{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-03-13_1_StR_622_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-03-13","aktenzeichen":"1 StR 622/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 622/72 URTEIL\n3]3, |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Chemotechniker Erich Sc h EEEEE> aus VER,\ngeboren am WR. EEEEEB 1915 in ZUR , zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs\n\n%\n\nE Br\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nRichter Loesdau als Vorsitzenden und die Richter Pikart,\n\nDr. Woesner, Zipfel und Herdegen in der Sitzung vom\n\n13. März 1973, an der ferner teilgenommen haben Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof m als Vertreter\n\nder Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. EB aus\nGE 215 Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellter\nEB 215 Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Februar 1972 im gesamten ’\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs\nin insgesamt 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon 7 Jahren verurteilt und ihm zugleich auf die Dauer\nvon 5 Jahren untersagt, den Beruf eines selbständigen\n\nKaufmanns oder Geschäftsführers, Maklers, Vermittlers\n\noder Handelsvertreters auszuliben.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\nI.\n\n1.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst die Ablehnung eines von der Verteidigung gestellten Antrags auf Einholung eines medizinisch-psychologischen Sachverständigengutachtens zur\nGlaubwürdigkeit der Zeugin Le. Der insoweit behauptete Verstoß gegen § 244 Abs. 4 StPO liegt jedoch nicht\nvor. Es handelt sich um eine erwachsene Zeugin, deren\nAussagen zu beurteilen zu den normalen tatrichterlichen\nAufgaben gehörte. Besondere Anhaltspunkte dafür, daß sich\ndas Gericht bei dieser Zeugin ausnahmsweise die erforderliche Sachkunde nicht hätte zutrauen dürfen, waren nicht\ngegeben.\n\n2.) Die Revision beanstandet weiterhin die nach ihrer\nMeinung erheblich verspätete Abfassung der Urteilsgründe.\nSie. zieht dabei nicht in Zweifel, daß auf die Verletzung\ndes § 275 Abs. 1 StPO allein keine Verfahrensrüge gegründet werden kann, meint aber, die Verzögerung der Urteilsabfassung habe im vorliegenden Fall zu Lücken und Unsicherheiten in der Tatsachenfeststellung und damit zu einem\nVerstoß gegen § 338 Nr. 7 in Verbindung mit §§ 261, 267\nStPO geführt. Dieses Vorbringen findet jedoch in den\n\nUrteilsgründen keine Stütze. Auf angebliche Widersprüche\nzwischen Feststellungen und Protokollinhalt kommt es nicht\nan. Die für die Abfassung des Urteils benötigte Zeit - etwa\n6 Monate - hält sich im übrigen angesichts des Umfangs der\nSache in einem noch vertretbaren Rahmen.\n\n3.) Auch die Verlesung der Urteilssätze von Entscheidungen des Landgerichts Frankfurt (Main) und des\nBundesgerichtshofs, die den Zeugen Köster betreffen, ist\nentgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere besteht keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß die am Urteil beteiligten\nSchöffen über die erfolgte Verlesung hinaus unzulässigen\nEinblick in die betreffenden Strafakten gewonnen und die\nhierbei erlangten Kenntnisse entgegen § 261 StPO verwertet\nhaben könnten.\n\nII.\nSoweit die Sachrüge sich gegen den Schuldspruch wendet,\nsind Rechtsfehler nicht zu erkennen. Das gilt auch für\nden Betrug zum Nachteil der Grundstücksverkäufer (II 2a\n\nder Urteilsgründe). Jedoch hält der Strafausspruch der .\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nInsoweit ist der Revision im Ergebnis darin zuzustimmen,\ndaß die Strafkammer das Verwertungsverbot des § 49 BZRG\nnicht beachtet hat.\n\nNach den Feststellungen des Urteils (UA Ss. 4 - 15) ist\nder Angeklagte wie folgt vorbestraft:\n\nAnna x\n\n1.) Urteil des AG Wasserburg/Inn vom 28.1.1947\n- 4 Monate Gefängnis\n\n2.) Urteil des AG (SchöffenG) Amberg vom 14.10.1952\n- 5 Monate Gefängnis\n\n3.) Strafbescheid des Finanzamts MB /West vom\n23.2.1954 - Geldstrafen von 1 500.- und 500.- DM\n\n4.) Urteil des AG München vom 2.1.1954 - Geldstrafe\nvon 70.- DM\n\n5.) Urteil des LG München vom 4.10.1954 - Geldstrafe\nvon 500.- DM\n\n6.) Urteil des AG Kaufbeuren vom 13.6.1955 - 3 Monate\nGefängnis und 150.- DM Geldstrafe\n\n7.) Urteil des AG (SchöffenG) Rosenheim vom 16.3.1956\n- 8 Monate Gefängnis\n\n8.) Beschluß des AG (SchöffenG) Rosenheim vom\n2.7.1957 - Zurückführung der Strafen zu 6) und\n7) auf Gesamtstrafe von 10 Monaten und 2 Wochen\nGefängnis\n\n9.) Urteil des LG Deggendorf vom 15.4.1958 - 3 Jahre\nGefängnis und Geldstrafen von 100.-, 40.- und 70.- DM\n\n10.) Urteil des AG (SchöffenG) München vom 8.7.1958\n“= 4 Monate und 3 Wochen Gefängnis |\n\n11.) Urteil des LG München II vom 18.7.1958 - 7 Monate\nGefängnis\n\n12.) Urteil des AG (SchöffenG) München vom 14.4.1959\n- 10 Monate Gefängnis\n\n13.) Urteil des AG (SchöffenG) München vom 21.4.1959\n- 10 Monate Gefängnis\n\n14.) Urteil des AG (SchöffenG) München vom 12.5.1959\n- 2 Jahre und 3 Monate Gefängnis\n\n15.) Beschluß des AG (SchöffenG) Deggendorf vom 9.12.1959\n- Zurückführung der Strafen zu 6), 7), 9), 10) und\n12) auf Gesamtstrafe von 4 Jahren und 6 Wochen\nGefängnis\n\n16.) Urteil des AG (SchöffenG) München vom 9.6.1960\n- 1 Jahr Gefängnis\n\n17.) Beschluß des AG München vom 19.4.1961 - Zurückführung der Strafen zu 11), 13), 14) und 16) auf\nGesamtstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten Gefängnis\n\nDie Verbüßung der letztgenannten Strafen führte dazu,\nwie das Urteil weiter mitteilt, daß der Angeklagte sich bis\nzum 4. September 1965 mehr als 7 Jahre ununterbrochen in\nHaft befand (UA S. 15). Danach erfolgten - bis zur Verurteilung in der vorliegenden Sache - keine weiteren Bestrafungen.\n\nDie aufgeführten Vorstrafen sind im Urteil ohne Einschränkung zu Ungunsten des Angeklagten verwertet worden\n(VA S. 54). Daran war die Strafkammer jedoch teilweise durch\ndie Vorschriften des BZRG gehindert.\n\nFür die Verurteilungen aus den Jahren 1947 - 1954\n\n(Nr. 1 - 5) ergibt sich dies ohne weiteres bereits aus\n§ 60 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 61, 49 BZRG, wonach\nalle nicht unter § 60 Abs. 2 Nr. 1 fallenden Geldstrafen\nund Freiheitsstrafen von nicht mehr als neun Monaten nicht\nins Zentralregister übernommen werden und deshalb nicht zu\nLasten des Angeklagten verwertet werden dürfen, wenn sie\nmehr als fünf Jahre vor dem Inkrafttreten des Gesetzes\n(1. Januar 1972) ausgesprochen worden sind. .\n\n: Ein Verwertungsverbot bestand weiterhin aber auch\nfür alle Verurteilungen, die in den Gesamtstrafbeschluß\nvon 9. Dezember 1959 (Nr. 15) einbezogen waren, mithin nicht\nnur für die in den Jahren 1955 und 1956 ausgesprochenen\nVorstrafen (Nr. 6 und 7), sondern auch für die in den Jahren\n1958 und 1959 erfolgten Verurteilungen, die weiter zurückliegende Taten zum Gegenstand hatten (Nr. 9, 10 und 12).\nFür den Beginn der nach § 60 Abs. 2 BZRG für die Übernahme\nin das Zentralregister maßgebenden Fristen ist nämlich dann,\nwenn mehrere im Strafregister eingetragene Verurteilungen\nnachträglich auf eine Gesamtstrafe zurückgeführt werden,\nnicht der Tag der Gesamtstrafenbildung, sondern der Tag\ndes ersten Urteils maßgebend (BGH NJW 1973, 526 Nr. 22).\nDas hat die unvermeidbare Folge, daß der Angeklagte hier\n\nso zu behandeln war, als wäre die später gebildete Gesanmtstrafe\nvon 4 Jahren und 6 Monaten Gefängnis schon am 13. Juni 1955\ngegen ihn ausgesprochen worden. Damit lag ein Sachverhalt\n\nvor, der gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 4 BZRG die Übernahme aller\n\nder Gesamtstrafbildung zugrundeliegenden Verurteilungen\n\nin das Zentralregister ausschloß und infolgedessen auch\n\nihrer Verwertung nach den §§ 61, 49 BZRG entgegenstand.\n\nAuf diesem Rechtsfehler kann der Strafausspruch beruhen.\nZwar war die Strafkammer - entgegen der Ansicht der Revision -\nnicht gehindert, die nach den vorstehenden Erwägungen auf\ndie Verurteilung vom 18. Juli 1958 (Nr. 11) zurückzubeziehende\nund damit nicht unter § 60 Abs. 2 Nr. 4 BZRG fallende Gesamtstrafe vom 19. April 1961 (Nr. 17) einschließlich der ihr\nzugrunde liegenden Vortaten zu berücksichtigen. Dabei handelte\nes sich nunmehr aber um die einzige verbleibende Vorstrafe\nim Rechtssinn, so daß der Hinweis des Gerichts auf § 17 StGB\nals Grundlage der Strafbemessung {UA S. 54) versagt. Dieser\nMangel wirkt sich hier nicht nur auf die Bildung der Gesamtstrafe, sondern auch auf die Bemessung der Einzelstrafen aus.\n\nNach alleden unterliegt das Urteil im gesamten Strafausspruch einschließlich der zugehörigen Feststellungen\nder Aufhebung und Zurückverweisung, während die Revision\nim übrigen zu verwerfen ist. |\n\nBei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird der\nTatrichter insbesondere auch Gelegenheit haben, abermals\ndie Frage der Verhängung eines Berufsverbots zu prüfen\nund eine dahingehende Anordnung auch zu begründen.\n\nLoesdau Pikart Zipfel\n\nzugleich für die RiBGH Dr. Woesner\nund Herdegen, die wegen Urlaubs ortsabwesend und daher verhindert sind zu\nunterschreiben. 0.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-03-13/1-str-622-72","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-03-13/1-str-622-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:46.047453+00:00"}}