{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-03-20_1_StR_5_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-03-20","aktenzeichen":"1 StR 5/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF_\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 5/73 URTEIL\nae]! |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Willi H EEE aus LED,\nLandkreis Ho, dort geboren am EB. ED 19:4,\n\nwegen Abtreibung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die\nRichter Loesdau, Pikart, Zipfel und Herdegen in\nder Sitzung vom 20. März 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung, Richter am Landgericht WB bei der\nVerkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft.\nRechtsanwalt Dr. ie aus EEE a1s Verteidiger\ndes Angeklagten, Justizangestellter BP als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bamberg vom\n\n27. Oktober 1972 im gesamten Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. |\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere.\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nPB:\nFABRERE\n“ b}\n\nGründe :'\n\nDer Angeklagte ist wegen Abtreibung und wegen\nAbtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei\n- Monaten verurteilt worden.\n\nEr greift, wie seine Anträge und die Begründung\nerkennen lassen, nur den Strafausspruch an.\n\nInsbesondere wendet er sich gegen die Nichtanwendung des § 16 StGB und gegen die Versagung der\nAussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung.\nDie Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\n1. Die Anwendbarkeit des § 16 StGB hat die Strafkammer mit Recht verneint.\n\na) Für die erste Tat kann ein Absehen von Strafe\nnicht in Betracht kommen, weil den Angeklagten spürbare Tatfolgen nicht trafen. Die Abtötung der Leibesfrucht hatten er und seine Ehefrau gewollt. Die Ehefrau\ntrug keinen körperlichen Schaden davon. Weder ihr noch\ndem Angeklagten erwuchs aus der Tat eine psychische\nSchädigung. |\n\nb) Die Nichtanwendung des § 16 StGB im Falle der\nzweiten Tat, die etwa drei Jahre nach der ersten begangen\nwurde, hat die Strafkammer mit folgenden Erwägungen begründet: | |\n\nDer Angeklagte sei zwar durch den von ihm verursachten Tod seiner Ehefrau hart und nachhaltig getroffen worden. Deswegen allein könne jedoch nicht gesagt werden, daß die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Der tödliche Ausgang treffe\nnicht nur den Angeklagten, sondern auch seine beiden\nim schulpflichtigen Alter stehenden Kinder. Sie müßten\nauf die Hege und Pflege durch die Mutter verzichten. Der\nAngriff auf das keimende Leben sei als Wiederholungstat\nin zwei Eingriffen ausgeführt worden. Die Strafe habe\nauch die Aufgabe, die durch die Tat verletzte Rechtsordnung gegenüber dem Täter durchzusetzen und künftigen\nRechtsgutsverletzungen durch ihn und anderen vorzubeugen.\nUnter Berlicksichtigung dieser Gesichtspunkte könne nicht\nverneint werden, daß der Bestrafung des Angeklagten\nnoch eine sinnvolle Funktion innewohne.\n\nDiese Erwägungen allein können die Nichtanwendung\ndes § 16 StGB nicht rechtfertigen. Das Absehen von\nStrafe kann hier nicht deshalb ausgeschlossen sein,\nweil der Tod der Ehefrau nicht nur den Angeklagten,\nsondern auch seine Kinder trifft, deren Versorgung,\nBetreuung und Erziehung nun ihm allein obliegt. Das\nist eher eine weitere, zu Gunsten des Angeklagten zu\nberücksichtigende Tatfolge. Die Folgerungen der Strafkammer aus der Aufgabe der Strafe besagen nichts Entscheidendes. § 16 StGB ermöglicht es gerade, die spezialund generalpräventiven Funktionen der strafrechtlichen\nReaktion - möglicherweise auch in Fällen schweren Verschuldens - als schon und allein durch den Schuldspruch\ngewahrt anzusehen, wenn und weil der Angeklagte sich\n\nselbst so schwer geschädigt hat, daß es für ihn einer\nweiteren Reaktion nicht bedarf und der Allgemeinheit\n\ndas Absehen von Strafe als Ausdruck humaner Strafrechtspflege so verständlich erscheint, daß sie es nicht als\nInfragestellung notwendigen und sinnvollen Rechtsgüterschutzes empfindet. Die Annahme, daß diese Voraussetzungen\ngegeben sind, muß sich allerdings unmittelbar aufdrängen,\nwie das Wort \"offensichtlich\" in Satz 1 der Bestimmung\ndes § 16 StGB zeigt: (BGH, Urteil vom 16. Mai 1972\n\n- 1 StR 53/72 -, wiedergegeben bei Dallinger, MDR 1972,\n750).\n\nDas ist hier nicht der Fall. Zwar ist anzunehmen,\ndaß der Tod der Ehefrau den Angeklagten so tief getroffen hat, daß eine Bestrafung keinen zusätzlichen\nspezialpräventiven Effekt mehr erzielen kann und braucht.\nAber vom Standpunkt der Rechtsgemeinschaft aus ist die\nVerhängung von Strafe für eine Abtreibung, die die Mutter\nnicht überlebt, in aller Regel auch dann nicht sinnlos,\nsondern notwendig und geboten, wenn der Täter der Erzeuger\nder Leibesfrucht und Ehemann der Schwangeren war. In\nsolchen Fällen von Strafe absehen,würde bedeuten, kurpfuscherhafte Abtreibungen mit nicht ganz selten tödlichem Ausgang für die Mutter gerade solchen Tätern zu\nerleichtern, die für die Leibesfrucht eine Garantenstellung haben, Allein von den Tatfolgen kann eine\nhinreichende generalpräventive Wirkung nicht erwartet\nwerden. |\n\n2. Die Strafe für die im Jahre 1971 begangene\nTat stößt auf durchgreifende Bedenken. Die Strafkammer\nhat nur ungenügend berücksichtigt, daß den Angeklagten\n\n- 6 -\n\n| Tatfolgen trafen, die den spezialpräventiven Effekt\nder Strafe als bedeutungslos erscheinen lassen. Wenn\nauch dieser Gesichtspunkt das Absehen von Strafe nicht\nzu rechtfertigen vermag, so muß ihm doch im Rahmen der\nStrafzumessung erheblicher Einfluß eingeräumt werden.\nDie Strafkammer hat ihn als einen der zugunsten des\nAngeklagten sprechenden mildernden Umstände gewertet.\nDas ist nicht unzutreffend, wird aber seiner Bedeutung\nals eines die Strafe ausschlaggebend mitbestimmenden\nFaktors nicht gerecht.\n\nDie Aufhebung muß den gesamten Strafausspruch erfassen, weil die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer weitgehend beide Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe zugleich betreffen und deshalb eine’\nklare Trennung der zugehörigen Feststellungen nicht\nmöglich ist. |\n\nDer Senat sieht von Erörterungen zur Frage der\nStrafaussetzung nach 8 23 Abs. 2 StGB ab. Er hält es\nfür nicht unwahrscheinlich, daß eine neue Gesamtfreiheitsstrafe verhängt wird, deren vollstreckung nach\n8 23 Abs. 1 StGB. ausgesetzt werden kann.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\nzipfel . Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-03-20/1-str-5-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":6}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-03-20/1-str-5-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:46.153509+00:00"}}