{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-03-02_1_StR_439_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-03-02","aktenzeichen":"1 StR 439/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_ StR A BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden technischen Zeichner Georg KB aus\nME, geboren an EEE 1936 in KEEEEEED (Polen),\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 25. Septen-\n\nber 1973 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n2. März 1973 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Überprüfung des Schuldspruchs auf Grund der\nerhobenen Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch kann der Revision insoweit, als sie sich gegen den Strafausspruch\nwendet, der Erfolg nicht versagt werden.\n\nDie Strafkammer hat dem Angeklagten auf Grund eingeholter Sachverständigengutachten die Voraussetzungen\ndes § 51 Abs. 2 StGB für die Tatzeiten zugebilligt\n(UA S. 53). Sie ist jedoch bei Bemessung der Einzel-\n\nstrafen vom Normalstrafrahmen ausgegangen (vgl. UA S. 63)\nund hat hier auch bei Begründung der Straffestsetzung\ndie Möglichkeit, die Strafe nach Versuchsgrundsätzen zu\nmildern, nicht erwähnt (vgl. UA S. 64, 71). Das Urteil\nführt zwar aus, daß die Täterpersönlichkeit die Strafzumessung wesentlich beeinflußt habe, erläutert diesen\nHinweis aber wiederum nur mit Erwägungen, die sich nicht\nmit der beschränkten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\nzur Tatzeit auseinandersetzen (UA S. 71). Erst bei den\nAusführungen des Urteils zur Bildung der Gesamtstrafe\nwird im Rahmen der „außerdem\" zu verwertenden Umstände\nder Milderungsgrund des § 51 Abs. 2 StGB hervorgehoben\n(uA S. 71/72).\n\nDiese Begründung entspricht nicht dem Wesen des\nVerhältnisses zwischen Einzelstrafen und Gesanmtstrafe.\nHält der Tatrichter eine Strafmilderung nach § 51 Abs. 2\nStGB für angemessen, so muß er sie bei Bestimmung der\nEinzelstrafen berücksichtigen; er darf sie nicht erst\nund ausschließlich bei der Bildung der Gesamtstrafe\nin Betracht ziehen (BGH NJW 1966, 509). Das Beruhen\ndes Urteils auf diesem Fehler ist - ungeachtet der\nkeineswegs als überhöht anzusehenden Strafen - nicht\nauszuschließen.\n\nDie Revision führt daher hinsichtlich des Strafausspruchs zur Aufhebung und Zurückverweisung, während\nsie im übrigen zu verwerfen ist.\n\nMösl Pikart Woesner\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-03-02/1-str-439-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-03-02/1-str-439-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:45.883956+00:00"}}