{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-03-13_1_StR_657_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-03-13","aktenzeichen":"1 StR 657/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nA StR 657/72 URTEIL\n13|%,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kraftfahrer Hurrsit Go Em aus VE,\ngeboren am 9. NEED 1935 in Comp / Temp,\n\n2. den Schuhmacher Rahmat Ro (EEE\nalias CE, ohne festen Wohnsitz, geboren an. We 940\nin Rep/ Im,\n\nwegen Vergehen gegen das Opiumgesetz\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die\n_ Richter Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel und Herdegen\nin der Sitzung vom 13. März 1973, an der ferner teilgenommen haben Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nGEB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter WB als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten GO\nund der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 9. Mai 1972\nwerden verworfen.\n\nDer Angeklagte Gil trägst die Kosten\nseines Rechtsmittels; die. Kosten der Revision\nder Staatsanwaltschaft einschließlich der\n\n‚hierdurch dem Angeklagten Roi\n\nerwachsenen notwendigen Auslagen trägt die\nStaatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten CAD wegen\nin Mittäterschaft begangener Vergehen nach dem Opiumgesetz\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren, den Angeklagten\n\nRo wesen Urkundenfälschung zur Geldstrafe\nvon 3.000,-- DM verurteilt. Im übrigen wurden die Ange-\n\nklagten freigesprochen. Die Revision des Angeklagten\nGOWEB ist unbeschränkt, die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Freispruch des Angeklagten\nRo on dem Vorwurf der verbotenen Einfuhr\nund des unerlaubten Handeltreibens mit Stoffen im Sinne\ndes Opiumgesetzes. Beide Revisionen rügen Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie bleiben ohne Erfolg.\n\n1. Revision des Angeklagten Ge\n\nA. Verfahrensrüge\n\nDie Rüge mangelnder Sachaufklärung ist nicht ordnungsgemäß erhoben, da die Revision nicht darlegt, welcher\nAufklärungsmittel sich das Gericht hätte bedienen müssen\n(vgl. BGHSt 2, 168). Die Rüge ist daher unzulässig.\n\nB. Sachbeschwerde\n\na) Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Feststellungen tragen die Annahme eines in Mittäterschaft begangenen Vergehens des Handeltreibens mit\nStoffen i.S. des Opiumgesetzes in zwei Fällen. Der Angeklagte hat nach dem Urteil zur Erlangung einer Provision,\nalso aus Eigennutz, eine auf Umsatz gerichtete Tätigkeit\nausgeübt. Ob er daneben auch mit der Absicht gehandelt\nhat, von seinem Auftraggeber ein Darlehen zurückzuerhalten,\nist ohne Belang. Beide Motive schließen sich nicht aus;\nauch das zweite Motiv ist ein eigennütziges. Der Grundsatz \"in dubio pro reo\" ist nicht verletzt.\n\nae\n\nDie Annahme jeweils selbständiger Handlungen entspricht\nder ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1,\n313, 315; 2, 163, 167; 15, 268, 271; 16, 124, 128/129).\nDas Landgericht hat ausdrücklich das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes verneint. |\n\nEs trifft zwar nicht zu, wie die Strafkammer annimmt,\ndaß der Angeklagte in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken\nmit dem Mitangeklagten Ro schandelt hat, da\ndieser nicht Täter war und daher auch nicht Mittäter sein\nkonnte (vgl. nachfolgend unter 2 B). Gleichwohl kann im\nErgebnis die Verurteilung wegen gemeinschaftlich begangener\nVergehen auch im zweiten Falle bestehen bleiben. Denn nach\ndem Urteil ist der Angeklagte im Auftrag eines gewissen\nAGB 215 Verkäufer aufgetreten, der die Ware auch\nbeschafft, verladen und an den vorgesehenen Abholort\ngefahren hat (UA S. 14).\n\nb) Auch der Strafausspruch begegnet keinen durch-\n.greifenden Bedenken. Ein Verstoß gegen § 13 Abs. 3 StGB\nliegt schon aus dem Grunde nicht vor, da das einem Handeltreiben begrifflich zugrundeliegende Gewinnstreben nicht\nidentisch mit Gewinnsucht ist. Letztere erfordert die\nBetätigung des Erwerbssinnes in einem ungewöhnlichen,\nungesunden und sittlich anstößigen Maße (vgl. BGHSt 1, 388,\n389; 3, 30, 32; BGH GA 53, 154). .\n\nEs ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer auch im ersten Falle die zulässige Höchststrafe\nfür schuldangemessen gehalten hat; sie hat dies auch\neingehend begründet. Die besondere Hervorhebung der\n\n' überaus großen Menge eines höchst gefährlichen Rauschgifts gilt erkennbar für beide Fälle. Der Tatrichter ist\nnicht deshalb zu einer Unterschreitung der von ihm als\nschuldangemessen angesehenen Strafe verpflichtet, weil\nder Angeklagte noch eine zweite gleichartige Tat begangen\nhat, die im Verhältnis zur ersten - wie die Revision vorträgt - noch schwerwiegender war, für die er wegen des\nHöchststrafrahmens jedoch keine höhere Strafe festsetzen\ndurfte. Entscheidend ist, ob die im ersten Falle aufgeworfene Einzelstrafe - für sich betrachtet - und die aus\nden beiden Einzelstrafen gebildete Gesamtstrafe in einem\ngerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Verschulden des Täters stehen (vgl. BGHSt 24, 173, 175 mit\n\n Nachweisen). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist\nhier nicht verletzt.\n\nDaß für einen Fall der unter III 2 der Urteilsgründe\nfestgestellten Art sogar höhere Strafen als die nach dem\nzur Tatzeit noch geltenden Opiumgesetz zulässige Höchststrafe von 3 Jahren schuldangenmessen sein können, hat\nder Gesetzgeber mit der Neufassung des Betäubungsmittelgesetzes nun selbst zum Ausdruck gebracht. Gemäß 8 11\nAbs. 4 ist in besonders schweren Fällen die Strafe Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.\n\nEs begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken, wenn\ndie Strafkammer für jeden Fall die Höchststrafe aufgeworfen und auf eine Gesamtstrafe von 5 Jahren erkamnt.\nhat .\n\nGlan\n©\n\n2. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nA. Verfahrensrüge -\n\nDie Rüge mangelnder Sachaufklärung ist nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision behauptet, die ladungsfähige Anschrift des von der Verteidigung - hilfsweise, vgl. Protokoll Bl. 273 - benannten\nZeugen \"HB\" sei dem Gericht bekannt gewesen; sie gibt\naber weder die Anschrift noch die Umstände an, aus denen\nsich die Kenntnis des Gerichts oder auch nur das Kennenmüssen ergeben soll. Nach dem Urteil (UA S. 28) ist die\nStrafkammer von der Unerreichbarkeit dieses Zeugen ausgegangen, da der Angeklagte weder Nachnamen noch Anschrift\noder Aufenthalt mitteilen konnte.\n\nB. Sachrüge\n\nDer Freispruch des Angeklagten Rostamipourzanjani\nvon den Vergehen gegen das Opiumgesetz ist im Ergebnis\nnicht zu beanstanden, wenn er auch nur äußerst knapp\nbegründet ist. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte\nim Auftrag des für eine Polizeizentrale tätigen \"George!\nden Mitangeklagten COPD, der 90 kg Rohmorphinbase\nzum Verkauf anbot, mit dem als Kaufinteressenten auftretenden Polizeiagenten KB zusammengebracht; er hat sich |\n. auch an den Verkaufsverhandlungen auf der Verkäuferseite\nbeteiligt. Nach dem Urteil hat aber der Angeklagte dieses\nGeschäft nur vermittelt, um der Polizei einen Rauschgifthändler zuzuführen. Er erwartete von Gegg eine Provision.\nDiese widerspruchsfrei getroffenen und gedanklich möglichen Feststellungen tragen den Freispruch. Die Revision\n\nsetzt sich mit den Urteilsfeststellungen (UA S, 27) in\n“Widerspruch, wenn sie behauptet, der Angeklagte habe eine\nProvision von dem Verkäufer erwartet.\n\nDer als Polizeispitzel auftretende Angeklagte konnte\nnach seiner Willensrichtung nicht Täter, also auch nicht\nMittäter eines Opiumvergehens sein. Seine Tätigkeit zielte\nnicht auf den Umsatz der Ware ab. Strafbare Beihilfe, die\nin der Förderung der Straftat eines Dritten, des Handeltreibens des Mitangeklagten GOWEB gesehen werden könnte, er-.\nfordert jedoch ebenfalls einen auf den Erfolg der Haupttat gerichteten Willen (RGSt 60, 23, 24). An diesem fehlt es\naber, wenn der Täter - wie hier - die Verkaufshandlungen\nnur äußerlich gefördert hat und auch fördern wollte, bis\nes ihm gelungen war, den Rauschgifthändler und die von\ndiesem vertriebene Ware der Polizei zuzuspielen. Sein\nVorsatz war - anders als beim Mitangeklagten - nicht auf\ndie Vollendung eines Opiumvergehens, sondern im Gegenteil\nauf seine Vereitelung gerichtet. Er kann daher nicht\n strafbarer Teilnehner eines unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln sein (RGSt 15, 315, 316, 317;\nRG JW 1922, 299 Nr. 16; BGH, Urteil vom 28. Mai 1953\n- 4 StR 760/52, zitiert bei Pfeiffer-Maul-Schulte, : StGB\n§ 48 Anm. 4).\n\nDurch das Verhalten des Angeklagten wurde das ge-\n\n' plante Inverkehrbringen von 90 kg Rohmorphinbase an andere\nHändler nicht nur verhindert, sondern darüber hinaus auch\n\nermöglicht, die Ware endgültig aus dem Verkehr zu ziehen.\n\nDie Rechtslage wäre daher nicht anders zu beurteilen,\n\nwenn das Landgericht nicht ein Handeltreiben, sondern eine\n\nVeräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen angenommen\nhätte. oo\n\nDer Freispruch des Angeklagten von dem Vorwurf der\nunerlaubten Einfuhr (oder des unerlaubten Erwerbs) ist\nschon aus dem Grunde nicht zu beanstanden, weil die Strafkammer eine Beteiligung des Angeklagten an diesen Tätigkeiten nicht feststellen konnte. Die Revision macht dazu\nauch keine Ausführungen.\n\nBeide Revisionen waren daher zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem in der Hauptverhand-\n\nlung gestellten Antrag des Vertreters der Bundesanwaltschaft.\n\nLoesdau Pikart Woesner\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-03-13/1-str-657-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-03-13/1-str-657-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:46.068865+00:00"}}