{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-03-27_1_StR_32_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-03-27","aktenzeichen":"1 StR 32/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nj_StR 32/73 BESCHLUSS\nM.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Kurt REED aus ME, geboren am\nWB. @B 1935 in Ks (CSR),\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag .\ndes Generalbundesanwalts am 27. März 1973 beschlossen:\n\nI. Die Gesuche des Angeklagten vom 9. Dezember 1972, ihm\n\n1. gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des\nSchwurgerichts beim Landgericht München I\nvom 30. Mai 1972,\n\n2. gegen die Versäumung der Frist zur Herbeiführung einer revisionsgerichtlichen Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels (§ 346 Abs. 2 StPO),\n\n3. gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfristen zu 1) und 2) (§ 45 Abs. 1 StPO)\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, werden auf seine Kosten als unbegrün-\n\ndet verworfen,\n\nII. Der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts vom\n18. Oktober 1972 wird bestätigt.\n\n(Gründe:\n\nWiedereinsetzung gegen die Versäumung von Fristen\nkann nach § 44 StPO nur beansprucht werden, wenn der Antragsteller durch einen unabwendbaren Zufall an der Fristeinhaltung verhindert worden ist. Ein solcher Zufall kann\nfür den Angeklagten auch darin liegen, daß der Verteidiger\n\ndie Säumnis verschuldet hat (vgl. RGSt 70, 186, 187/188).\nVoraussetzung für ein Wiedereinsetzungsbegehren ist dann\njedoch, daß der Gesuchsteller nicht durch eigenes Verschulden zur Fristversäumung beigetragen hat (BGHSt 14,\n306, 308; BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 1972 - 1 StR\n267/72 - und vom 27. Februar 1973 - 1 StR 14/73).\n\nHier liegt ein Mitverschulden des Angeklagten vor.\nNachdem er - mit Zugang des Beschlusses vom 18. Oktober 1972\nerfahren hatte, daß sein Verteidiger die Revisionsbegründungsfrist versäumt hatte und daß deshalb die Revision als\nunzulässig verworfen worden war, durfte er sich nicht einfach darauf verlassen, daß der Anwalt die nunmehr weiter\nzu beachtenden Fristen einhalten werde. Daß diese Fristen\nwiederum nicht eingehalten wurden, geht daher zu seinen\nLasten.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\nzugleich für Herrn RiBGH\nDr. Woesner, der wegen Urlaubs ortsahwesend und daher verhindert ist zu unterschreiben. . Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-03-27/1-str-32-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-03-27/1-str-32-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:46.374581+00:00"}}