausgelost. Sodann werden sie in der festgestellten\n\nReihenfolge auf die einzelnen Sitzungen der Strafkammer\nverteilt. Dies geschieht in der Weise, daß fortschreitend\nnach der Schöffenliste für jeden Kalendertag, an dem\nordentliche Sitzungen von Strafkammern stattfinden\n\n- beginnend jeweils bei der Kammer, mit der niedrigsten.\nOrdnungszahl, die sie bezeichnet (also die 1. vor der 2.,\ndie 17. vor der 18. Strafkarmer) - ,„ die ehrenamtlichen\nBeisitzer festgestellt werden,\n\nDie Revision greift die Bildung der Hilfsstrafkamner\nund auch die Benennung der Berufsrichter nicht an, meint\njedoch, daß die Schöffen nicht ordnungsgemäß ausgewählt\nworden seien. Mit den beiden an der Sitzung der Hilfsstrafkammer, die am 16. Mär: 1972 begann, beteiligten\nSchöffen seien nämlich die :ür die 2. Strafkammer für\ndenselben Tag vorgesehenen und ausgelosten Schöffen herangezogen worden. Da die Sitzung der Hilfsstrafkammer als\naußerdordentliche Sitzung i.S. des § 48 GVG anzusehen Sei,\nsei eine gesonderte Auslosung der Schöffen erforderlich\ngewesen.\n\nDiese Rüge greift nich‘: durch. Wird eine Hilfsstrafkammer vorübergehend zur Entlastung einer ordentlichen\nStrafkammer gebildet, so liegt nur eine andere zulässige\nArt einer Regelung der Verhinderung der Mitglieder der\nordentlichen Strafkammer vor, als in den §§ 66 Abs. 1 und\n63 Abs. 1 GVG aF (§§ 21 e, 21 £ nF) vorgesehen war. Sie\nwird sogar der letztgenannten Regelung vorzuziehen sein,\nwenn die Verhinderung nicht auf einzelne wenige Sitzungen\nbeschränkt bleibt (BGHSt 12, 104, 105/106). Die Bildung\n\nder Hilfsstrafkammer bedeutet also nichts anderes als eine\nzeitweilige Änderung der Besetzung der ordentlichen Strafkammer und der Verteilung ihrer Geschäftsaufgaben. Die\nHilfsstrafkammer vertritt die ordentliche Strafkammer in\nsolchen Geschäften, die diese infolge anderweitiger Inanspruchnahme durch ihr zufallende Aufgaben nicht selbst\nerledigen kann. Daher sind auch die für die Strafkamner\nausgelosten Schöffen an den für sie bestimmten Tagen ohne\nweiteres zu den Sitzungen der Hilfsstrafkammer einzuberufen\n(RG Recht 1929 Nr. 1308). Donnerstag, der 16. März 1972,\nwar ein nach der Geschäftsverteilung des Landgerichts für\ndie 2. Strafkammer vorgesehener Sitzungstag. Die Revision\nhat nicht vorgetragen, daß auch die 2. Strafkammer an\ndiesem Tag eine Verhandlung begonnen hat. Nur dann könnte\nwegen Kollision von einer außerordentlichen Sitzung der\nHilfsstrafkammer gesprochen werden, die gemäß § 48 GVG eine\nbesondere Auslosung der Schöffen erforderlich machen würde.\nNach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten\nbestand auch für die Regel keine Kollisionsgefahr, da beide\nKammern fast ausschließlich mit größeren Strafverfahren befaßt\nwaren, die Verhandlungen von längerer, z.T. mehrmonatiger\nDauer erforderlich machten, Das beim Landgericht geübte\nVerfahren der Schöffenauswahl für die Hilfsstrafkamner ist\ndaher rechtlich nicht zu beanstanden. Der Fall in BGHSt 22,\n209 liegt anders.\n\nb) Sachbeschwerden\n\nDer Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.\nDie Annahme von Gewerbsmäßigkeit wird durch die Feststellung\ngetragen, daß sich der Angeklagte eine Importstelle sichern\n\nrn\n\n- 6 -\n\nwollte, um sich durch den Ankauf des eingeschmuggelten\nHaschisch eine dauernde Einnahmequelle zu verschaffen (BGH\nGA 1955, 212). Die Annahme jeweils selbständiger Handlungen\nentspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHSt 1, 313, 315; 2, 163, 167; 15, 268, 271; 16,\n124, 128/129).\n\nDagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.\nDer Tatrichter geht von ein:m Strafrahmen bis 15 Jahre\nFreiheitsstrafe aus (UA S. 50, 51); die Höchstfreiheitsstrafe in § 397 AO beträgt jedoch nur 5 Jahre (Art. 3,\nArt. 5 Abs. 3 1. StrRG). Es kann nicht ausgeschlossen\nwerden, daß der Irrtum der Strafkammer die Strafzumessung\nbeeinflußt hat. Darüber hinaus besteht gegen die Strafzumessung\nnoch ein weiteres Bedenken, Als wesentliche Strafzumessungsgründe wertet das Landgericht neben der kriminellen Energie\ndie große Menge Haschisch und die Höhe der hinterzogenen\nAbgaben, die im ersten Falle mit 20.238,- DM und im zweiten\nFalle mit 32.056,90 DM beziffert wird. Rechtlich einwandfrei\nist zwar, daß der Tatrichter die hinterzogenen Abgaben\nüberhaupt herangezogen hat; das Merkmal der Steuerverkürzung\nerfordert keinen Schaden, keine tatsächliche Minderung von\nSteuereinnahmen (BGHSt 24, 178, 181). Ebensowenig ist zu\nbeanstanden, daß der Berechnung des Zollwertes der Schwarzmarktpreis für Haschisch mittelguter Qualität in den gehandelten Mengen zugrunde gelegt worden ist (vgl. BGH NW\n1971, 2138, 2141; BayObLGSt 1970, 78, 82/83 = ZfZ 1971, 117,\n119 £). Jedoch begegnet die Auffassung Bedenken, Haschisch\nunterliege neben der Einfuhrumsatzsteuer von 11 % auch einem\nzoll von 14,4 % (UA S. 8). .)ie Strafkammer ist dabei von einem\n\nunzutreffenden Zolltarif ausgegangen. Die Zolltarifnummer\n38.19 T mit einem Zollsatz von 14,4 % gilt nämlich nur\n\nfür Erzeugnisse der chemischen Industrie und auch dann nur,\nwenn sie im Zolltarif nicht anderweitig genannt oder\ninbegriffen sind. Wie sich aus dem Urteilszusammenhang\nergibt, handelt es sich bei dem Haschisch guter Qualität\num Pflanzenteile von indischem Hanf, die das Landgericht\n\nin rechtlich zutreffender Weise dem § 1 Abs. 1 Nr. 1 d des\nOpiumgesetzes zugeordnet har (vgl. dazu die Charakterisierung\nim Urteil des BGH vom 12. September 1972 - 1 StR 391/72\n\nzum Fall Strehle, Urteil des Landgerichts München I vom\n\n9. Februar 1972, 134 KLs 23/71 - III 77/71). Indischer Hanf\nist jedoch unter die Tarifnummer 12.07 einzuoränen (vgl.\nBGHSt 24, 178, 180; BGH, Urteil vom 23. Januar 1975 - 1 StR\n502/72). Dort ist für den Zeitpunkt der Tat noch ein vertragsmäßiger Zollsatz von 1,5% vorgesehen, der neben die\ngleichfalls anfallende Einfuhrumsatzsteuer von 11 % tritt\n(vgl. Verordnung [TEwG_7 Nr. 950/68 des Rates über den\nGemeinsamen Zolltarif vom 26. Juni 1968, ABi Nr. L 172/1;\n\n8 1 Abs. 1 Nr. 3, § 11, 8 12 Abs. 1 UmsatzsteuerG). Es kann\nnicht davon ausgegangen werden, daß die falsche Berechnung\nder Abgaben für die Strafhöhe keine Rolle gespielt hat,\nzumal die Strafe dem § 397 AO entnommen worden ist.\n\n2. Revision des Angeklagten Tg»\n\nAuch die Revision des Angeklagten IWW kann zum\n Schuldspruch keinen Erfolg haben. Sie. ergeht sich überwiegend in unzulässigen Angriffen auf die dem Tatrichter\n\nKa 0\n\nvorbehaltene Beweiswürdigung. Die Annahme eines Versuchs\nwie der Mittäterschaft ist im Ergebnis rechilich nicht\nzu beanstanden, Bezüglich des Strafausspruchs gilt das\nunter 1 b) Ausgeführte entsprechend.\n\nDas Urteil war daher bei beiden Angeklagten im Strafausspruch mit den Feststellungen aufzuheben; die weitergehenden Revisionen waren zu verwerfen.\n\nLoesdau Mösl RiBGH Pikart ist wegen\nUrlaubs ortsabwesend\nund daher verhindert zu\nunterschreiben,\n\nLoesdau\n\nzipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-04-10/1-str-523-72","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-04-10/1-str-523-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:46.786482+00:00"}}