{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-02-22_1_StR_606_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-02-22","aktenzeichen":"1 StR 606/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Rh.\n\nOpiumG §§ 3, 10 Abs. 1 Nr. 1; ZollG 1961 § 6 Abs. 1\n\nZur Vollendung der verbotswidrigen Einfuhr von\nRauschgift (Ergänzung zu BGHSt 24, 178).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nRh.\n\nOpiumG §§ 3, 10 Abs. 1 Nr. 1; ZollG 1961 § 6 Abs. 1\n\nZur Vollendung der verbotswidrigen Einfuhr von\nRauschgift (Ergänzung zu BGHSt 24, 178).\n\nBGH, Urt. v. 22. Februar 1973 - 1 StR 606/72 - LG Traunstein\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 606/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Dogen S Es zus Cum / TEEN,\ndort geboren am @. EM 1934, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Beihilfe zur verbotenen Einfuhr von\nRauschgift u.a.\n\nN;\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die\nRichter Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner und\nHerdegen in der Sitzung vom 22. Februar 1973, an der\nferner teilgenommen haben Richter am Landgericht EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt\n\nDr. ED zus GER 215 Verteidiger des Angeklagten,\nJustizhauptsekretär EB ais Urkundsbeanter der\nGeschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom\n\n13. Juli 1972 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte fuhr am 22. Dezember 1971 als Führer\neines Lkw, aus dem Ausland kommend, nach Überqueren der\ndeutsch-österreichischen Grenze bei der deutschen Zollstation SchEB- Autobahn vor. Er wußte, daß sich in\neinem Teil des Zusatztanks des Anhängers eine große Menge\nMorphinbase befand. Er hatte den Auftrag, dieses Rauschgift\nunentdeckt und unverzollt in die Bundesrepublik einzuschmuggeln. Bei Vorlage der Begleitpapiere verschwieg der\n\nAngeklagte das Vorhandensein der Morphinbase, obwohl er\nwußte, daß deren Einfuhr ohne behördliche Erlaubnis verboten ist. Auf die Frage eines Zollbeamten, ob er Haschisch\nim Zusatztank habe, antwortete er der Wahrheit zuwider,\n\ndaß die Tanks in dieser Form normal seien.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten auf Grund dieses\nSachverhalts wegen Beihilfe zur verbotenen Einfuhr von\nRauschgift, begangen in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung, zu Freiheits- und Geldstrafe verurteilt.\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.\n\nSie hat keinen Erfolg.\n\nI. Gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung (§ 392 Abs. 1 und 4 AbgO, § 49 StGB) bestehen\nkeine rechtlichen Bedenken. Die vom Auftraggeber des\nAngeklagten begangene Steuerhinterziehung war aus den\nGründen, die in BGHSt 24, 178, 181 dargelegt sind, mit\nder pflichtwidrigen Unterlassung einer ordnungsgemäßen\nGestellung durch den Angeklagten vollendet. Der an sich\nverwirklichte Tatbestand des Bannbruchs (§ 396 AbgO) tritt\nhier nach der Subsidiaritätsklausel des § 396 Abs. 2 AbgO\nzurück, weil die Tat als Zuwiderhandlung gegen das Einfuhrverbot der §§ 3 Abs. 1, 10 Abs. 1 Nr. 1 des zur Tatzeit\nnoch geltenden OpiumG mit Strafe bedroht war.\n\nII. Auch die Verurteilung wegen Beihilfe zur verbotenen\nEinfuhr von Rauschgift wird durch die Feststellungen getragen:\nDiese Straftat des Auftraggebers des Angeklagten ist gleichfalls vollendet.\n\n§ 3 Abs. 1 OpiumG verbietet die Einfuhr von Stoffen\nim Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 b OpiumG ohne behördliche\nErlaubnis. Weder der Angeklagte noch sein Auftraggeber\nbesaßen eine solche Genehmigung. Eine Ziwiderhandlung ist\nin § 10 Abs. 1 Nr. 1 OpiumG unter Strafe gestellt. Einfuhr\nist nach der Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 2 Nr. 4 des\nAußenwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961 (BGBl I 481)\ndas Verbringen von Sachen (und Elektrizität) aus fremden\nWirtschaftsgebieten in das Wirtschaftsgebiet. § 1 Abs. 2\nSatz 2 ZollG 1961 versteht unter Einfuhr das Verbringen\nvon Waren in das Zollgebiet. Als Wirtschaftsgebiet ist nach\n8 4 Abs. 1 Nr. 1 AWG der Geltungsbereich des Gesetzes\neinschließlich der Zollanschlüsse anzusehen. Zoilgebiet\nist das deutsche Hoheitsgebiet mit den Zollanschlüssen,\naber ohne die Zollausschlüsse und ohne die Zollfreigebiete\n(§ 2 Abs. 1 ZollG). Der Zollamtsplatz Schwarzbach-Autobahn\nliegt sowohl im deutschen Wirtschafts- als auch im deutschen\nZollgebiet.\n\nDas Verbringen ist vollendet, weil der Angeklagte die\nMorphinbase über die Grenze hinweg auf den Zollamtsplatz\nbeförderte und dort seine Pflicht zu unverzüglicher Gestellung der Ware verletzte. Für die Auslegung des Begriffs des\nVerbringens gewinnt der Tatbestand des Bannbruchs (§ 396\nAbgO) Bedeutung, der hier zwar zurücktritt, jedoch rechtlich\nerfüllt ist. Die Tat bleibt Bannbruch, auch wenn sie nach\nanderer Vorschrift und unter anderer Bezeichnung geahndet\nwird. Das Gesetz sieht jede verbotswidrige Einfuhr, Ausfuhr\noder Durchfuhr auch als Bannbruch an (Hartung/Hübner in\nHübschmann/Hepp/Spitaler, AbgO § 396 Rdn. 25 und 27). Die\nVoraussetzungen der Einfuhr im Sinne des § 3 Abs. 1 OpiumG\n\ngleichen danach denen der Einfuhr in § 396 AbgO. Vollendung\nder unerlaubten Einfuhr nach § 3 Abs. 1 OpiumG und Vollendung\ndes Bannbruchs treffen zusammen (vgl. BayObL6GSt 1970, 78, 81),\n\nDie Vollendung des Bannbruchs hängt von der Verletzung der Gestellpflicht ab. Diese in § 6 Abs. 1 ZollG,\n8 7 Abs. 1 Nr. 1 der Allgemeinen Zollordnung (AZO) vom\n29. November 1961 (BGBl I 1937) normierte Rechtspflicht\nbesteht nicht nur im Interesse der Erhebung des Zolls\nund der anderen Eingangsabgaben, sondern dient auch, wie\n§ 46 Abs. 4 AWG und § 1 Abs. 1 Satz 1 ZollG ergeben,\nder Einhaltung der Einfuhrverbote und -beschränkungen.\n\nDer Bannbruch ist überhaupt nur deshalb als Steuervergehen\nausgestaltet, weil die Überwachung der meisten Ein-, Ausund Durchfuhrverbote den Zollbehörden übertragen ist und\nZuwiderhandlungen regelmäßig mit Abgabenhinterziehung\nzusammentreffen (Franzen-Gast, Steuerstrafrecht 1969, AbgO\n§ 396 Rdn. 2).\n\nDie Gestellpflicht ist verletzt, wenn der Täter\nentweder die Überwachung durch die Zollstelle körperlich\numgeht (Schmuggel über die grüne Grenze) oder aber auf\ndem Zollamtsplatz dem überwachenden Beamten die mitgeführte gestellpflichtige Ware nicht unverzüglich von sich\naus vorführt (§ 6 ZollG i.V.m. § 12 Abs. 3 AZO). Wer\neine mitgeführte, unter Einfuhrverbot oder -beschränkung\nstehende Ware dem Zollbeamten pflichtwidrig nicht angibt,\nvollendet damit den Tatbestand der unerlaubten Einfuhr.\nDer strafrechtlich mißbilligte Erfolg besteht in der Erlangung einer in der Regel günstigeren Ausgangsposition\n\nfür die spätere unerlaubte Veräußerung der Ware im Inland.\nWie beim Steuervergehen wird die Pflichtverletzung nicht\nerst durch die wahrheitswidrigen Angaben des Täters bei der\nzollamtlichen Befragung begründet (vgl. dazu BGHSt 24,\n\n178, 181).\n\nDaß es dem Angeklagten nicht gelang, die Zollbeamten\nzu täuschen, weil sie bei einer Durchsuchung des Lkw das\nVersteck und die Schmuggelware fanden, ist insoweit bedeutungslos (a.A. BayObLG aa0). Schon durch das Verheinlichen der Morphinbase beim Eintreffen auf dem Zollamtsplatz verwirklichte der Angeklagte den Willen, die Ware nicht\nzu gestellen. Er enthielt sie damit, wie das Landgericht\nzutreffend erkennt, wissentlich der Zollbehörde vor. Verheimlichen setzt nicht begriffsnotwendig ein Täuschen voraus,\nwie das Beispiel des Schmuggels über die grüne Grenze zeigt\n(Franzen/Gast aaO § 396 Rdn. 20). Versuch kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (ebenso Hübschmann/Hepp/Spitaler aaO\n§ 396 Rdn. 10).\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten daher zu Recht\nauch wegen Beihilfe zur verbotenen Einfuhr von Rauschgift\nverurteilt.\n\nIII. Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen\nRechtsfehler erkennen. Der Tatrichter hat bei Ermittlung\nder hinterzogenen Eingangsabgaben zu Recht auf den Marktwert des Rauschgifts abgestellt (§ 4 Abs. 6 WertzollO).\n\nDie Einziehung der Morphinbase ist durch § 10 Abs. 5\n\nOpiumG und des Lkw durch §§ 40, 4O a Nr. 1 StGB gerechtfertigt.\n\nLoesdau Mösl Pikart\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-02-22/1-str-606-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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