{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-03-27_1_StR_50_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-03-27","aktenzeichen":"1 StR 50/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 50/73 URTEIL\n2713.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzger Gerhard Sch EB aus DEE.\nLandkreis KEEEEED, zeboren am EB 1942 in Um.\nKreis EB, zur Zeit in Haft, |\n\nwegen Notzucht\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau,\nPikart, Dr. Woesner und Zipfel in der Sitzung vom\n\n27. März 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. 9. ED zus EEE =15 Verteidiger\ndes Angeklagten, Justizangestellter § 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bayreuth vom\n\n6. Oktober 1972 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen .\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines an\nder 20-jährigen Oberschülerin FEB pegangenen Notzuchtverbrechens zur Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.\nSeine Revision rügt vergeblich Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts. |\n\nI. In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer Verstöße gegen § 247 StPO und damit zugleich den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO\n\ngeltend. Dazu trägt er vor, seine Entfernung aus dem\nSitzungssaal, die das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft für die Dauer der Vernehmung der Zeugin FEED\ngemäß § 247 Abs. 1 StPO beschlossen habe, sei unzulässig\ngewesen, weil die Anordnung der Entfernung nicht formell\nbegründet worden sei und weil es auch an den sachlichen\nVoraussetzungen der Anordnung gefehlt habe. Dieses Vorbringen bleibt ohne Erfolg.\n\nWie die Sitzungsniederschrift vom 3. Oktober 1972\nergibt, hatte die Zeugin FEB auf Frage erklärt, daß\nsie sich durch die Anwesenheit des Angeklagten bedroht\nfühle. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft beantragte\nhierauf, während der Vernehmung der Zeugin den Angeklagten aus dem Sitzungssaal abtreten zu lassen. Der Verteidiger erhob hiergegen keine Einwendungen. Nach geheimer Beratung des Gerichts verkündete der Vorsitzende\ndarauf den Beschluß:\n\n„Während der Vernehmung der Zeugin FEB\nhat sich der Angeklagte aus dem Sitzungssaal zu entfernen, § 247 I StPO.\"\n\nEin durchgreifender Verfahrensfehler tritt hierbei\nentgegen der Ansicht der Revision nicht zu Tage. Zwar\nist ein Beschluß, der eine Ausnahme von dem Gebot ständiger Anwesenheit des Angeklagten (§ 230 Abs. 1, § 231 Abs. 1\nSatz 1 StPO) zuläßt, grundsätzlich näher zu begründen.\nDas gilt auch dann, wenn alle Beteiligten, also auch\nder Angeklagte selbst, mit der Entfernung einverstanden\nsind(vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1973 - 1 StR 560/72).\nDer Mangel näherer Begründung ist aber unschädlich, wenn\n\nnach Sachlage nur ein einziger Grund für die Anordnung\nin Betracht kam (BGHSt 22, 18, 20). Das war hier unzweifelhaft der Fall: Das Gericht konnte die Erklärung der - nicht\nzur Verweigerung der Aussage berechtigten - Zeugin, sie\nfühle sich durch die Anwesenheit des Angeklagten bedroht,\nnur dahin auffassen, daß sie sich fürchte, in Gegenwart\ndes Angeklagten die Wahrheit zu sagen. Damit war klar,\ndaß der Hinweis auf „§ 247 I. StPO\" sich allein auf den\nin § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO ausdrücklich normierten\nEntfernungsgrund - Befürchtung unvollständiger oder unwahrer Aussagen bei Vernehmung der Zeugin in Gegenwart .\ndes Angeklagten - bezog (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1969 - 1 StR 331/69). Insoweit bestehen aber\n\nauch keine Bedenken gegen die sachliche Berechtigung\n\nder Entfernungsanordnung. Ob die Befürchtung begründet\nist, daß ein Zeuge in Anwesenheit des Angeklagten die\nWahrheit nicht sagen werde, ist eine vom Tatrichter nach\npflichtgemäßem Ermessen zu beantwortende Frage. Anhaltspunkte für einen Mißbrauch dieser Ermessensfreiheit liegen hier, wie nicht zuletzt auch das Einverständnis aller\nBeteiligten mit der Entscheidung erkennen läßt, offensichtlich nicht vor.\n\nII. Das Urteil hält auch der Sachbeschwerde stand.\nInsbesondere bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen\ndie Annahme der - lediglich eingeschränkten - strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten. Die Feststellung\neines zur Tatzeit gegebenen Blutalkoholgehalts von „2,1\nbis maximal 3,3 %0\" (UA S. 11), die sich allein auf die\nals unwiderlegt erachteten Angaben des Angeklagten über\nseinen Alkoholkonsum am Tattage stützt (UA S. 4, 11),\nmußte nicht unbedingt zur Annahme der Zurechnungsunfähig-\n\nkeit führen. Vielmehr war der auch insoweit sachverständi,\nberatene Tatrichter rechtlich nicht gehindert, auf Grund\nder Besonderheiten des Tatgeschehens und der Einlassung\ndes Angeklagten die Überzeugung zu gewinnen, daß allenfalls eine .erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit vorlag, von deren strafmildernder Berücksichtigung\nabgesehen werden konnte. Das hat im Urteil einen zwar\nknappen, aber nach Sachlage ausreichenden Niederschlag\ngefunden.\n\nDie Revision ist nach alledem zu verwerfen.\n\nPfeiffer : Loesdau Pikart\n\nzugleich für Herrn\n\nRiBGH Dr. Woesner,\n\nder wegen Urlaubs orts-\n\nabwesend und daher ver-\n\nhindert ist zu unter-\n\nschreiben. Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-03-27/1-str-50-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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