{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-04-03_1_StR_85_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-04-06","aktenzeichen":"1 StR 85/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ey\n\nStGB 1969 § 222\n\nÜber den Umfang der Verkehrssicherungspflicht des\nBergbahnunternehnmers für Skiabfahrtsstrecken.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\ney\n\nStGB 1969 § 222\n\nÜber den Umfang der Verkehrssicherungspflicht des\nBergbahnunternehnmers für Skiabfahrtsstrecken.\n\nBGH, Urt. v. b. April 1973 - 1 StR 85/72 - LG München II\n\nmd\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nMm NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 85/72 URTEIL\n\nin der Strafsache.\ngegen\n\nden Elektroingenieur und Bergbahn-Betriebsleiter\n\nHerbert KEEED zus Ko, geboren am\nwm. EEE '9'2 in oil,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die\nRichter Loesdau, Dr. Wiefels, Dr. Mösl, Pikart und Zipfel\nauf Grund der Hauptverhandlung vom 3. April 1973, an der\nferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. EB als\nVertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. EEE»\naus EEE als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellter WB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nin der Sitzung vom 6. April 1973\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n19. Juni 1971 aufgehoben.\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\nDie Kosten des Verfahrens einschließlich\nder notwendigen Auslagen des Angeklagten\n\nfallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nAm 6. Februar 1966 zwischen 12 und 13 Uhr ereigneten\nsich am Nordabhang des JMD bei Kö kurz hintereinander zwei Unfälle, bei denen die Skifahrer Günther T\nund Irmtraud Me DS tödliche Verletzungen erlitten.\n\nDie Verunglückten waren mit der J@lBbahn, einer mit Gondeln\nfür zwei Personen ausgerüsteten Seilschwebebahn, deren verantwortlicher Betriebsleiter der Angeklagte war, zur Bergstation (1800 m) gefahren und hatten die als Piste hergerichtete und markierte Mitterkaserabfahrt gewählt, um\nüber die illBwiesen zur Mittelstation (1200 m) zu gelangen,\nBeide hatten beim Einfahren in den auf etwa 1450 m Höhe gelegenen oberen Bereich des Wiesengeländes den Halt verloren\nund waren durch eine steile und extrem vereiste Mulde über\neine Strecke von etwa 375 m Länge in die Tiefe gerutscht.\nDas Landgericht Traunstein hielt den Angeklagten für schuldig, den Tod der beiden Skifahrer durch schuldhafte Außerachtlassung der ihm obliegenden Sicherungspflichten verursacht zu haben, und verurteilte ihn am 11. Februar 1970\nwegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Tötung in zwei\nFällen zu einer Geldstrafe von 3 000,- DM, ersatzweise zu\n60 Tagen Gefängnis. Auf die Revision des Angeklagten hob\nder Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13. November 1970\n\n- 1 StR 412/70 - (NJW 1971, 1093) die Verurteilung auf\n\nund verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung\nzurück.\n\nDas Landgericht München II hat den Angeklagten nunmehr als allein für den Tod des Skifahrers Tg verantwortlich erachtet und ihn deshalb nur wegen eines Vergehens\nder fahrlässigen Tötung zu einer Geldstrafe von 500,- DM,\nersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe, jedoch zur Tragung\nder gesamten Verfahrenskosten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.\n\nHierbei bedürfen die Verfahrensrügen keiner Erörterung,\nweil die Sachbeschwerde im Ergebnis durchgreift.\n\n1. Die Strafkammer hat ihre auf Grund eingehender\nBeweisaufnahme gewonnene Überzeugung, daß der Angeklagte\nzwar nicht den tödlichen Unfall der Skifahrerin Ingeborg\nMe GEB , wohl aber den Unfalltod des Skifahrers\n\nGünther TE durch Fahrlässigkeit herbeigeführt\nhabe, im wesentlichen wie folgt begründet:\n\nDer: Angeklagte sei als Betriebsleiter der J@Wbahn\nverpflichtet gewesen, auch für die Sicherheit der festgelegten Skiabfahrtsstrecken zu sorgen (UA S. 116).\n\nDiese jedenfalls den abfahrenden Bergbahnbenutzern gegenüber bestehende Verkehrssicherungspflicht habe er dadurch\nschuldhaft verletzt, daß er es unterlassen habe, trotz\nVorliegens einer für die Skifahrer nicht rechtzeitig erkennbaren und deshalb nicht vermeidbaren atypischen Glättegefahr, die für ihn jedoch erkennbar war, die gerade auch\nfür die Mitterkaserabfahrt erforderlichen und zumutbaren\nSicherheitsmaßnahmen zu ergreifen (UA S. 112 a, 114, 115).\nDiese Vorkehrungen hätte er auch in der näheren Umgebung\nder entlang der Markierungsstangen verlaufenden Piste\ntreffen müssen, und zwar insbesondere dort, wo sich dem\nSkifahrer zwanglos weitere - sichtbar benutzte - Abfahrtsmöglichkeiten anboten; es sei daher unerheblich, ob Te»\nbei der Ausfahrt aus dem \"Ziehweg\" die markierte Piste\nüber die \"Rampe\" und ihre Fortsetzung durch den oberen\nTeil der vereisten Mulde benutzt habe oder ob er von die-\n\nsem Pistenverlauf nach rechts abgewichen sei und die Querung\nder Mulde etwas weiter unterhalb versucht habe (UA S. 122).\n\nDer Angeklagte habe schuldhaft gehandelt, weil er nichts\nzur Gefahrenabwehr unternommen habe, obwohl er sich seiner\nVerkehrssicherungspflicht im allgemeinen bewußt gewesen\nsei und obwohl er das Vorliegen einer konkreten Gefahrensituation, die von ihm ein Eingreifen erforderte, hätte\nerkennen müssen. Ihm falle schon zur Last, daß er keine\nVorsorge dafür getroffen habe, über den jeweiligen Zustand\nder Piste rechtzeitig unterrichtet zu werden, darüber\nhinaus aber auch, daß er die Notwendigkeit seines Eingreifens trotz erheblicher Anzeichen für das Vorliegen\neiner außerordentlichen Gefährdung der Skifahrer verkannt\n‚habe. Im vorliegenden Fall sei er zu insgesamt drei Maßnahmen verpflichtet gewesen:\n\na) Ermöglichung einer sicheren Durchquerung der\nMulde im Zuge der über die \"Rampe\" führenden\nmarkierten Piste (UA S. 39) durch Aufhacken\n\n- und Aufrauhen der Oberfläche;\n\nb) Einweisung der Skifahrer in die gelegte Trasse\ndurch einen vor der Einfahrt in den \"Ziehweg\"\naufgestellten Warnposten und durch Absperren\nder Rechtsabzweigung vor der \"Rampe\"; Aufrauhen des \"Ziehwegs\" (UA S. 40);\n\nc) Warnung der Skifahrer an den Seilbahnstationen;\nHinweis auf ungewöhnliche Vereisung der Jennerwiesen und auf teilweise ungewöhnlich und\nlebensgefährlich vereisten Zustand der Mitterkaserabfahrt (UA S. 42, 127).\n\nDurch die Unterlassung der ihm obliegenden Sicherungsmaßnahmen habe der Angeklagte den Tod des Skifahrers TE\nverursacht (UA S. 130). Hätte er sich pflichtgemäß verhalten, dann hätte TE, ein erfahrener und vorsichtiger\nFahrer, den Unfall vermieden, weil er jedenfalls - nicht\nzuletzt unter dem Eindruck der Warnungen - die präparierte\nTrasse benutzt und deshalb nicht in Gefahr geraten wäre,\nin die Mulde abzurutschen. Dabei wäre der Unglücksfall\nauch dann noch verhindert worden, wenn sich der Angeklagte\nerst nach Kenntnis vom Unfall der Zeugin MB (10.30 Uhr)\nzu pflichtgemäßem Handeln entschlossen hätte, weil auch\ndie dann noch verbliebene Zeitspanne ausgereicht hätte,\n\n‘ die notwendigen Feststellungen zu treffen und die wichtigsten Sicherungsmaßnahmen anzuordnen und zur Ausführung zu\nbringen (UA S. 54/55).\n\nDas Unglück des Skifahrers WB sei für den Angeklagten auch voraussehbar gewesen. Wäre er seiner Verpflichtung nachgekommen, sich jeweils vor Betriebsbeginn\n. Kenntnis vom Zustand der Abfahrtstrecken zu verschaffen,\nso hätte er bemerkt, daß die Mitterkaserabfahrt auch für\neinen aufmerksamen und erfahrenen Skifahrer eine außergewöhnliche, nicht ohne weiteres erkennbare Gefahr darstellte, weil es nämlich auf dem J@iBwiesenhang eine\nvöllig vereiste Stelle gab, an der ein Skifahrer auf eine\nStrecke von mehreren hundert Metern abrutschen und dabei\nzu Tode kommen konnte. Eine solche Folge hätte der Angeklagte auch auf Grund des Unfalls der Zeugin MEI erkennen können. Bei pflichtgemäßem Verhalten hätte der\nAngeklagte die Zeugin eingehend über die näheren Umstände\nihres Mißgeschicks befragt und dabei die Information erhalten, daß infolge der extremen Vereisung des Wiesenhangs,\n\n_T-\n\nauf den die Mitterkaserabfahrt hinführte, nicht nur eine\nstark erhöhte Sturzgefahr, sondern vor allem eine besondere Abrutschgefahr bestand und daß Lebensgefahr gerade durch das zwangsläufig mit dem Stürzen verbundene\nHinunterrutschen über mit Glatteis überzogene Schwungbuckel begründet wurde (UA S. 55, 132). Die unmittelbare\nVerwirklichung dieser Gefahr bei dem Verunglückten TB\nhape daher im Gegensatz zu dem Unfalltod der Skifahrerin\nlm. der sich kurz darauf an derselben Stelle, aber\nunter etwas anderen Umständen ereignete, im Bereich der\nVorhersehbarkeit gelegen.\n\n2. Die diesen Erwägungen zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen halten der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Soweit Widersprüche oder Lücken - etwa die\nmangelnde Erörterung anderer möglicher Unfallursachen -\ngerügt werden, greift die Revision in Wirklichkeit die\nBeweiswürdigung an, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen.\n\n3. Die Strafkammer geht auch mit Recht davon aus,\ndaß der Angeklagte als verantwortlicher Betriebsleiter\nder JeWiiBbahn grundsätzlich verpflichtet war, für die\nSicherheit des Verkehrs auf den von der Bergstation herabführenden Skiabfahrtsstrecken zu sorgen. Hierzu hat der\nSenat schon in seinem ersten Revisionsurteil in der vorliegenden Sache (BGH NJW 1971, 1093) ausgesprochen, daß\nein Bergbahnunternehmen, das in größerem Umfang Skiläufer\nin das Berggelände befördert, um ihnen Abfahrten auf Skipisten zu ermöglichen, damit auch die Verantwortung übernimmt, daß die Läufer auf den Pisten keinen überraschenden\nund unvermeidbaren Gefahren begegnen, die nicht dem Skisport als solchem eigen sind. An dieser Auffassung wird\n\nfestgehalten. Sie deckt sich mit der nicht nur in Deutschland, sondern auch in Österreich, der Schweiz und Frankreich\nüberwiegend vertretenen Lehrmeinung (vgl. Kleppe, Die Haftung bei Skiunfällen in den Alpenländern, 1967, Rdn. 212 ff;\nPichler, Skiunfall und Haftung, ÖJZ 1966, 113; Padrutt,\nVerkehrssicherungspflicht für Skipisten, Schweizer ZStrR 1971,\n63; Stiffler, Verkehrssicherungspflicht für Skipisten,\nSchweizer JZ 1971, 101, 121) und findet insbesondere auch\neine Stütze in einer Reihe ausländischer Entscheidungen,\n\ndie sich mit der strafrechtlichen Verantwortung von Bergbahnunternehmen für Unfälle auf Skipisten befassen (vgl.\ninsbesondere das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom\n11. August 1967, Schweizer JZ 1968, 118 - Absturz einer\nSkifahrerin über ungesicherte Brücke - mit Bespr. Pichler\nSchweizerJZ 1968, 281; Urteil des Obergerichts Nidwalden\n\nvom 26. Juni 1969, mitgeteilt von Stiffler, Schweizer JZ\n1971, 101 - Absturz zweier Skifahrer von der normalen Skiabfahrt am Titlis).\n\n4, Zutreffend hat die Strafkammer ferner angenommen,\ndaß der Angeklagte die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Nach dem dargelegten Grundsatz war\nes freilich nicht seine Aufgabe, die markierten Abfahrten,\ndarunter auch die Mitterkaserabfahrt, für alle Skifahrer,\ndie sie passierten, völlig gefahrlos zu gestalten. Für\ndie Ausübung des Skisports wird allgemein, vor allem aber\nim Hochgebirge, neben fahrtechnischem Können, guter Ausrüstung und körperlicher Kondition auch Reaktionsvermögen\nund Risikobereitschaft vorausgesetzt. Selbst bei Benutzung\neiner für die Abfahrt hergerichteten Piste kann der Skifahrer sich daher nicht darauf verlassen, auf seinem Weg\nkeinerlei Hindernisse vorzufinden. Von ihm wird vielmehr\n\nwe\n\nverlangt, daß er seine Fahrweise den wechselnden Geländeverhältnissen, Schwierigkeiten der Wegeführung, Veränderungen der Wetterlage und der Schneebeschaffenheit\nanpaßt und daß er dabei auch erkennbare Gefahrenstellen,\nwie sie etwa durch Ausaperungen, Baumwurzeln oder kürzere\nvereiste Wegstrecken gebildet werden können, selbständig\n\n‘ überwindet. Dagegen darf der Benutzer einer Piste regelmäßig darauf vertrauen, daß er vor heimtückischen Objekten\nund atypischen Gefahren wirksam geschützt wird (vgl. Padrutt,\nProbleme des Skirechts, Sport und Recht 1972, 112). Wann\neine derartige Gefahrenstelle und ein entsprechendes Absicherungserfordernis anzunehmen ist, kann generell nicht\nbeantwortet werden. Es wird stets auf die objektiven Gegebenheiten des Einzelfalls und dabei entscheidend auf die\nGröße der Gefahr, auf den Grad ihrer Erkennbarkeit und auf\ndie für ihre Vermeidung oder Überwindung bestehenden Möglichkeiten ankommen. Unter diesen Gesichtspunkten kann aber\nauch eine extreme Vereisung der Piste, wenn sie nicht nur\nStürze wahrscheinlich macht, sondern darüber hinaus mit\nAbrutschgefahr verbunden ist, eine zur Sicherung verpflichten\nde atypische Gefahr darstellen. Das gilt namentlich dann,\nwenn Schlüsselstellen einer Piste derart vereist sind, daß\nSkifahrer, die dort nach einem Sturz abrutschen, sich mit\ngroßer Wahrscheinlichkeit nicht mehr mit Hilfe ihrer Skikanten nach einigen Metern fangen können (Kleppe aaO Rdn. 238,\nDabei kann es keine entscheidende Rolle spielen, ob das Abrutschen auf der Piste selbst droht oder ob für den Gestürzten die Gefahr besteht, über das an die Piste angrenzende Gelände in die Tiefe zu gleiten (vgl. hierzu\nnamentlich die von Stiffler aa0 erwähnte Entscheidung des\nObergerichts Nidwalden).\n\nsF\n\n- 10 -\n\nBei der von der Strafkammer festgestellten Eisglätte\n' in weiten Bereichen des oberen Teils der JBwiesen\nhandelte es sich um die extreme Vereisung einer Schlüsselstelle, nämlich einer steilen Mulde, die alle Skifahrer,\nwelche die Mitterkaserabfahrt benutzten, nach der engen\nWaldausfahrt passieren mußten, um zur Mittelstation der\nBergbahn zu gelangen. Die außerordentliche Gefährlichkeit\ndieses Pistenabschnitts ergab sich bereits daraus, daß\nsich dort kurz hintereinander - den Unfall der Zeugin\n\nMED eingerechnet - drei schwere Unglücksfälle ereigneten.\n\nAus dieser extremen Gefahrenlage an einem neuralgischen Punkt der Abfahrtstrecke ergab sich objektiv für\nden Angeklagten die Verpflichtung, angemessene Gegenvorkehrungen zu treffen. Ob das Landgericht dabei mit\nRecht die Forderung nach einem \"Präparieren\" der markierten Trasse durch Aufhacken und Aufrauhen in den Vordergrund gestellt hat, kann zweifelhaft sein. Ebenso erscheint\nnach den Feststellungen fraglich, ob die Sperrung der oberhalb der \"Rampe\" vorhandenen Rechtsabzweigung rechtlich\ngeboten war. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an.\nAls wirksames und zumutbares Mittel stand dem Angeklagten\njedenfalls die Möglichkeit zur Verfügung, die Skifahrer,\nwelche die Mitterkaserabfahrt benutzten, deutlich auf die\nim oberen Bereich der J@Bwiesen vorhandene extreme\nVereisung der markierten Piste und die daraus resultierende Abrutschgefahr hinzuweisen. Das hat der Senat bereits\nin seinem ersten Revisionsurteil zum Ausdruck gebracht.\n\nDem Gebot einer solchen umfassenden Warnung steht auch\nnicht entgegen, daß die Sicherungspflicht bei Skipisten\nsich im allgemeinen auf die markierte Strecke beschränkt.\n\n- 11 -\n\nZum Begriff der Piste (vgl. hierzu allgemein Kleppe a.a.0.\nRdn. 4)gehört, daß sie keine genaue räumliche Abgrenzung\nverträgt; es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, was\nihr angesichts der konkreten Geländeverhältnisse noch zugerechnet werden kann (Padrutt, Schweizer ZStrR 1971, 69/70).\nHier lagen die Verhältnisse nun so, daß die Benutzer der\nMitterkaserabfahrt beim Veriassen der Waldausfahrt Gelegenheit hatten, von der markierten Abfahrtsstrecke - zunächst\nohne entscheidende Richtungsänderung - nach rechts abzuweichen und daß von dieser Möglichkeit, wie der Angeklagte\nwußte, häufig Gebrauch gemacht wurde (UA S. 19, 20).\n\nDaraus folgte ohne weiteres, daß die Pflicht zur Warnung\nvor den Folgen eines Abrutschens über den vereisten Hang\ngerade auch auf die in Betracht kommenden faktischen Abfahrtsvarianten und damit auf einen größeren Geländeabschnitt erstreckt werden mußte, als er an sich für die\nÜberwachung und Sicherung vorgesehen war (vgl. Padrutt,\nProbleme des Skirechts, Sport und Recht 1972, 111). Denn\nnur hierdurch konnte den Skifahrern das ganze Ausmaß der\nGefahr vor Augen geführt werden, das sie nach dem Austritt\naus dem Waldbereich erwartete. Erst wenn sie rechtzeitig\nund vollständig darüber informiert waren, daß sie. auch\n\nbei Abweichung von der markierten Strecke ernstlich Gefahr\nliefen, die Herrschaft über ihre Skier zu verlieren und\nohne Halt über eine längere vereiste Geländestrecke in die\n‘Tiefe zu rutschen, hatten sie die Möglichkeit, sich frei\nzu entscheiden, ob sie das ihnen nunmehr zur Kenntnis gelangte Risiko auf sich nehmen sollten oder nicht.\n\n5. Mit Recht nimmt das Landgericht an, daß der Angeklagte schuldhaft untätig geblieben ist. Denn er hat jedenfalls bereits seine Pflicht verletzt, dafür Sorge zu tragen,\n\n- 12 -\n\ndaß er jeweils rechtzeitig über den Zustand der Abfahrtsstrecken unterrichtet war. Wenn er möglicherweise auch\nnicht unter allen Umständen gehalten gewesen sein mag,\nstets schon vor Betriebsbeginn Testfahrten durchführen zu\nlassen, so mußte er doch zu seiner Information alle Erkenntnismöglichkeiten ausschöpfen, die sich ihm auf andere\nWeise anboten. Dieser Verpflichtung war er im vorliegenden\nFall nicht dadurch enthoben, daß er die Mitterkaserabfahrt\nan den Vortagen selbst befahren hatte, ohne daß dabei besondere Gefahren erkennbar geworden waren, und daß die\nWetterlage den Schluß auf eine katastrophale Änderung der\nSchneeverhältnisse nicht zwingend nahelegte. Der Angeklagte\nbrauchte auf Grund seiner langjährigen Erfahrungen möglicherweise auch dann noch nicht sonderlich besorgt zu sein, als\ner erfuhr, daß die von ihm beauftragten Pistenleute nicht\nzum Dienst erschienen waren, und als ihn die ersten Mitteilungen über kleinere Unfälle erreichten. Spätestens\n\ndie Meldung über den schweren Unfall der Zeugin Me\nhätte für ihn aber, wie die Strafkammer zutreffend erwägt,\ndringender Anlaß sein müssen, der Ursache dieses Mißgeschicks näher nachzugehen, wobei sich dann die Gefährlichkeit nicht nur der Stelle, an der die Zeugin gestürzt war,\nsondern die gefahrdrohende Vereisung des gesamten Pistenbereichs unterhalb der Waldausfahrt mit Sicherheit heraus-\n.gestellt hätte.\n\n6. Das Landgericht legt dem Angeklagten auch im Ergebnis mit Recht zur Last, daß gerade seine schuldhafte Untätigkeit den Unfalltod des Skifahrers W@ verursacht hat\n(BGH VRS 5, 284; BGHSt 11, 1, 3). Hätte er sich über den\nZustand der Mitterkaserabfahrt so unterrichtet, wie es seine\nPflicht gewesen wäre, dann hätte er, wie das Urteil näher\n\n- 13 -\n\nausführt, nicht nur das Ausmaß des den Skifahrern beim\nEinfahren in den oberen Bereich der J@iBwiesen drohenden\nGefahr erkannt, sondern er wäre sich dann auch seiner Verpflichtung bewußt geworden, vor dieser Gefahr zu warnen.\n\nDas Urteil stellt dazu fest, daß der Verunglückte eine\n\nihm zugegangene umfassende Warnung beachtet hätte. Hierbei\nkommt es nicht entscheidend darauf an, ob er sich im Falle\nder Warnung im einzelnen genau so verhalten hätte, wie der\nTatrichter darlegt (vgl. UA S. 105, 111). Denn dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, daß sich\nTeEB, der als erfahren, verantwortungsbewußt und besonders\nvorsichtig geschildert wird (UA S. 54/55, 103), dem Risiko\nder Lebensgefahr, dem er nach den Feststellungen ahnungslos\nzum Opfer gefallen ist (vgl. UA S. 30), nicht bewußt oder\ngar leichtfertig ausgesetzt hätte (UA S. 104/105; 127).\nSchon diese Möglichkeit des freien Entschlusses hätte dann\naber den Unfall, so wie er sich tatsächlich ereignet hat,\nmit Sicherheit vermieden (UA S. 127). Wenn TB überhaupt\ndie Abfahrt gewagt hätte, dann nur unter weiteren Vorsichtsmaßnahmen, die - wie sie auch immer beschaffen gewesen wären -\nzu einem anderen, eigenverantwortlich gesteuerten Geschehensablauf geführt hätten. Daß das Landgericht eine\nsolche Steuerung als möglich angesehen hat, ergibt bereits\ndie rechtliche Behandlung des Unfalls der Skifahrerin Mei,\nderen Tod dem Angeklagten - freilich vorwiegend aus Gründen\nmangelnder Voraussehbarkeit - nicht angerechnet worden ist\n(UA S. 133); daß ein gesteuertes Fahrverhalten tatsächlich\nmöglich geblieben war, läßt aber auch die Feststellung\nerkennen, daß sich an der Unfallstelle nach Bekanntgabe\n\nder Warnung keine schwerwiegenden Unfälle mehr ereigneten,\nobwohl die Mitterkaserabfahrt weiterhin von zahlreichen\nSkifahrern benutzt wurde. Damit ist der Ursachenzusammenhang\n\n- 14 -\n\nzwischen den schuldhaften Versäumnissen des Angeklagten\nund dem ihm zur Last gelegten Unfallereignis ausreichend\nfestgestellt. Die bloße gedankliche Möglichkeit, daß der\ngleiche Erfolg - nämlich ein Unfalltod als Folge sorglosen\nFahrverhaltens - auch bei pflichtgemäßem Handeln des Angeklagten eingetreten wäre, konnte bei dem Skifahrer TeB\naußer Betracht bleiben; die richterliche Überzeugung vom\nBestehen eines ursächlichen Zusammenhangs setzt den Ausschluß auch der entferntesten gegenteiligen Möglichkeit\nnicht voraus (BGHSt 11, 1, 4; BGH, Urteil vom 21. Dezenmber 1971 - 1 StR 505/71). Insbesondere kann unter den vorliegenden Umständen von einer Unterbrechung der vom Angeklagten in Gang gesetzten Ursachenreihe durch ein Eigenverschulden des Verunglückten nicht die Rede sein. Nur\nganz ungewöhnlich gravierendes Selbstverschulden des Verletzten, etwa eine bewußte Zuwiderhandlung gegen eine bekannte Unfallverhütungsvorschrift, kann ausnahmsweise die\nWirkung haben, daß demjenigen, der einen gefahrdrohenden\nZustand geschaffen oder aufrechterhalten hat, die Folgen\neiner Verwirklichung der Gefahr nicht zuzurechnen sind\n(vgl. BGH, Urteile vom 29. Februar 1968 - 1 StR 536/67 -\nund vom 29. April 1969 - 1 StR 97/69). Eine derartige\nMöglichkeit scheidet nach den Feststellungen hier aus.\n\n7. Der Strafkammer kann jedoch aus Rechtsgründen\nnicht gefolgt werden, wenn sie annimmt, daß der tödliche\nUnfall des Skifahrers T@® für den Angeklagten voraussehbar war. Zwar ergab sich aus der Feststellung, daß\nder Angeklagte, nach Erlangung der Kenntnis vom Unfall\nder Ehefrau MB seine Verpflichtung zum Eingreifen\nerkennen konnte, zwangsläufig auch die Erkennbarkeit der\n\n- 15 -\n\nallgemeinen Folgen, die seine pflichtwidrige Untätigkeit-\n\n“ haben konnte. Denn zu diesem Zeitpunkt war es dem Angeklagten möglich vorauszusehen, daß sich weitere Unglücksfälle im Bereich der Abfahrtsstrecke ereignen konnten, wenn\nbesondere Gefahren vorlagen, die Sicherungsmaßnahmen erforderten. Die Möglichkeit einer derart allgemeinen Voraussicht genügt aber nicht. Zur Voraussehbarkeit gehört vielmehr, daß gerade auch der eingetretene Erfolg als Ergebnis\n\neines rechtswidrigen Handelns oder Unterlassens im Bereich\n\ndessen lag, was der Täter sich in dem Zeitpunkt vorstellen\nkonnte und mußte, in dem er sich zu entscheiden hatte, ob\ner handeln solle oder nicht (vgl. BGHSt 20, 315, 321/323).\nDieser Zeitpunkt ist insbesondere auch maßgebend für die\nBeurteilung der Frage, ob der Geschehensablauf etwa so\naußerhalb der Lebenserfahrung lag, daß der Angeklagte mit\nihm auch bei der nach den Umständen des Falles gebotenen\nund ihm persönlich zuzumutenden Sorgfalt nicht zu rechnen\nbrauchte (RGSt 56, 343, 350; BGHSt 3, 62; 12, 75, 78).\nHier kam es also entscheidend darauf an, ob der Angeklagte,\nals er endgültig zum Handeln aufgerufen war, damit rechnen\nmußte, daß sein Untätigbleiben (Unterlassen einer näheren\nInformation über die Ursachen des Unfalls MEREEED ) zur\nVerwirklichung einer Gefahr bisher unbekannten Ausmaßes\nführen konnte.\n\nDas hat das Landgericht nach Auffassung des Senats\nnicht richtig gesehen. Es hat die Voraussehbarkeit vielmehr\nallein daraus abgeleitet, daß der Angeklagte, wenn er\npflichtgemäß gehandelt hätte, nach und nach zu Erkenntnissen gelangt wäre, welche die Vorstellung des Unfall-\n‚ereignisses nahelegten (UA S. 131, 132). Das reicht nicht\naus.\n\nee ee\n\n——\n\na a mu,\n\nu u nr em\n\n-16 -\n\nDie Annahme der Voraussehbarkeit des konkreten Unfallereignisses läßt sich hier jedoch auch aus der Gesamtheit\nder zur äußeren und inneren Tatseite getroffenen Feststellungen nicht ableiten. Diese ergeben vielmehr gerade\neine Reihe von Umständen, denen zu entnehmen ist, daß der\neingetretene Unfall allen Erfahrungen widersprach, die\nwährend des 13-jährigen Bestehens der J@Bbahn im Hinblick\nauf die Sicherheit der Skiabfahrtsstrecken gesammelt werden\nkonnten, so daß der Angeklagte auch nach den besonderen\nHinweisen, die er am Unglückstage erhielt, das Vorliegen\neiner so außerordentlichen Gefahr, wie sie tatsächlich\nvorlag, nicht argwöhnen mußte.\n\nAus diesem Grunde kann das Urteil nicht bestehen\nbleiben. Zwar ist der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen nicht frei von Schuld. Er hat aber den tragischen\nAusgang des von ihm nicht verhinderten Geschehens aus den\ndargelegten Gründen strafrechtlich nicht zu verantworten.\nErgänzende Feststellungen scheinen nicht mehr möglich.\n\nDer Angeklagte ist daher freizusprechen.\n\nLoesdau Wiefels Mösl\nPikart Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-04-06/1-str-85-72","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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