{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-02-22_1_StR_398_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-02-22","aktenzeichen":"1 StR 398/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 398/72 URTEIL\nvhje:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Hans K EEE zus Wegpmu,\ngeboren am. WER 1935 in EEED / Tr, zur Zeit in\nSicherungsverwahrung in anderer Sache,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die\nRichter Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner und Herdegen\n\nin der Sitzung vom 22. Februar 1973, an der ferner teilge-\n\nnommen haben der Richter am Landgericht WB als Vertreter\nder Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär EB als\nUrkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Würzburg vom\n\n16. Mai 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nDiebstahls zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt\nund die Sicherungsverwahrung angeordnet. Er rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Seine Revision\nführt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\nKr\n\n1. Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist zwar offensichtlich unbegründet (zur Verfahrensrüge vgl. BGHSt 23,\n311, 312 und BGH, Urteil vom 25. März 1960 - 4 StR 72/60 - ).\nDas Urteil kann aber keinen Bestand haben, weil die Feststellungen die Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht\ntragen. Der Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat setzt\n‚einen Gesamtvorsatz des Täters voraus, der so beschaffen\nsein muß, daß er von vornherein oder in dem spätestens in\nBetracht kommenden Zeitpunkt (vgl. BGHSt 19, 323; 23, 33)\ndie Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen\nGrundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Er muß sich\nauf das zu verletzende Rechtsgut und seinen Träger, Ort,\nZeit und ungefähre Art der Tatbegehung erstrecken (BGHSt 1,\n313, 315; 15, 268, 271; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1971\n- 2 StR 423/71 - ). Wenn auch die Feststellung der Merkmale\ndes Gesamtvorsatzes Sache des Tatrichters ist, so muß\nseine Begründung doch erkennen lassen, daß er sich der\nrechtlichen Voraussetzungen einer solchen Feststellung\nbewußt gewesen ist. Das läßt sich dem angefochtenen Urteil\nnicht mit Sicherheit entnehmen. Zwar sagt die Strafkammer,\nder Angeklagte sei auf Grund eines vor Beginn des ersten\nTeilaktes gefaßten Entschlusses, bis zur Festnahme den\nLebensbedarf durch Diebstähle - namentlich aus Wochenendhäusern und Jagdhütten im Raume von CEEEEEEEB - zu decken,\ntätig geworden. Ein solcher Entschluß erfaßte jedoch nicht\nhinreichend die späteren Einzelakte. Der weitere Satz der\nStrafkammer, \"die für das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes\nerforderliche Vorausplanung der Handlungsteile in den wesentlichen Grundzügen der Gestaltung, insbesondere hinsichtlich\n\ndes Rechtsguts, Eigentum sowie der räumlichen und zeitlichen Begrenzung und gleichartigen Ausführungsweise, ist\ngegeben\", muß als formelhafte Wendung angesehen werden,\n\ndie die erforderlichen Feststellungen nicht zu ersetzen\nvermag.\n\nDie Annahme einer fortgesetzten Handlung kann den\nAngeklagten beschweren. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42 e Abs. 1 StGB war möglich, weil die\nStrafkammer für die fortgesetzte Straftat eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt hat. Es ist fraglich, ob\ndie Maßregel in Betracht gekommen wäre, wenn die Strafkamnmer\ndie Einzeltaten als selbständige Handlungen angesehen und\neine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen hätte. Dann hätte\neine der Einzelstrafen die Höhe von mindestens zwei Jahren\nerreichen müssen (BGH NJW 1972, 834). Es ist nicht sicher,\ndaß das der Fall gewesen wäre. Der Angeklagte ist zwar erheblich vorbestraft und es sind die Voraussetzungen für\nStrafschärfung wegen Rückfalls nach § 17 StGB gegeben. Aber\n\nder vom Angeklagten angerichtete Schaden ist in keinem\nFalle sehr hoch.\n\n2. Weil die Strafkammer eine fortgesetzte Handlung\nangenommen hat, brauchte sie nicht zu prüfen, ob der\nAngeklagte im einen oder anderen Falle nur versuchten\nDiebstahl und zugleich Mundraub oder auch nur Mundraub\nbeging. Der Senat kann diese die Tatfrage betreffende\nPrüfung nicht vornehmen. Schon deshalb ist er aber auch\nnicht in der Lage, den Schuldspruch des angefochtenen\nUrteils lediglich zu berichtigen.\n\n3. Der Senat weist auf folgendes hin:\n\nWenn die Strafkammer in der neuen Verhandlung selbständige\nHandlungen annehmen und Einzelstrafen verhängen sollte, die\nnach § 42 e Abs. 1 oder Abs. 2 StGB ausreichend sind, wird\ndie Frage, ob Sicherungsverwahrung angeordent werden muß\noder kann, von den materiellen Voraussetzungen der Maßregel\n(§ 42 e Abs. 1 Nr. 3 StGB) abhängen. Sie sind in BGHSt 24,\n\n153 und 24, 160 eingehend erörtert worden. Für dieses Verfahren sind folgende Gesichtspunkte von besonderer Bedeutung:\n\nOb der Angeklagte einen Hang zu \"erheblichen Straftaten\"\nbesitzt, muß sich aus der Gesamtwürdigung von Täter und\nTaten ergeben. Zu den Taten gehören die als symptomatisch\nangesehenen Handlungen des anhängigen Verfahrens und früherer\nVerurteilungen. Soweit es auf die Frage des \"schweren wirtschaftlichen Schadens\" ankomnt, kann auf die Gesamthöhe des\ndurch Einzelakte einer fortgesetzten Handlung oder durch\nrealkonkurrierende Delikte - wenn sie ihrem gesamten Unrechtsgehalt nach mindestens im Bereich der mittleren Kriminalität\nliegen (BGHSt 24, 153, 156; LK 9. Aufl. § 42 e Rdn 67) -\nangerichteten Schadens abgestellt werden. Nichts anderes\ngilt für die Frage der Gefährlichkeit des Täters. Das Gericht\ndarf die Häufigkeit der zu erwartenden Taten und den aus\nihnen drohenden Gesamtschaden in Betracht ziehen (BGH, Urteil\nvom 7. November 1972 - 1 StR 448/72 - im Anschluß an BGHSt\n24,4, 153, 156, 158). Wenn die Strafkammer unter Beachtung\n\ndieser Gesichtspunkte erneut zur Feststellung eines Gesamtschadens in Höhe von etwa 4.000 DM kommen sollte, werden\nkeine Bedenken gegen die Annahme bestehen, daß der Angeklagte\neinen schweren wirtschaftlichen Schaden angerichtet hat.\n\nLoesdau Mösl Pikart\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-02-22/1-str-398-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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