{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-02-27_1_StR_14_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-02-27","aktenzeichen":"1 StR 14/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zur Frage eines für den Angeklagten unabwendbaren\nZufalls bei vorsätzlicher Überschreitung der Revisionsbegründungsfrist durch den Wahlverteidiger.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStPO §§ 44, 345 Abs. 1\n\nZur Frage eines für den Angeklagten unabwendbaren\nZufalls bei vorsätzlicher Überschreitung der Revisionsbegründungsfrist durch den Wahlverteidiger.\n\nBGH, Beschl. v. 27. Februar 1973 - 1 StR 14/73 - LG München I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_14/73 | BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Mehmet Sami K EEE aus VER,\n\ngeboren am. EB 1927 in CE (Ta), zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Opiumgesetz u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nnach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. Februar 1973 beschlossen;\n\nDer Antrag des Angeklagten Keilb von\n\n30. Oktober 1972, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts\n\nMünchen I vom 21. März 1972 Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand zu gewäh-\n\nren, wird verworfen. |\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\n. genannte Urteil wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDer Angeklagte ist am 21. März 1972 vom Landgericht München I wegen sechs tateinheitlich mit\ngewerbsmäßiger Steuerhehlerei begangener Vergehen\ngegen das OpiumG - es handelte sich nach den Feststellungen um den Erwerb und Absatz von insgesamt\nmehr als 2 to Haschisch in der Bundesrepublik -\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und\nzu einer Gesamtgeldstrafe von 75.000,- DM verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte rechtzeitig Revision eingelegt.\n\nDas mit Gründen versehene Urteil wurde dem\nWahlverteidiger des Angeklagten am 20. September\n1972 zugestellt. Er begründete die Revision mit\nSchriftsatz vom 30. Oktober 1972 und stellte zu-\n- gleich für den Angeklagten den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 345 Abs. 1 StPo.\n\nMit dem Gesuch wird folgendes geltend gemacht:\nDie Verteidigung sei an der rechtzeitigen Fertigstellung der Revisionsbegründung dadurch gehindert\ngewesen, daß sie während der Begründungsfrist keinen Zugang zu den beim Angeklagten beschlagnahmten\nNotizbüchern und sonstigen Aufzeichnungen gehabt\nhabe. Diese Unterlagen seien zwar für die Revision\nohne Bedeutung; das habe sich aber erst bei der\nEinsichtnahme am 23. .Oktober 1972 herausgestellt.\nDer Angeklagte wisse davon bisher nichts, Er habe\ndas Büro seiner Verteidiger schon vor Zustellung\ndes Urteils und auch während des Laufs der Begründungsfrist sehr häufig angeschrieben und auf die\n| Bedeutung, die er seiner Revision beilege, hingewiesen. Die Anwälte hätten ihm darauf geantwortet,\ndaß sie seine Sache mit aller Sorgfalt bearbeiten\nwürden. Noch am Tage des Ablaufs der Revisions-\n\nbegründungsfrist habe der Unterbevollmächtigte des\n\nWahlverteidigers dem Angeklagten durch Anruf bei der\n\nJustizvollzugsanstalt bestellen lassen, daß mit der\nRevision \"alles in Ordnung\" sei.\n\nDieses Vorbringen vermag eine Wiedereinsetzung\nnicht zu rechtfertigen.\n\nNach § 44 StPO darf Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist nur\nerteilt werden, wenn der Gesuchsteller durch einen\nunabwendbaren Zufall an der Fristwahrung gehindert\n\nwar. Daß ein solches Hindernis für den Verteidiger\nnicht bestand, ist offensichtlich. Vielmehr läßt\ndas Wiedereinsetzungsgesuch erkennen, daß der revisionsführende Anwalt sich ohne ernst zu nehmenden Anlaß bewußt und damit schuldhaft über das Gesetz, nämlich die Fristvorschrift des § 345 Abs. 1\nStPO, hinweggesetzt hat. Der Inhalt der Aufzeichnungen des Angeklagten KB war auch dem Verteidiger bekannt. Sie lagen in der Hauptverhandlung vor und wurden zumindest auszugsweise erörtert. Bei Unklarheiten oder Zweifeln konnte der\nVerteidiger ohne weiteres mit dem Angeklagten Rücksprache nehmen, Fotokopien der Gesamtabrechnungsblätter befanden sich ständig bei den Akten. Einer erneuten Einsichtnahme in die Notizbücher des\nAngeklagten bedurfte es somit, wie von vornherein\nklar erkennbar war, für die Revisionsbegründung\nnicht. .\n\nEin unabwendbarer Zufall kann nun allerdings\nfür den Angeklagten auch darin liegen, daß die Versäumung der Frist von seinem Verteidiger verschuldet worden ist (vgl. RGSt 70, 186, 187/188). Voraussetzung für ein Wiedereinsetzungsbegehren in\nderartigen Fällen ist jedoch, daß der Gesuchsteller nicht durch eigenes Verschulden zur Fristversäumung beigetragen hat (BGHSt 14, 306, 308; BGH,\n\nBeschluß vom 21. Dezember 1972 - 1 StR 267/72).\n\nEin solches Mitverschulden ist hier nicht\nausgeräumt.\n\nEin Angeklagter beachtet die auch von ihm zu\nfordernde äußerste Sorgfalt in der.Regel schon\ndann nicht, wenn er seine Rechtsangelegenheit weiterhin einem Wahlverteidiger anvertraut, der sich\nin der Behandlung von Fristsachen als unzuverlässig erwiesen hat (vgl. RGSt 40, 118, 121; 70, 186,\n191). Insoweit erscheint der Hinweis angebracht,\ndaß die revisionsführenden Rechtsanwälte bereits\nin einer anderen dem Senat bekannten Strafsache\neine Revisionsbegründungsfrist ohne rechtfertigenden Anlaß bewußt verstreichen ließen, um sodann\neinen Wiedereinsetzungsamtrag zu stellen. Dieser\nUmstand kann jedoch dem Angeklagten KB nicht\nohne weiteres angelastet werden, weil er von ihm\nmöglicherweise keine Kenntnis hatte.\n\nDer Angeklagte durfte sich indessen jedenfalls\nnicht auf eine rein passive Rolle beschränken, son-\n\ndern hatte die Verpflichtung, bei seiner Rechtsnitteleinlegung nach Kräften mitzuwirken. Diese Förderungspflicht ergab sich aus der besonderen Stellung, welche der Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung\nim Spannungsfeld zwischen den Erfordernissen der\nGerechtigkeit und der Rechtssicherheit (vgl. BVerfGE\n4, 309, 314/315) einnimmt. Wenn die besondere Betonung des Gerechtigkeitsprinzips in der Strafrechtspflege im Gegensatz zu § 232 ZPO zu der Regelung führt, daß der Angeklagte nicht für jedes\n\n‘ Verschulden seiner Anwälte einzustehen hat,so muß\numgekehrt im Interesse der Rechtssicherheit von\nihm um so mehr verlangt werden, daß er selbst tätigen Anteil daran nimmt, die drohende Rechtskraft\neiner ihn belastenden Entscheidung zu verhindern.\nIn welchem Umfang ein Angeklagter hierzu in der\nLage ist, hängt von seinen persönlichen Verhältnissen und zahlreichen weiteren Umständen des einzelnen Falles ab. Allgemein gilt jedoch, daß ein\nAngeklagter dann nicht von der Mitverantwortung\nfür die Versäumung einer Rechtsmittelbegründungsfrist freigestellt werden kann, wenn er untätig\nbleibt und sich auf seinen Verteidiger verläßt,\nobwohl besondere Gründe eine Tätigkeit nahelegten.\nSo wird eine Verpflichtung zum Handeln namentlich\ndann unabweisbar sein, wenn der Angeklagte trotz\nwiederholter Anfragen und. Vorstellungen den Eindruck gewinnt, daß der Verteidiger keine Anstalten trifft, die Revision fristgerecht zu begründen. Sein Mitverschulden kann dann darin liegen,\n\ndaß er selbst nichts unternimmt, obwohl er mit einer schuldhaften Fristversäumnis durch den Verteidiger rechnet oder rechnen muß (vgl. BGHSt 14, 306,\n309). Es gehört daher zur ordnungsgemäßen Begründung eines Wiedereinsetzungsgesuches, in dem allein\nauf den unabwendbaren Zufall in der Person des An-\n\nAnlässen für dessen eigene Tätigkeit dargelegt und\nglaubhaft gemacht wird.\n\nDiese Voraussetzungen sind im vorliegenden\nFall nicht erfüllt. Das Wiedereinsetzungsgesuch\nerwähnt zwar eine zwischen dem Angeklagten und\nseinen Verteidigern geführte Korrespondenz, teilt\naber Zahl, Art, Datum und Wortlaut der Mitteilungen im einzelnen nicht mit. Somit ist nicht fristgerecht dargetan und glaubhaft gemacht, welche\nErklärungen beiderseits abgegeben worden sind. Danach kann gefolgert werden, daß dem Angeklagten\nauf seine Anfragen und Hinweise von den Verteidigern nur vage Antworten erteilt worden sind und\ndaß er keinen Anlaß hatte, sich bei solchen hinhaltenden Mitteilungen zu beruhigen und von eigenen Maßnahmen Abstand zu nehmen, Insbesondere die\ntelefonische Mitteilung am Tage des Fristablaufs,\nmit der Revision sei \"alles in Ordnung\",hätte für .\nden - im Urteil als sehr intelligent und gewandt\ngeschilderten - Angeklagten möglicherweise gerade\nAnlaß sein müssen, sich in geeigneter Weise einzuschalten und dabei entweder auf einer eigenen\n\nBegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 345\n\nAbs. 2 StPO) zu bestehen oder auf die rechtzeitige\nBegründung der Revision durch seinen Anwalt - gegebenenfalls unter Verzicht auf unwesentliche Punkte\nihrer Rechtfertigung im einzelnen - nachdrücklich\nhinzuwirken,. Denn eine verläßliche Zusicherung ordnungsgemäßer Erledigung hätte die Mitteilung allenfalls dann enthalten, wenn sie wenigstens mit dem\nHinweis verbunden gewesen wäre, daß die - ganz oder\nweitgehend - fertiggestellte Revisionsbegründung\nrechtzeitig eingereicht werde. Nach alledem unterscheidet sich der vorliegende Fall auch wesentlich\nvon dem Sachverhalt, der dem zur Veröffentlichung\nbestimmten Senatsbeschluß vom 21, Dezember 1972\n\n- 1 StR 267/72 - zugrunde liegt.\n\n,\n\nDas Wiedereinsetzungsgesuch ist daher zu verwerfen. |\n\nZugleich unterliegt damit gemäß § 349 Abs. 1\nStPO auch die Revision selbst der Verwerfung.\n\nPfeiffer Loesdau\n\nZugleich für Herrn RiBGH\nDr. Mösl, der wegen Urlaubs\nortsabwesend und verhindert\nist zu unterschreiben.\n\nPikart Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-02-27/1-str-14-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-02-27/1-str-14-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:44.763637+00:00"}}