{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-03-20_1_StR_30_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-03-20","aktenzeichen":"1 StR 30/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"'BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES.\n\n1 StR 30/73 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kraftfahrzeugmechaniker Hans w\ns Dip, Kreis CE, geboren an. @-\nPa 1950 in Lu,\n\n2. den Kraftfahrzeugmechaniker Manfred F m\n\nBED, Kreis CE, geboren an @. EEE 1350 in\nTr, Kreis Wei,\n\naus\n\nwegen Notzucht u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau,\n\nPikart, Zipfel und Herdegen in der Sitzung vom 20. März 1973,\n\nan der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. EB\n\nin der Verhandlung, Richter am Landgericht > vei\n\nder Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, .\n\nRechtsanwalt EB aus EEE a1s Verteidiger des\n\nAngeklagten WW, Justizangestellter MP als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom.\n20. September 1972 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit die Vollstreckung der\nGesamtfreiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt worden ist. =\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\n' die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten der gemeinschaftlichen Notzucht in Tateinheit mit Entführung wider Willen\nund mit Diebstahl, einer weiteren gemeinschaftlichen Not-\n\nzucht in Tateinheit mit Entführung wider Willen und den\nAngeklagten Wilhelmi außerdem der Bedrohung schuldig\ngesprochen. Es hat gegen WORD eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, gegen FB eine solche von einen\nJahr und neun Monaten verhängt; außerdem hat es beiden\nAngeklagten unter Einziehung ihrer Führerscheine die\nFahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von je drei Jahren\nangeordnet. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen hat\ndie Strafkammer zur Bewährung ausgesetzt. Nur gegen diese |\nAnordnung richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.\n‚Sie hat. Erfolg. |\n\nWie das Landgericht nicht verkennt (UA S. 41), befanden sich die Angeklagten nicht in einer Konfliktslage.\nAn sich zutreffend geht es davon aus, daß eine solche \\\nSituation nicht in allen Fällen (wenn auch in der Regel)\ndie Voraussetzung für die Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB\nbildet. Jedoch wird die Entscheidung der Strafkammer dem\nvon ihr anerkannten Ausnahmecharakter der Vorschrift\n(BGHSt 24, 3) nicht gerecht. Was das Urteil zur Begründung anführt, mag eine günstige Sozialprognose im Sinne:\ndes § 23 Abs. 1 StGB rechtfertigen. Die außerdem in\n§ 23 Abs. 2 StGB vorausgesetzten besonderen Umstände in\nder Tat und in der Persönlichkeit der Täter sind jedoch\nnicht dargetan.\n\n1. Daß die Angeklagten unter - nicht erheblichem\n(UA S; 6, 7, 12, 23) - Alkoholeinfluß standen, bildete\nkeinen besonderen Umstand in der Tat. Dasselbe gilt für\ndie Tatsache, daß die Opfer Prostituierte waren und kei-.\nnen Dauerschaden erlitten. Zudem hat das Landgericht in\ndiesem Zusammenhang unberücksichtigt gelassen, daß die\n\n-u-\n\nAngeklagten \"planmäßig und ziemlich brutal\" (UA S. 38)\nvorgingen und im Fall Sch@B überdies ihrem Opfer\neine zusätzliche Demütigung zufügten (UA S. 20, 21).\n\n2. Auch besondere zu Gunsten der Angeklagten sprechende Umstände in ihrer Persönlichkeit hat die Strafkammer\nnicht dargelegt. Dem, was sie als sittenverderbende Einflüsse der Umwelt bezeichnet (UA S. 42), waren und sind\nheute alle jüngen Menschen ausgesetzt. Vor allem hat |\nder Tatrichter nicht in Betracht gezogen, daß beide\nAngeklagte sich zweimal in kurzem Abstand in ähnlicher\nWeise vergangen haben. Im ersten Fall haben sie außerdem\nihrem entführten und vergewaltigten Opfer Geld entwendet;\ndas Landgericht hat dieses Verhalten zwar nicht als Raub\naualifiziert (UA S. 21 - 23, 35), jedoch wirft die. Art\nder Begehung dieses Diebstahls ein recht ungünstiges\nLicht auf die Gesinnung der Angeklagten.\n\n3, Es ergibt sich hiernäch, daß die Strafkammer\noffenbar die rechtlichen Grenzen für die Anwendung des\n§ 23 Abs. 2 StGB verkannt hat. Es braucht deshalb nicht\nmehr darauf eingegangen zu werden, ob § 23 Abs. 3 StGB\neiner Strafaussetzung entgegenstand. Der Tatrichter wird\n\n-5.\n\ndie Voraussetzungen dieser Vorschrift erneut prüfen müssen\n(vgl. dazu BGHSt 24, 40), falls er wiederum eine Strafaussetzung zur Bewährung anordnen will.\n\nPfeiffer i Loesdau E Pikart\nZipfel nl Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-03-20/1-str-30-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-03-20/1-str-30-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:46.134841+00:00"}}