{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-03-27_1_StR_35_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-03-27","aktenzeichen":"1 StR 35/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 35/73 URTEIL\nIR, |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Optiker Erik B EEE aus KOEEEE/ Schi,\ngeboren am. EB 1946 in Wo, Kreis AuM,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau,\nPikart, Dr. Woesner und Zipfel in der Sitzung vom 27. März\n1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt\n\nDr. GEREEEED 215 Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter WB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Memmingen vom\n12. Oktober 1972 wird verworfen. Der\nAngeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern, begangen in Tateinheit mit fort-\n. gesetzter Unzucht zwischen Männern, sowie wegen mittelbarer\nFalschbeurkundung und wegen Urkundenfälschung zur Gesamt-\n\n[>\n\nfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Sie hat\nkeinen Erfolg.\n\nI. Die in Spanien, Marokko, Algerien, Ägypten, |\nTunesien, Libyen und dem Sudan begangenen strafbaren Handlungen des Angeklagten sind nach deutschem Strafrecht ab-\n\nzuurteilen. Nach dem Personalitätsgrundsatz des § 3 Abs. 1\nStGB gilt das deutsche Strafrecht für die Tat eines\ndeutschen Staatsangehörigen, auch wenn sie im Ausland\nbegangen ist. Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser\nVorschrift bestehen keine Bedenken (BGH NJW 1969, 1542\nNr. 11; LK 9. Aufl. Rdn. 14 vor § 3). Eine Ausnahme vom\nPersonalitätsgrundsatz sieht § 3 Abs. 2 StGB vor, wenn\neine im Ausland begangene Tat nach dem Recht des Tatorts\nnicht mit Strafe bedroht ist und wenn diese Tat wegen der\nbesonderen Verhältnisse am Tatort kein strafwürdiges Un-\n' recht ist.\n\nDie Verneinung der Voraussetzungen der Ausnahme-.\nregelung durch das Landgericht ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Der Tatrichter geht davon aus, daß das vom\nAngeklagten begangene Sittlichkeitsdelikt an den ausländischen Tatorten nicht mit Strafe bedroht ist. Einzelne\nFeststellungen dazu fehlen, jedoch ist der Angeklagte\ndadurch nicht beschwert. Die auf der Grundlage der allgemeinen Feststellung vorgenommene Würdigung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Ob die Tat wegen der besonderen\nVerhältnisse am Tatort kein strafwürdiges Unrecht darstellt,\nrichtet sich allein nach deutschen Wertmaßstäben (BGHSt 8,\n349, 357). Der Umstand, daß der ausländische Gesetzgeber\nden gleichen Sachverhalt strafrechtlich anders wertet,\nals das deutsche Strafgesetz, genügt nicht. Es muß hinzukommen, daß das Fehlen einer kriminellen Strafandrohung\nim Ausland auf besonderen Verhältnissen am Tatort beruht.\nEin rechtlich zu beachtender Einfluß derartiger Verhältnisse auf den Täter scheidet jedenfalls dann aus, wenn\ndieser seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik hat und sich\n\nnur vorübergehend in das Ausland begibt, um dort eine nach\n\nausländischem Recht straflose, nach deutschem Recht aberstrafbare Handlung an einem deutschen Staatsangehörigen\nzu begehen, den er eigens zu diesem Zweck mitgenommen hat\n(UA S. 10; vgl. OLG Hamm MDR 1959, 1028 Nr. 92). Ein\nsolches Verhalten ist nach deutschen Wertmaßstäben als\nstrafwürdiges Unrecht zu werten, weil es gegenüber deut-\n\nschen Rechtsgütern in gleicher Weise sozialschädlich wirkt\nwie eine Inlandstat.\n\nDer Einwand der Revision, die deutsche Rechtspflege\nnehme in § 3 Abs. 2 StGB materiell das Strafinteresse des\nAuslandes wahr und dürfe deshalb nicht einschreiten, wenn\ndas ausländische Recht die Handlung nicht als strafwürdig\nansehe, geht fehl. Das ergibt bereits der insoweit eindeutige Wortlaut der Vorschrift, die.zusätzlich auf das\nVorhandensein besonderer Verhältnisse am Tatort abstellt.\n\nII. Die Tatbestandsmerkmale der §§ 175 Abs. 1 Nr. 1,\n176 Abs. 1 Nr. 3, 73 StGB (fortgesetzte Unzucht mit Kindern,\nbegangen in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht zwischen\nMännern) sowie des § 271 Abs. 1 StGB (mittelbare Falschbeurkundung) und des § 267 Abs. 1 StGB (Urkundenfälschung)\n\nsind nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen\nerfüllt.\n\nDie Urkundenfälschung ist, wie der Tatrichter zutreffend erkennt, nicht schon durch die voraufgegangene\nmittelbare Falschbeurkundung begrifflich ausgeschlossen.\nDie auf Grund der falschen Angaben des Angeklagten zustande\ngekommenen Urkunden waren trotz ihres unrichtigen Inhalts\necht. Sie konnten durch Abänderung des Geltungsdatunms verfälscht werden. Ebensowenig ist die Urkundenfälschung als\n\nstraflose Nachtat im Verhältnis zur mittelbaren Falschbeurkundung anzusehen, denn sie ging über die Verwertung\noder Sicherung der Vorteile, die der Angeklagte durch die\nVortat erlangt hatte, hinaus. Der Unrechts- und Schuldgehalt\nder nachfolgenden Verfälschung der Pässe ist nicht schon\ndurch die Bestrafung der mittelbaren Falschbeurkundung\nerfaßt.\n\nIII. Auch gegen den Strafausspruch bestehen keine\ndurchgreifenden Bedenken. Zwar enthalten die Ausführungen\nzur Rückfallbegründung einen offenbaren Schreibfehler.\n\nBei der Verurteilung vom 6. August 1970 ist als Tatzeit\n\"yom 18. Juli 1971 bis zum 26. November 1971\" angegeben\n\n_ (VA S. 4), Das ist die Zeitspanne, in der die jetzt zur\n\nAburteilung stehenden Taten begangen sind. Dem Urteils-\n\nzusammenhang ist aber zu entnehmen, daß Rückfallver jährung\n\nnach § 17 Abs. 4 StGB nicht eingetreten ist.\n\nPfeiffer . Loesdau | . Pikart\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-03-27/1-str-35-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-03-27/1-str-35-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:46.392656+00:00"}}