{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-02-21_1_StR_378_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-10-23","aktenzeichen":"1 StR 378/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 378/73\n\n23 Ir:\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Helmut M ED au: vo,\ndort geboren am EEE 1953,\n\nee Pe )\ngeboren am ED 1955 ir voii,\n\n3. Richard DEE zus CU,\ndort geboren am EB 1955,\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 23, Oktober 1973, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EBD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanvot ED u\nfür den Angeklagten M ,\nRechtsanwalt GW au: EEE\n\nfür den Angeklagten Je\n\nRechtsanwalt Dr.\nfür den Angeklagten\n\naus\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nl. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Ravensburg vom 21. Februar\n1973 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\nsoweit die Vollstreckung der Jugendstrafen zur Bewährung ausgesetzt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht Ulm zurückverwiesen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten MP wird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGRÜNDE:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren\nRaubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung, außerdem den Angeklagten |\nMOD wegen versuchter Notzucht und den Angeklagten\nJB wegen Notzucht verurteilt; gegen die Angeklagten\nID und DB wurde eine Jugendstrafe von 2 Jahren, gegen den Angeklagten MW eine Jugendstrafe von 1 Jahr\nund 6 Monaten ausgesprochen. Die Vollstreckung wurde jeweils zur Bewährung ausgesetzt.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des\nAngeklagten MB mit der allgemeinen Sachrüge. Die\nRevision der Staatsanwaltschaft greift nur den Ausspruch\nüber die Aussetzung der Strafvollstreckung an; sie hat\nErfolg.\n\nl, Revision des Angeklagten MB\n\nDie Revision ist offensichtlich unbegründet. Die\nNachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n2. Revision der Staatsanwaltschaft\n\na) Die Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafen zur Bewährung wird von der Revision zu Recht\nbeanstandet. § 21 Abs. 2 JGG ist - ebenso wie der\ngleichlautende § 23 Abs. 2 StGB - eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, deren Anwendung das Vorliegen besonderer Umstände sowohl in der Tat als auch in\nder Person des Verurteilten voraussetzt (BGHSt 24,\n\n360). Sie soll namentlich der Berücksichtigung einer\nunerwarteten und unausweichlichen Konfliktslage, die\nRechtfertigungs- oder Schuldanschließungsgründen\nnahekommt, oder einer sonstigen außergewöhnlichen Fallgestaltung dienen (BGHSt 24, 3; BGH, Urteile vom\n17. Dezember 1970 - 4 StR 444/70 -; vom 19. Oktober 1971\n- 1 StR 113/71 -; vom 29. Februar 1972 - 1 StR 526/71 -).\n§ 21 Abs. 2 JGG kann sich nur insoweit von § 23 Abs. 2 StGB\nunterscheiden, als die in Betracht kommenden Umstände\nbei einem Jugendlichen möglicherweise anders zu bewerten sind, als bei einem Erwachsenen (BGHSt 24, 360, 363).\n\nb) Die Jugendkammer sieht in der Besserungsfähigkeit\nder Angeklagten die besonderen Umstände in der Person.\nDiese allein reicht jedoch für die Annahme besonderer\nUmstände nicht aus. Denn die Erwartung, daß sich die Jugendlichen schon die Verurteilung zur Warnung dienen\nlassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs\nunter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen\nwerden, erfüllt nur die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 JGG;\n§ 21 Abs, 2 JGG erfordert jedoch zusätzlich - auch insoweit mit § 23 Abs. 2 StGB übereinstimmend - neben den\nVoraussetzungen des Absatzes 1 das Vorliegen besonderer\n\nUmstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten.\n\nIm übrigen hätte es bei dem nicht unerheblich vorbestraften WiWeiner eingehenden Erörterung bedurft,\n\nob die am 5. August 1971, also vor der Tat, auf eine\nBewährungszeit von 2 Jahren ausgesetzte Jugendstrafe\neiner erneuten Aussetzung nicht entgegensteht.\n\nc) Die besonderen Umstände der Tat sieht der Tatrichter in dem fast zwangsläufigen Geschehensablauf:\naus der Mitte der Angeklagten, deren Kritikfähigkeit\ndurch vorangegangenen Alkoholgenuß beeinträchtigt gewesen sei, sei der Vorschlag gemacht worden, sich bei\nden als reich geltenden Eheleuten SB Geld zu\nverschaffen; der Vorschlag sei ohne Überlegung und\nohne Planung aufgegriffen und in die Tat umgesetzt\nworden. Etwa aufkommende Bedenken hätte keiner der\nBeteiligten äußern können, ohne als Feigling dazustehen.\nHinzukomme eine Abenteuerlust, die für angeheiterte Jugendliche geradezu typisch sei.\n\nd) Jugendliche Abenteuerlust und Alkoholbeeinflussung sind häufig in Erscheinung tretende Milderungsgründe, die bei der Strafzumessung in Betracht\ngezogen werden können, als besondere Umstände in der\nTat oder in der Persönlichkeit der Angeklagten können\nsie nicht herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom\n15. Dezember 1970 - 1 StR 420/72 -). Gleiches gilt\nfür das vom Landgericht angeführte Kollektivbewußtsein. Selbst wenn es sich um für die Entwicklungsphase der Jugendlichen typische Motivationen handeln\nwürde (vgl. BGHSt 24, 360, 363), haben sie dem vorliegenden Falle nicht den Stempel eines ungewöhnlichen Ausnahmefalles aufgedrückt.\n\nDie Jugendkammer hat zudem bei der Prüfung des\n§ 21 Abs. 2 JGG nicht hinreichend beachtet, daß es\nsich - was sie bei der Strafzumessung selbst hervorhebt - um ein ganz besonders schweres und mit ungewöhnlicher Brutalität durchgeführtes Verbrechen handelt,\n\ndas zur \"Hochkriminalität\" zu rechnen sei. Die Angeklagten haben völlig hemmungs- und gedankenlos um eines geringen Vorteils willen, den sie gar nicht nötig hatten,\nein harmloses Ehepaar in Angst und Schrecken versetzt\nund einen 82-jährigen Mann so mißhandelt, daß er sich\n\n8 Tage lang in stationäre Krankenhausbehandlung begeben\nmußte.\n\ne) Die allgemeine Erwägung, daß keinem der Angeklagten mit einer Strafverbüßung gedient wäre, weil\nalle aus ihrer Bahn geworfen würden, und es nicht abzusehen wäre, welche negative Entwicklung sie nach der\nStrafverbüßung durchmachen würden, kann eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen. Zwar ist im Rahmen des\n§ 21 Abs. 2 JGG auch zu prüfen, ob die Erziehung eines\nJugendlichen zu einem rechtschaffenen Menschen besser\ndurch die Strafvollstreckung oder durch ihre Aussetzung\nerreicht wird (BGHSt 10, 233, 234; BGH, Urteil vom\n29. Februar 1972 - 1 StR 526/71 -). Bei dieser Prüfung\nist aber die besondere Brutalität des Vorgehens, die\nFolgen der Tat, die vom Tatrichter ausdrücklich festgestellte\nSchwere der Schuld mitzuberücksichtigen. Der Sühnegedanke\nhat keineswegs, wie das Landgericht meint, bei Jugendlichen schlechthin zurückzutreten.\n\nDie Betrachtungsweise der Jugendkammer ist fehlerhaft; sie wird dem Ausnahmecharakter der Vorschrift des\n§ 21 Abs. 2 JGG nicht gerecht. Aus diesem Grunde war\nder Ausspruch über die Strafaussetzung aufzuheben, Die\nEntscheidung über die Aussetzung bleibt jedoch dem tatrichterlichen Ermessen vorbehalten. Auch das Verhalten\nnach der Tat kann bei der Würdigung besonderer Umstände\nin der Persönlichkeit von Bedeutung sein.\n\n- 7 -\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-10-23/1-str-378-73","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-10-23/1-str-378-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:44.544209+00:00"}}