{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-03-27_1_StR_55_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-03-27","aktenzeichen":"1 StR 55/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Gehört ein Richter mehreren Spruchkörpern an, so hat\ngrundsätzlich schon der Geschäftsverteilungsplan das\nRangverhältnis der verschiedenen Dienstgeschäfte zu\nregeln. Ist dies ausnahmsweise nicht geschehen, weil\ndas zeitliche Zusammentreffen von Rechtsprechungsaufgaben nicht zu erwarten war, so hat im Kollisionsfall der Präsident des zuständigen Gerichts zu bestimmen, welche Tätigkeit vorgeht.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja.\n\nGVG § 21 e Abs. 1 Satz 4 nF; StPO § 338 Nr. 1\n\nGehört ein Richter mehreren Spruchkörpern an, so hat\ngrundsätzlich schon der Geschäftsverteilungsplan das\nRangverhältnis der verschiedenen Dienstgeschäfte zu\nregeln. Ist dies ausnahmsweise nicht geschehen, weil\ndas zeitliche Zusammentreffen von Rechtsprechungsaufgaben nicht zu erwarten war, so hat im Kollisionsfall der Präsident des zuständigen Gerichts zu bestimmen, welche Tätigkeit vorgeht.\n\nBGH, Urt. v. 27. März 1973 - 1 StR 55/73 - LG München II\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 55/3 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Wilhelm M EB aus KEEEE,\n\ndort geboren am. @&MB 1949, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Notzucht u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau,\nPikart, Dr. Woesner und Zipfel in der Sitzung vom 27. März\n1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt\n\nDr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter BP als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil der Jugendkammer des Landgerichts\nMünchen II vom 16. Juni 1972, soweit er\nnicht freigesprochen worden ist, mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an die Jugendkammer des\nLandgerichts München I zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n‚Gründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht\nin Tateinheit mit Blutschande sowie wegen versuchter Notzucht in drei Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit\nGewaltunzucht und wegen Gewaltunzucht in einem weiteren\nFalle zur Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die\nRevision, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts\nrügt, hat im Ergebnis Erfolg.\n\nDie Revision rügt die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts. Sie beanstandet, daß\nLandgerichtsrat IP sowohl ständiges Mitglied der\nJugendkammer wie der 5. Strafkammer gewesen sei und am\nTage der Verhandlung der Jugendkamner als Vorsitzender\nder 5. Strafkammer tätig geworden sei. Ein echter Verhinderungsfall habe nicht vorgelegen.\n\nDas Gesetz läßt es zwar zu, daß ein Richter zum\nMitglied mehrerer Spruchkörper bestimmt wird (§§ 63, Abs. 1\nSatz 2, 117 GVG aF; 821 e Abs. 1 Satz AGVG nF; zu\nden Voraussetzungen vgl. BVerfGE 17, 294, 300). Wird von\ndieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so muß damit gerechnet\nwerden, daß im Ausnahmefall Rechtsprechungsaufgaben beider\nKammern (Senate) zeitlich zusammentreffen, so daß sie nicht\nmehr zugleich vom selben Richter wahrgenommen werden können.\nDa der gesetzliche Richter von vornherein so eindeutig wie\nmöglich bestimmt sein muß (vgl. BVerfG aa0), wird in diesem\nZusammenhang bereits der Geschäftsverteilungsplan zu regeln\nhaben, welche Aufgabe vorrangig zu erfüllen ist. Ist das\n- wie hier - unterblieben, weil in der Regel eine Kollision\nnicht zu erwarten ist, so darf die Entscheidung darüber,\nwelche Tätigkeit vorgeht, nicht in das Ermessen des betroffenen Richters gestellt werden. Da in der Regel\nkeines der zusammentreffenden Dienstgeschäfte einen in\nsich selbst begründeten, unbedingten Vorrang genießt, hat\nvielmehr der Präsident des zuständigen Gerichts auf Grund\npflichtgemäßen Ermessens zu bestimmen, von welcher Aufgabe der überlastete Richter zu befreien ist, damit er\ndie andere erfüllen kann (vgl. BGHSt 18, 162, 163; 21,\n\n174, 175). |\n\nMangels einer Entscheidung des Landgerichtspräsidenten\nlag eine rechtlich wirksame Verhinderung von Landgerichtsrat\nLE nicht vor. Daher war die Jugendkammer in der Verhandlung gegen den Angeklagten nicht ordnungsgemäß besetzt.\nDieser Verfahrensfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils\nmit seinen Feststellungen (§ 338 Nr. 1 StPO), ohne daß\nauf die übrigen Revisionsrügen einzugehen ist.\n\nPfeiffer Loesdau\n\nzugleich für die Herrn RiBGH\n\nPikart und Dr. Woesner, die\n\nwegen Urlaubs ortsabwesend\n\nund daher verhindert sind\n\nzu unterschreiben. Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-03-27/1-str-55-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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