{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-02-13_1_StR_644_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-02-13","aktenzeichen":"1 StR 644/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_644/72 URTEIL\nablı.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Hilmar Map aus Mi, geboren\n\nam &. ED 1923 ir Sn TE, zur\nZeit in Haft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n- 2 -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter\nToesdau, Dr. Mösl, Pikart und Herdegen in der Sitzung\nvom 13. Februar 1973, an der ferner teilgenommen haben\nBundesanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesan-\n\nwaltschaft, Justizangestellter WB als Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle, |\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts München I\nvom 12. Juni 1972 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen,\n\nGründe:\n\nDas Schöffengericht beim Amtsgericht München hatte\nden Angeklagten am 4. August 1970 wegen Diebstahls in\ndrei Fällen, versuchten Diebstahls in zwei Fällen, fortgesetzten Betrugs in drei Fällen und eines versuchten\nBetrugs zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren neun\nMonaten verurteilt.\n\nDie auf das Strafmaß beschränkte Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht München I am 11. Oktober\n1971 \"mit der Maßgabe\", daß es zwei Gesamtstrafen bildete,\nund zwar aus den Einzelstrafen für zwei Fälle des fortgesetzten Betrugs und elf Einzelstrafen aus einem Urteil des\n\n- 3 -\n\nLandgerichts München I vom 8. September 1969 eine\nGesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten, ferner\naus den Einzelstrafen für die übrigen sieben vom\nSchöffengericht abgeurteilten Taten eine Gesamtstrafe\nvon zwei Jahren fünf Monaten.\n\nAuf die Revision des Angeklagten hob das Bayerische\nOberste Landesgericht durch Beschluß vom 29. Februar 1972\n(RReg. 3 St 10/72 - GA Bl. 357 - 359) das Urteil vom\n11. Oktober 1971 mit den Feststellungen auf und verwies\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück.\n\nDas Landgericht München I hat mit dem nun angefochtenen Urteil vom 12. Juni 1972 dieselben Einzel- und\nGesamtstrafen verhängt wie das erste lanägerichtsurteil.\nDagegen wendet sich die Revision des Angeklagten vergeblich mit der Sachrüge.\n\nI. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über\ndas Rechtsmittel zuständig.\n\n1. Das Bayerische Oberste Landesgericht hatte das\nerste Strafkammerurteil aufgehoben, weil das Landgericht\n‘ über die Strafgewalt des Schöffengerichts, die es im\nBerufungsverfahren zu beachten hatte, hinausgegangen\nwar; da Berufung nur im Strafmaß eingelegt worden war,\nbetrafen die Feststellungen, die das Oberste landesgericht mit dem ersten Landgerichtsurteil aufgehoben\nhat, nur den Strafausspruch. Der - rechtskräftige -\nSchuldspruch des Schöffengerichts wurde davon nicht\nberührt (BGH NJwW 1970, 155, 156).\n\nBa\nN\n\n-A-\n\n2. Diesen Schuldspruch hatte auch die neue Strafkammer, die nunmehr als erstinstanzliches Gericht über\ndie Strafe zu befinden hatte, ihrem Urteil zugrunde zu\nlegen; für eine neuerliche Behandlung des Schuldvorwurfs war daher kein Raum. Das hat das Landgericht nicht\nverkannt und hat dementsprechend eigene neue Feststellungen nur zum Strafausspruch getroffen; daß es in seinem Urteilssatz das Urteil des Schöffengerichts - ohne\ndessen Feststellungen - aufgehoben und den Schuldspruch\nneu gefaßt hat, dient, wie in den Urteilsgründen hervorgehoben ist, nur der Klarstellung.\n\nDas Landgericht hat aüch die Verhandlung als Verhandlung des ersten Rechtszuges geführt; der Verlesung\ndes Anklagesatzes bedurfte es dazu nicht, da ausweislich der Sitzungsniederschrift das im Schuldspruch rechtskräftige Urteil des Schöffengerichts verlesen worden ist,\ndas alles enthält, was der Anklagesatz dem Angeklagten\nzur Last legte (BGH NJW 1970, 1614; RGSt 75, 304, 305).\n\nDa die Entscheidung des landgerichts nur den Strafausspruch betrifft und insoweit im ersten Rechtszug erging, unterliegt sie in vollem Umfang der Nachprüfung\ndurch den Bundesgerichtshof.\n\nII. Die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision\ndringen nicht durch.\n\n1. Die Einzelstrafen für die neun vom Schöffengericht rechtskräftig festgestellten einzelnen Straftaten\nhat das Landgericht ohne Rechtsfehler festgesetzt. Es\nhat ausführlich die strafmildernden und die strafschärfenden Umstände gegeneinander abgewogen; Widersprüche\n\n-5.\n\ntreten dabei — entgegen der Meinung der Revision -\nnicht zutage. Das Geständnis des Angeklagten hat der\nTatrichter berücksichtigt; zu einer \"Ermäßigung\" der\nursprünglich vom Schöffengericht verhängten Einzelstrafen — die nicht in der von der Revision erstrebten Weise als Vergleichsmaßstab herangezogen werden\nkönnen - mußte das nicht führen, die Strafkamer hat\nsich vielmehr nur durch das Verschlechterungsverbot\nan der Verhängung höherer Strafen gehindert gesehen.\n\n2. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht ferner\naus diesen neun Einzelstrafen zusammen mit den elf\nEinzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts München I\nvom 8. September 1969 - die das angefochtene Urteil im\neinzelnen mit den zugrunde liegenden Tatzeiten mitteilt -\nzwei Gesamtstrafen gebildet (§ 76 Abs. 1, § 74 Abs. 1\nStGB), die es gesondert hinreichend begründet hat.\n\n3. Da die umfassende Nachprüfung des Urteils auch\nim übrigen keinen Rechtsfehler ersehen läßt, ist die\nRevision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-02-13/1-str-644-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-02-13/1-str-644-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:44.390986+00:00"}}