{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-03-13_1_StR_51_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-03-13","aktenzeichen":"1 StR 51/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":"313.\n\n: StGB 1969 § 23 Abs. 2\n\nZur Frage der Überprüfung der besonderen Umstände in\nder Tat bei Bildung einer Gesamtstrafe.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n313.\n\n: StGB 1969 § 23 Abs. 2\n\nZur Frage der Überprüfung der besonderen Umstände in\nder Tat bei Bildung einer Gesamtstrafe.\n\nBGH, Urt. v. 13. März 1973 - 1 StR 51/73 - LG München I -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nstr su7z3 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n_ den Schleifer Boris T EEE zus MER,\ndort geboren am . EBD 1949, j\n\nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a. |\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die’\nRichter Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel und Herdegen\n\nin der Sitzung vom 13. März 1973, an der ferner teilgenommen\nhaben Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof m als\nVertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter =»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, |\n\nfür Recht erkamnt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts München I\nvom 27. September 1972 insoweit mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben, als\ndie Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\n‚andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nG ründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten des gemeinschaftlich versuchten Diebstahls mit Waffen sowie des gemein- |\nschaftlichen Diebstahls in einem erschwerten Fall schuldig\n\nbefunden. Es hat ihn unter Auflösung von zwei durch das\nAmtsgericht verhängten Gesamtfreiheitsstrafen und unter\n\nEinbeziehung der darin enthaltenen Einzelstrafen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.\nGegen die Strafaussetzung richtet sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie für die Strafaussetzung gegebene Begründung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDas Landgericht hat die Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren nach § 23 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt.\nMaßgebend für die nach dieser Bestimmung vorzunehmende\nGesamtwürdigung ist die Gesamtstrafe. Sie allein bildet\ndie Grundlage der Vollstreckung, nach ihrer Höhe richten\nsich die Aussetzungsmöglichkeiten (§ 77 Abs. 1 StGB).\nAus dem Grundsatz, daß eine Gesamtstrafe nur ganz oder\ngar nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann (§ 23 Abs. 4\nStGB), folgt das Erfordernis einer einheitlichen Würdigung\nunter dem Gesichtspunkt des § 23 Abs. 2 StGB. Soweit besondere Tatumstände in Frage stehen, muß die Gesamtwürdigung\nsich grundsätzlich mit den einzelnen, von der Gesamtstrafe\nerfaßten Taten auseinandersetzen. Die Prüfung unter dem\nGesichtspunkt der besonderen Tatumstände ist immer erforderlich, wenn eine ausgeworfene Einzelstrafe ein Jahr übersteig\ndenn der Gesetzgeber geht davon aus, daß für den Regelfall\nein Jahr die Obergrenze der Strafaussetzung bildet, Höhere\nStrafen kennzeichnen in der Regel einen beträchtlichen\nUnrechts- und Schuldgehalt. Der Überprüfung im Rahmen der\nGesamtwürdigung bedarf auch stets die Einsatzstrafe, weil\nsie für die Bildung der Gesamtstrafe besmnderes Gewicht hat,\n\n’\nFür die Prüfung auf die besonderen Tatumstände hin ist\nunerheblich, ob die Gesamtstrafe nach § 74 StGB oder nachträglich nach § 76 StGB gebildet wird.\n\nEine Ausnahme besteht jedoch einmal hinsichtlich\neiner Geldstrafe, weil eine solche, für sich betrachtet,\nüberhaupt nicht unter § 23 StGB fällt. Aber auch dann\nbrauchen besondere Umstände in der Tat nicht vorzuliegen,\nwenn eine Einzelfreiheitsstrafe für die nach § 23 Abs. 2 StGB\nvorzunehmende 'Gesamtwürdigung ersichtlich kein Gewicht hat.\nEs wäre unbillig, wenn eine - vielleicht nur kurzfristige -\nEinzelstrafe zur Versagung der Strafaussetzung führen würde,\nweil die ihr zu Grunde liegende Tat gerade keine besonderen\nTatumstände im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB erkennen läßt,\nwährend sie bei gewichtigeren und höher bestraften Einzeltaten vorliegen. Ein solches Ergebnis will offenbar auch\ndas Schrifttum vermeiden, das sich mit diesen Fragen befaßt\n(Dreher StGB 33. Aufl. § 77 Anm. 2; LK 9. Aufl. § 77 Ran 3).\n\nDie Erwägungen des Landgerichts werden diesen Erfor-\n\ndernissen nicht gerecht. Der Tatrichter beschränkt sich\n\nbei der Darlegung der besonderen Umstände in der Tat auf\nden Fall 1 (gemeinschaftlich versuchter Diebstahl zum Nachteil WW, Einzelstrafe ein Jahr vier Monate), ohne auf\nden Fall 2 (gemeinschaftlicher Diebstahl zum Nachteil BP)\neinzugehen, obwohl dieser Fall zur Verhängung der Einsatzstrafe von einem Jahr acht Monaten geführt hat. Auch zu den\neinbezogenen Einzelstrafen nimmt er unter dem Gesichtspunkt\nder besonderen Tatumstände nicht Stellung. Dazu bestand\n\njedenfalls bei den Freiheitsstrafen von fünf und zehn Monaten (Amtsgericht München 44 Ds 1166/71) Anlaß.\n\nAußerdem rechtfertigen die vom Landgericht im ;\nFall 1 festgestellten Tatsachen die Annahme besonderer‘\nJmstände in der Tat und in der Persönlichkeit im Sinne\ndes § 23 Abs. 2 StGB nicht. Bei dieser Bestimmung handelt\nes sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift\n(BGHSt 24, 3). Die Aussetzung von Freiheitsstrafen von\nmehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren kommt regelmäßig\nnur in Betracht, wenn die Tat einer unerwarteten und\nunausweichlichen Konfliktslage entsprang, die an Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe heranreicht\n(BGH, Urteile vom 6. April 1971 - 1 StR num; vom 23. November 1971 - 1 StR 511/71).\n\nDerartige Umstände sind hier nicht festgestellt.\nWer einer \"Klique\" angehört, die ohne größere Bedenken\nzur Begehung strafbarer Handlungen neigt (UA S. 17),\nmuß alles in seinen Kräften Stehende tun, um sich aus\ndieser gefährlichen Bindung zu lösen, wenn sie ihn zur\nKriminalität drängt. Auf etwaige Nachteile, die der Rückzug aus einem derartigen Freundeskreis mit sich bringt,\nkann der Angeklagte sich im Bereich des § 23 Abs. 2 StGB\nnicht berufen, weil er durch seinen Eintritt in eine\nsolche Gemeinschaft selbst die entscheidende Ursache\nfür etwaige spätere Mißhelligkeiten gesetzt hat. Für die\nFrage der Unausweichlichkeit der Lage des Angeklagten ist\nauch von Bedeutung, daß er von sich aus den Namen des\nOpfers und den Tatort benaunte und den Plan der Tataus-.\nführung entwickelte (UA S. 18). Daß die vom Landgericht\nangenommene \"psychologisch schwierige Situation\" (UA S, 17)\nnur durch eine so weitgehende sozialschädliche Handlung\nzu bewältigen gewesen sei, wird ohne die Mitteilung weiterer\nEinzelheiten nicht deutlich.\n\n-6-\n\nBesondere Umstände in der Person des Täters sind,\nwie die Revision zutreffend hervorhebt, nicht schon solche,\ndie allgemein die günstige Sozialprognose begründen. Zu\ndiesen gehört bereits, daß der Angeklagte \"resozialisierungsund besserungswillig\" ist (UA S. 18).\n\nLoesdau Pikart Woesner\n\nZipfel RiBGH Herdegen ist\nwegen Urlaubs ortsabwesend und deshalb\nverhindert zu unterschreiben.\n\nLoe sdau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-03-13/1-str-51-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-03-13/1-str-51-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:46.026598+00:00"}}