{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-02-13_1_StR_628_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-02-13","aktenzeichen":"1 StR 628/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_628/72 URTEIL\nAN.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Installateur Peter M Emm aus Ko, geboren\nam @. EM 1944 in Moin,\n\nwegen Bandendiebstahls u.a.\n\n(&\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter\nLoesdau, Dr. Mösl, Pikart und Herdegen in der Sitzung vom\n13. Februar 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. EEEEB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter @B als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 5. Mai 1972\nwird verworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vollendeten\nund versuchten Bandendiebstahls in insgesamt 353 Fällen\nsowie wegen drei weiterer Diebstahlsvergehen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung\nverfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.\n\nDer Beschwerdeführer hat entgegen seiner Einlassung\nim Ermittlungsverfahren in der Hauptverhandlung bestritten,\ndie ihm zur Last gelegten Taten begangen zu haben. Die\nStrafkammer hat sich aber auf Grund einer umfangreichen\nBeweisaufnahme von seiner Täterschaft überzeugt, wobei\nsie u.a. den von ihr eingehend gewürdigten Aussagen der\nMitbeschuldigten Theodor Me, KB und BEE, die vor\nösterreichischen Beamten detaillierte Geständnisse abgelegt\nhatten, und dem eigenen Teilgeständnis des Angeklagten\nvor dem Haftrichter wesentliche Bedeutung beigemessen hat\n(UA S. 23 ff, 31). Diese tatrichterliche Beweiswürdigung\nist entgegen der Auffassung der Revision aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden.\n\n1. Verstöße gegen § 261 StPO sind nicht dargetan:\nDaß bestimmte Einzelheiten des Tatgeschehens nicht im\nHauptverhandlungsprotokoll erwähnt sind, rechtfertigt\nkeineswegs den Schluß, daß die Feststellungen auf Erkenntnissen beruhen, die das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung gewonnen hat.\n\n2. Die von der Revision behaupteten Verletzungen\nder Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) sind zum großen\nTeil nicht ordnungsgemäß gerügt, da es entgegen den\nAnforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO insoweit an\nder ausreichenden Bezeichnung des Beweisthemas und an der\ngenauen Angabe der Beweismittel fehlt. Im übrigen sind\ndie Rügen unbegründet. Die Heranziehung eines Sachverständigen zum Vergleich der an einigen Tatorten gesicherten\nFußspuren mit den in der Tasche des Angeklagten gefundenen\n\nSchuhen drängte sich schon deshalb nicht auf, weil das\nGericht, wie die Revision selbst einräumt, keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob die Schuhe dem\nAngeklagten gehörten oder nicht. Ebensowenig hatte die\nStrafkammer Anlaß, in der von der Revision gewünschten\nRichtung nähere Nachforschungen nach der Herkunft der\nGeldbeträge anzustellen, über die der Angeklagte und\nseine Ehefrau zur Tatzeit verfügten. Daß es sich bei\nder Einzahlung von insgesamt 96.127,-- DM in den Jahren\n1968 - 1971 nicht um normale Ersparnisse handeln konnte,\nwar nach Sachlage so offensichtlich, daß sich nähere\nNachforschungen hierüber erübrigten. Alle weiteren Möglichkeiten eines rechtlich gebilligten Gelderwerbs hat\ndie Strafkammer sorgfältig geprüft und unangreifbar\nausgeschieden (UA S. 32 £f).\n\n3, Das Urteil hält aber auch der sachlich-rechtlichen\nNachprüfung in vollem Umfang stand. Die tatrichterlichen\nFeststellungen sind entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers frei von inneren Widersprüchen und Verstößen\ngegen Erfahrungssätze, Sie lassen auch keine Verletzung\ndes Grundsatzes \"im Zweifel für den Angeklagten\" erkennen.\nDenn das Gericht zweifelte an der Täterschaft des Angeklagten\nnicht, sondern war voll von seiner Schuld überzeugt. Es\nhat dabei auch eine Auslandsabwesenheit des Angeklagten\nwährend des Tatzeitraums (einmonatige Reise nach Marokko\nim Mai/Juni 1970) nicht unberücksichtigt gelassen (UA S. 33).\nSie ist mit der Feststellung der Beteiligung des Angeklagten\narı den Taten A 9 und 10, zwischen denen sie zeitlich eingeordnet werden kann, voll vereinbar. Der im Schriftsatz des\n\nVerteidigers vom 8. September 1972 enthaltene Hinweis auf\nAuslandsaufenthalte des Angeklagten in der Zeit vom\n\n5. bis 14. März 1970 und vom 6. Mai bis zum 15. Juni 1970\nist als Nachtrag zur Aufklärungsrüge verspätet. Es braucht\ndaher auch nicht näher darauf eingegangen zu werden, daß\ndiese Zeitangaben der Einlassung des Angeklagten und den\nAussagen seiner Ehefrau in der Hauptverhandlung widersprechen (vgl. Hauptverhandlungsprotokoll S. 3, 5, 10).\n\nDie rechtliche Würdigung des Tatgeschehens ist ebenfalls fehlerfrei. Insbesondere ist das Merkmal der Bandenabrede (UA S. 37) ordnungsgemäß begründet.\n\nDa auch die Strafzumessungserwägungen keinen Rechtsfehler erkennen lassen, ist die Revision des Angeklagten\nzu verwerfen.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-02-13/1-str-628-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-02-13/1-str-628-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:44.373224+00:00"}}