{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-03-20_1_StR_646_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-03-20","aktenzeichen":"1 StR 646/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 6h6/72 OOo. . URTEIL\n\nin der Strafsache\n\nu gegen\n\nden Arbeiter Herbert TOD aus FORD, geboren\nen &D. EEE 1943 in BEER, Landkreis Temp, zur\n- Zeit in Untersuchungshaft, |\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die\nRichter Loesdau, Pikart, Zipfel und Herdegen in der\nSitzung vom 20. März 1973, an der ferner teilgenonmen haben Bundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung, Richter am Landgericht BB bei der Urteilsverkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter @B als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht München II vom 31. Juli 1972\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen\nversuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von\n“drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen\nund sachlichen Rechts; sie bleibt ohne Erfolg.\n\nOhne Einfluß auf die Entscheidung ist, was von\n\nAmts wegen zu prüfen war, die falsche Formulierung\ndes Eröffnungsbeschlusses vom 13. Juni 1972, mit dem\ndie richtigerweise zum Schwurgericht erhobene Anklage zur Hauptverhandlung vor der 1. Strafkammer des\nLandgerichts zugelassen worden ist (Bl. 77 der Hauptakten). Hier handelte es sich um ein offensichtliches Schreibversehen, das den weiteren Verlauf des\nVerfahrens nicht beeinflußt hat. Die Hauptverhandlung fand vor dem Schwurgericht statt.\n\n2. Sachbeschwerden\n\nDie Rügen der Verletzung der Denkgesetze und\ndes Grundsatzes in dubio pro reo sind in Wirklichkeit Sachbeschwerden.\n\na) Der Grundsatz in dubio pro reo ist nicht\nverletzt; das Landgericht war auf Grund der Tatausführung und der Äußerungen des Angeklagten bei und\nnach der Tat sowie auf Grund seines Geständnisses\n\nim Ermittlungsverfahren von der Tötungsabsicht überzeugt.\n\nb) Zu Unrecht sieht die Revision einen Verstoß gegen die Denkgesetze darin, daß der Tatrichter aus einer (von der Revision zitierten) Äußerung des Sachverständigen Dr. MER, die dieser\noffenbar in einem schriftlichen Gutachten gemacht:\n\nhatte, nicht den - nach ihrer Ansicht - logischen\nSchluß gezogen habe, die belastenden Äußerungen des\nAngeklagten gegenüber Dritten nach der Tat und die\nGeständnisse im Ermittlungsverfahren seien in selbstzerstörerischer Absicht abgegeben worden und daher\nfalsch. Nach dem der Nachprüfung des Revisionsgerichts allein zugänglichen Urteil bezog sich die\nBekundung des Sachverständigen \"der Angeklagte könne im Trotz bis zur Selbstzerstörung gehen\" nicht\nauf die Frage der Glaubwürdigkeit des Geständnisses, \"da auch - wie hier - die anfänglich wahren\nAngaben des Angeklagten als selbstzerstörerisch angesehen werden könnten\" (UA S. 28). Diese Folgerung\n\nist denkgesetzlich möglich, überzeugend braucht sie\nnicht zu sein,\n\nc) Die Revision sieht einen weiteren Verstoß\ngegen die Denkgesetze darin, daß das Schwurgericht\ndie vom Angeklagten angegebenen früheren Verurtei- .\nlungen wegen Vortäuschens einer Straftat nicht als\nIndiz für die Unrichtigkeiten der Geständnisse des\nAngeklagten gewertet habe. Die vom Tatrichter gegebene Begründung ist denkgesetzlich möglich.\n\nd) Auch soweit die Revision Nichtanwendung\ndes § 213 StGB rügt, kann sie nicht durchdringen.\nAus dem Urteil ergeben sich keine fortlaufenden\nschweren Kränkungen des Angeklagten durch die Verletzte, wie sie die Revision pauschal behauptet.\nAuch die Ablehnung sonstiger mildernder Umstände\nbegegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\ne) Auf die Sachrüge war u.a. auch zu prüfen,\nob der Tatrichter in rechtlich zutreffender Weise\nZurechnungsunfähigkeit ausgeschlossen hat. Zu dieser Frage hat das Gericht zwei erfahrene Sachverständige gehört, die sich zur Errechnung der Blutalkoholkonzentration sowie zur Frage der Bewußtseinsstörung und der Beeinflussung des Hemmungsvermögens durch Alkohol geäußert haben. Die Errechnung des Blutalkoholgehaltes ist rechtlich nicht\ndeswegen zu beanstanden, weil Gericht und Sachverständiger nicht vom theoretisch möglichen höchsten\nAbbauwert von 0,28 bis 0,29 %o ausgegangen sind.\nEntscheidend sind nämlich die individuellen höchstmöglichen Werte (BGH VRS 23, 209, 210; BGH NIW\n1969, 1581 Nr. 8). Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß der Blutalkoholgehalt in der Abbauperiode\nnicht gleichmäßig abgebaut wird. Es begegnet jedenfalls keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Tatrichter im Anschluß an einen in Blutalkoholfragen\nerfahrenen Rechtsmediziner bei einer viereinhalbstündigen Abbauperiode von einem durchschnittlichen\nstündlichen Abbauwert von 0,2 %o ausgeht.\n\nDas gilt auch für den Abzug von 0,6 %o für\ndie zwischen 16 und 17 Uhr, in der Stunde vor der\nTat (Trinkende 20 Minuten vor der Tat) getrunkenen 1,5 Liter Bier. Für die Höhe war nach der von\nSchwurgericht übernommenen Auffassung des Sachverständigen der Umstand maßgebend, daß in relativ\nkurzer Zeit eine größere Menge eines Getränks mit\nrelativ niedriger Alkoholkonzentration dem Körper\n\nzugeführt worden ist; die völlige Resorption dieses\nzuletzt getrunkenen Alkohols, der den Blutalkoholgehalt um 0,9 %o erhöhen könnte, sei nicht möglich\ngewesen. Es ist wissenschaftlich anerkannt,daß für\ndie Resorptionsgeschwindigkeit auch Art und Menge\ndes Getränks von maßgeblicher Bedeutung sind (Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 3. Aufl.\nS. 235, 236). Der Abzug von 0,6 %o ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nEs begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn\nbei der festgestellten Blutalkoholkonzentration von\n2,4 %o eine Zurechnungsunfähigkeit des alkoholgewohnten Angeklagten, der über ein gutes Erinnerungsvermögen an Tateinzelheiten verfügte, auf Grund einer Bewußtseinsstörung als ausgeschlossen und das\nHemmungsvermögen nur als. erheblich vermindert angesehen worden ist.\n\nDie Revision ‚war daher zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Vertreters der Bundesanwaltschaft in der Verhandlung.\n\nPfeiffer | Loesdaau Pikart\n\nZipfel . Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-03-20/1-str-646-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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