{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-03-27_1_StR_579_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-03-27","aktenzeichen":"1 StR 579/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 579/72 URTEIL\nvr.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Haydar CB aus UBS, gevoren\nam GB. EEE 19.1 in To/TEEEE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau,\nPikart, Dr. Woesner und Zipfel in der Sitzung vom\n\n27. März 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt\nDr. EEE 215 Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsarwalt ED zus ED 215 Verteidiger des Angeklagten,\nJustizangestellter WB als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nMemmingen vom 11. Juli 1972 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Schwurgericht beim\n\nLandgericht Kempten zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu vier Jahren Freiheitsstrafe\nverurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen\nRechts. Sie hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\n1. Die Revision meint, die Feststellungen des Schwurgerichts zum Schuldumfang seien mehrdeutig. Aus dem Urteil\ngehe zwar hervor, daß der Angeklagte seinem Landsmann\nSCEEEED vorsätzlich einen Fußtritt versetzt und dadurch\nden - zum Tode führenden - Sturz über die Treppe verursacht habe; es sei aber nicht festgestellt, ob er den\nSturz fahrlässig, mit bedingtem oder mit direktem Vorsatz\nherbeigeführt habe. Bei der Strafzumessung sei das Schwurgericht von einem vorsätzlichen Hinunterstoßen ausgegangen\n(UA S. 20); dies aber möglicherweise nur deshalb, weil es\nFahrlässigkeit nicht in Betracht gezogen habe.\n\nDas trifft nicht zu. Allerdings werden bei der\nDarstellung des Sachverhaltes (UA S. 4) nur der Fußtritt und der dadurch verursachte Sturz geschildert.\n\nIn der Beweiswürdigung setzt sich das Schwurgericht\njedoch ausdrücklich mit der Einlassung des Angeklagten\nauseinander (UA S. 5): Dieser stritt ab, SG die\nTreppe hinuntergestoßen zu haben, er habe einen solchen\nSturz nicht gewollt. Der Tatrichter hat also geprüft, ob\nder Angeklagte den Sturz vorsätzlich herbeigeführt hat;\ner kommt zu dem Ergebnis (UA S. 10), daß der Angeklagte\ndas Tatopfer \"mit einem kräftigen Fußtritt in die Gesäßgegend die Stiege hinuntergestoßen hat.\" Zu einer noch\neingehenderen Erörterung dieser Frage bestand kein Anlaß.\nNach den Feststellungen (UA S. 4) befand sich Sn\n!ontweder unmittelbar an der Treppe oder bereits auf der\nersten oder zweiten Stufe\"; daß in dieser Situation ein\nkräftiger Tritt in die Gesäßgegend einen Sturz über die\nTreppe bewirken sollte, lag so nahe, daß nur besondere\nTatumstände die Annahme hätten rechtfertigen können, der\n\nAngeklagte habe den Sturz bloß fahrlässig herbeigeführt.\nDie Tatsache, daß er hierbei von hinten umklammert wurde,\n\ngab entgegen der Meinung der Revision zu einer abweichenden\nBeurteilung keinen Anlaß.\n\nHiernach ist dem Urteil die rechtsirrtumsfrei getroffene Feststellung zu entnehmen, daß der Fußtritt und\nder dadurch verursachte Sturz vom Vorsatz des Angeklagten\numfaßt waren. Der Tatrichter durfte deshalb diesen Umstand\nder Strafzumessung zu Grunde legen. |\n\n2. Der Strafausspruch kann jedoch aus einem anderen\nGrunde nicht bestehen bleiben. Das Schwurgericht hat\nstrafschärfend verwertet, daß der Angeklagte am 28. Oktober\n1969 zu einer Geldstrafe von 630,-- DM und am 7. November.\n1969 zu einer solchen von 240,-- DM verurteilt worden ist.\nHiermit verstieß der Tatrichter möglicherweise gegen §§ 60\nAbs. 2 Nr. 1, 61, 49 BZRG. |\n\nDas Urteil teilt nämlich nicht mit, welche Ersatzfreiheitsstrafen jeweils festgesetzt worden waren; wenn\njede von ihnen nicht mehr als drei Monate betrug, so waren\ndie Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Nr. 1 BZRG gegeben. Wie\nder Bundesgerichtshof in dem zur Veröffentlichung bestimmten\nBeschluß vom 22. Februar 1973 - 2 StR 609/72 - entschieden\nhat, ist diese Vorschrift auch dann anwendbar, wenn mehrere\n\nVerurteilungen zu Gelästrafe vorliegen, sofern für jede von\n\nihnen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Nr.1BZRG gegeben\nsind.\n\nPfeiffer . Loesdau Pikart\n\nzugleich für Herrn RiBGH Zinfel\nDr. Woesner, der wegen Urlaubs pie\nortsabwesend und daher verhin-\n\ndert ist zu unterschreiben,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-03-27/1-str-579-72","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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