{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-02-13_1_StR_561_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-02-13","aktenzeichen":"1 StR 561/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§ 17 Abs. 3 Satz 1 StGB schließt die Berücksichtigung einer\n\nrechtskräftig abgeurteilten Vorstraftat nicht aus, die gem.\n\n§ 76 Abs. 1 StGB in eine erst nach Begehung der neuen Straftaten zu bildende Gesamtstrafe einbezogen wird.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStGB § 17\n\n§ 17 Abs. 3 Satz 1 StGB schließt die Berücksichtigung einer\n\nrechtskräftig abgeurteilten Vorstraftat nicht aus, die gem.\n\n§ 76 Abs. 1 StGB in eine erst nach Begehung der neuen Straftaten zu bildende Gesamtstrafe einbezogen wird.\n\nBGH, Urt. v. 13. Februar 1973 - 1 StR 561/72 - LG München I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 561/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Werkzeugmacher Paul H EB , ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am &R. GEEEEB 1942 in BEE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau, Dr. Mösl,\nPikart und Herdegen in der Sitzung vom 13. Februar 1973, an\n\nder ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. EEEB als\nVertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter dB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n\n14. Juli 1972 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache\nwird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen 18 vollendeter und 2 versuchter Diebstähle unter Einbeziehung\nder Strafe aus einer früheren Verurteilung zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Die auf den Strafausspruch\nbeschränkte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich\nmit der Sachbeschwerde gegen die Nichtanwendung des § 17\nStGB. Das Rechtsmittel, das von der Bundesanwaltschaft\nvertreten wird, hat Erfolg.\n\nI. Über die Vorstraftaten des Angeklagten hat das\nLandgericht folgendes festgestellt: Wegen einer Reihe von\nDiebstählen, die er in der Zeit vom 24. Juli bis 20. September 1968 begangen hatte, war der Angeklagte vom Landgericht München I am 7. März 1969 zur Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren sechs Monaten verurteilt (UA S. 12) und\nnach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe bedingt entlassen worden (UA S. 14). Am 2. Juli 1971 beging er wiederum\neinen Diebstahl und wurde deshalb vom Amtsgericht Köln am\n20. September 1971 zu einer Geldstrafe verurteilt; das Urteil\nwurde am 28. September 1971 rechtskräftig, der Ang-klagte\nhat jedoch bisher weder die Geldstrafe bezahlt noch die\nErsatzfreiheitsstrafe verbüßt (UA S. 12 a, 13). Den ersten\nder jetzt abgeurteilten Diebstähle beging er am 19. September 1971 (also einen Tag vor dem Urteil des Amtsgerichts\nKöln), die weiteren Taten danach in der Zeit vom 8. Oktober\nbis 14. Dezember 1971.\n\nAus der Einzelstrafe für den ersten Diebstahl und der\nvom Amtsgericht Köln verhängten Geldstrafe hat das Landgericht\neine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet und die Einzelstrafen für\ndie weiteren Taten (I 2 bis 20 der Urteilsgründe) zu einer\nweiteren Gesamtfreiheitsstrafe zusammengefaßt.\n\nII. Auf die erste Tat hat die Strafkammer mit Recht\n§ 17 StGB nicht angewandt, weil sie vor dem Urteil des\nAmtsgerichts Köln begangen wurde; insoweit erhebt die Revision auch keine Beanstandungen. Dagegen waren die förmlichen\nVoraussetzungen der Rückfallvorschrift bei den Taten I 2 bis\n20 gegeben. Das Landgericht meint, die Verurteilung durch das\n\nAmtsgericht Köln sei keine Verurteilung zu Strafe im Sinne\ndes § 17 StGB: Denn sie habe in eine Gesamtstrafe einbezogen\nwerden müssen; gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 StGB gelte die Verurteilung zu einer Gesamtstrafe aber als eine Verurteilung,\nund diese sei erst nach Begehung der Taten I 2 bis 20,\nnämlich durch das Urteil dieses Verfahrens festgesetzt worden\n(UA S. 12 a, 13).\n\nDer Senat vermag dieser Auffassung nicht zu folgen;\nsie wird weder vom Sinn noch vom Wortlaut des § 17 StGE\ngeboten.\n\n1. Der Angeklagte hatte die zweite Vorstraftat begangen\nund war deshalb rechtskräftig verurteilt worden, bevor die\nSerie der neuerlichen Diebstähle begann. Damit ist der Vorschrift des § 17 StGB Genüge geschehen. Die Ahndung des Diebstahls vom 2. Juli 1971 durch Urteil des Amtsgerichts Köln\nwurde nicht dadurch hinfällig, daß nachträglich die dafür verhängte Geldstrafe in die jetzt gebildete Gesamtstrafe einbezogen\nwurde. Wie der Bundesgerichtshof - wenn auch in anderem\nZusammenhang - mehrfach entschieden hat, behalten Einzelstrafen ihre Selbständigkeit, sie werden keine bloßen\nRechnungsgrößen, auch wenn sie in einer Gesamtstrafe aufgehen;\nberührt werden lediglich die Grundlage und der Umfang der\nStrafvollstreckung (BGHSt 1, 252, 254; 12, 99, 100; 24, 268,\n269; BGH NJW 1966, 509 Nr. 13). Das gilt auch im Bereich\ndes § 17 StGB. Hier ist nach dem Sinn der Vorschrift entscheidend, daß die Strafe geeignet war, den für die Rückfallfrage maßgeblichen Warneffekt auszulösen. Diese mögliche\nWirkung wird nicht dadurch hinfällig, daß eine vorher begangene,\nbei der damaligen Verhandlung noch nicht bekannte Straftat\n\ngemäß § 76 Abs. 1 StGB zu einer nachträglichen Gesanmtstrafenbildung zwingt.\n\n2. § 17 Abs. 3 Satz 1 StGB steht nicht entgegen.\nDie dort bezeichnete Gesamtstrafe gilt als eine einzige\nVerurteilung \"im Sinne des Absatz 1 Nr. 1\", d.h. die\nVorschrift bezieht sich allein auf die Vorstraftaten.\nLediglich in diesem Bereich ist auch einer schon gebildeten Gesamtstrafe die erst nachträglich festzusetzende\nGesamtstrafe gleichzuachten (so BGH NJW 1971, 2318 Nr. 16).\n§ 17 Abs. 3 Satz 1 StGB behandelt nur eine - auch nachträglich gebildete oder noch zu bildende - Gesamtstrafe,\ndie sich ausschließlich aus Vorstrafen zusammensetzt,\nnicht aber eine solche, die erst durch Verhängung €.ner\nEinzelstrafe in dem Verfahren notwendig wird, das schon\ndie neuen Taten zum Gegenstand hat. § 76 StGB bezweckt,\nden Täter durch den verfahrensrechtlichen Zufall getrennter\nAburteilung weder besser noch schlechter zu stellen als bei\ngemeinsamer Ahndung (BGHSt 7, 180, 182; 15, 66, 69; 17, 173,\n175). Der Vorschrift liegt die Erwägung zugrunde, daß schon\nin dem früheren Urteil eine Gesamtstrafe hätte gebildet\nwerden können. Wäre das hier der Fall gewesen, d.h. wäre\nder Angeklagte wegen des Diebstahls vom 19. September 1971\nschon vom Amtsgericht Köln abgeurteilt worden, so wären die\nförmlichen Voraussetzungen des Rückfalls für die Taten I 2\nbis 20 der Urteilsgründe fraglos gegeben. Dasselbe muß bei\nder jetzt vorliegenden Verfahrensgestaltung gelten. Es erschiene ungereimt, den Angeklagten vermittels des § 76 StGB\nhinsichtlich des Rückfalls besser zu stellen. Für den hier\ngegebenen Fall kann daher Drehers Auffassung (NJW 1972, 188,\n189) gefolgt werden, daß \"doppelte Warnung und nachträgliche\n\nGesamtstrafenbildung zwei ganz verschiedene Dinge sind.\"\nOb seiner weitergehenden Kritik im übrigen beizupflichten\nwäre, brauchte der Senat nicht zu entscheiden.\n\n3. Die hier vertretene Auffassung weicht nicht von\nder bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab.\nDenn im gegebenen Fall ist, wie der 4. Strafsenat im\nBeschluß NJW 1971, 2318 Nr. 16 fordert, die zweite Vorstraftat nach Verurteilung wegen der ersten Tat begangen\nworden. Auch wurde, wie der 2. Strafsenat in BGHSt 24,\n94, 96 voraussetzt, die zweite Vorstraftat vor Ausfarung\nder neuen Taten abgeurteilt. Die Entscheidung des erkennenden Senats vom 23. Januar 1973 (1 StR 589/72, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) schließlich hatte eine aus\nVorstrafen gebildete Gesamtstrafe zum Gegenstand; es ging\ndort nur um die Frage der sog. Rückfallver;jährung.\n\nIII. Die abweichende Meinung des Landgerichts kann\ndie Zumessung der Einzelstrafen für die Fälle I 2 bis 20\nder Urteilsgründe und damit die Höhe der daraus gebildeten\nGesamtstrafe zu Gunsten des Angeklagten beeinflußt haben.\n\nEs ist aber auch nicht auszuschließen, daß sich die Rechtsauffassung der Strafkammer auf die Bemessung der Einzel-\n\nstrafe im Fall I 1 ausgewirkt hat. Der Senat hat deshalb\nden gesamten Strafausspruch aufgehoben.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-02-13/1-str-561-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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