{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-03-13_1_StR_24_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-03-13","aktenzeichen":"1 StR 24/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"} }\nN\\ }\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 24/73 URTEIL\naß,\n\nin der Strafsache\n\n.. gegen\n\nden Lageristen Werner FEB aus REM, geboren\nam &. EB 1952 in AED / S CHE , zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch\ndie Richter Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel und\nHerdegen in der Sitzung vom 13. März 1973, an der\nferner teilgenommen haben Oberstaatsanwalt beim\nBundesgerichtshof MW als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter @&B als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n- für Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Baden-Baden\nvom 31. August 1972 wird verworfen.\n\nJedoch wird der Urteilsspruch wie folgt\ngeändert und neu gefaßt: \"Der Angeklagte\nwird wegen Unzucht mit Kindern, wegen\nUnzucht mit Abhängigen sowie wegen Unzucht mit einem abhängigen Kind in Tateinheit mit Blutschande (§§ 176 Abs. 1\n\nNr. 3, 174 Abs. 1 Nr. 1, 173 Abs. 1, 74,\n73 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\"\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nJ.\n\n- 3\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht\n. mit Abhängigen in drei Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit Blutschande und Unzucht mit einer Person\nunter vierzehn Jahren zur Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der zum Verzicht auf Rechtsmittel ermächtigte Verteidiger hat\nRevision \"nur insoweit eingelegt, als der Angeklagte\nwegen Blutschande verurteilt worden ist\".\n\nI. Was der Beschwerdeführer vorbringt, kann der\n\"Revision nicht zum Erfolg verhelfen.\n\n1. Die Revisionsbegründung läßt nicht erkennen,\nweshalb das Urteil auch wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren angefochten worden ist. Zwar\nwird vorgetragen, der Angeklagte habe während der Aussage der Zeugin Eva a |) den Sitzungssaal verlassen\nmüssen, so daß er der Zeugin gewisse Vorhalte nicht\nmachen konnte. Ihm sei nach seinem Wiedererscheinen\nlediglich das Ergebnis der Aussage der Zeugin mitgeteilt worden. Die Strafkammer habe nicht seinen Beteuerungen sondern den Bekundungen der Zeugin geglaubt.\n\nDieses Vorbringen enthält aber weder ausdrücklich noch\n\ndem Sinne nach die Rüge der vorschriftswidrigen Abwesenheit des Angeklagten. Der Vortrag der Revision, der den\nVerfahrensvorgang nur andeutet und keine einen Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen bezeichnet - denn daß der\nAngeklagte vorübergehend den Sitzungssaal verlassen mußte,\nstellt nicht ohne weiteres eine solche Tatsache dar (vgl.\n8 247 Abs. 1 Satz 1 StPO) -, soll offensichtlich nur erklären, weshalb Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der\n\nZeugin gemacht werden, die in der Hauptverhandlung nicht\ngemacht worden sind.\n\n-4 -\n\nSoweit die Revision beanstandet, daß das Protokoll die Aussage der Zeugin nicht richtig wiedergibt,\nverkennt sie, daß die durch § 273 Abs. 2 StPO vorgeschriebene Protokollierung für das Revisionsverfahren\nrechtlich keine Bedeutung hat, weil für die Prüfung\nder Sachrüge nur der im Urteil festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen ist (vgl. BGHSt 21, 149, 151).\n\nIn fehlerhafter Protokollierung allein liegt selbst in\n\ndem Bereich, für den die formelle Beweiskraft des Protokolls gilt (vgl. § 274 StPO), kein Revisionsgrund (BGHSt T,\n162, 163).\n\n2. Obgleich der Beschwerdeführer behauptet, er rüge\ndie Verletzung sachlichen Rechts, bekämpft er in Wahrheit\nnur die Beweiswürdigung des Tatrichters. Nicht die unrichtige Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt wird beanstandet. Es wird vielmehr nur vorgebracht,\ndie Strafkammer habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, weil sie eine unwahre Zeugenaussage als wahr\nangesehen habe. Ein solches Vorbringen vermag die Revision nicht zu rechtfertigen.\n\nII. Im Falle II 1 der Urteilsgründe hat die Strafkammer angenommen, daß der Angeklagte sich eines Vergehens\nder Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit einem Verbrechen der Unzucht mit Kindern (§§ 174 Abs. 1 Nr. 1, 176\nAbs. 1 Nr. 3, 73 StGB) schuldig gemacht habe. Nach der\nFassung des Urteilstenors ist der Angeklagte in diesen\nFalle lediglich wegen Unzucht mit Abhängigen verurteilt\nworden. Eine Verurteilung nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB\nkam. aber wegen Verjährung der Strafverfolgung nicht in\n. Betracht. Die letzten Unzuchtshandlüngen wurden begangen,\nals Monika etwa dreizehn Jahre, mit Sicherheit noch nicht\n\n-5.\n\nvierzehn Jahre alt war. Sie wurde am. EB 1965\ndreizehn Jahre, am M. EEE 1967 vierzehn Jahre alt.\nDie Strafverfolgung wegen Unzucht mit Abhängigen verjährte demnach vor dem 1. Februar 1972 (§ 8§ 67 Abs. 1\nund 4, 1 Abs. 1 bis 3, 174 Abs. 1 StGB). Die erste\nwegen der begangenen Tat gegen den Angeklagten gerichtete richterliche Handlung wurde am 20. April 1972 vorgenommen... In diesem Zeitpunkt war aber die Verjährung\nder Strafverfolgung bereits eingetreten. Das ist vom\nRevisionsgericht zu berücksichtigen, obgleich die Reyision die Verurteilung im Falle II 1 nicht angefochten\nhat (vgl. BGHSt 8, 269).\n\nDie Berücksichtigung der Verfolgungsver jährung\nwegen Unzucht mit Abhängigen kann nicht zur Einstellung\ndes Verfahrens im Falle II 1 führen. Der Angeklagte hat\nsich in diesem Falle eines Verbrechens der Unzucht mit\nKindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) schuldig gemacht. Der\n_ Urteilstenor ist entsprechend zu ändern und neu zu fassen.\n\nDer Strafausspruch kann bestehen bleiben. Die\nStrafzumessungserwägungen der Strafkammer werden durch\ndie Änderung des Urteilstenors nicht betroffen, auf die\n- für den Fall II 3 der Urteilsgründe verhängte — Einsatzstrafe in Höhe von zwei Jahren ist die Änderung ohne Einfluß.\n\n.6-\n\nDie Gesamtfreiheitsstrafe kann aufrecht erhalten werden,\nweil der Schuldvorwurf für das Gesamtgeschehen nichts\nan Gewicht verliert.\n\nLoesdau Pikart Woesner\n\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-03-13/1-str-24-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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