{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-02-13_1_StR_496_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-02-13","aktenzeichen":"1 StR 496/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 496/72 URTEIL\n13/2.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Mechaniker Francesco C GEB zus ME,\ngeboren am BD. EEE 1948 in Cop /I Em,\n\nwegen Beihilfe zur Abtreibung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau,\nDr. Mösl, Pikart und Herdegen in der Sitzung vom\n\n13. Februar 1973, an der ferner teilgenommen haben\n: Bundesanwalt Dr. GEEEEBD als Vertreter der Bundesanwalt-\n\nschaft, Justizangestellter EB als Urkundsbeamter der\nGeschäftsstelle,\n\nfür. Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n11. Februar 1972 wird verworfen; jedoch\nwird der Schuldspruch dahin berichtigt,\ndaß der Angeklagte der Beihilfe zur Ab-\n\ntreibung gemäß §§ 218 Abs. 2, 49. StGB\nschuldig ist.\n\n2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen eines Vergehens der Beihilfe zur Abtreibung zur Freiheitsstrafe von sechs Monaten,\ndie zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt worden.\n\nEr rügt ohne Erfolg die Verletzung des sachlichen\nRechts.\n\n1. Die Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen\ndurch Unterlassung begangener Beihilfe. Daß die Strafkammer schon durch aktives Handeln geleistete Beihilfe\nmit Erwägungen verneinte, die den inneren Tatbestand betreffen, obgleich der Angeklagte in Kenntnis des Zweckes,\nden die Besuche bei Susan hatten, seine Ehefrau begleitete,\nbeschwert den Revisionsführer nicht.\n\nZu seinem Vorbringen ist zu sagen:\n\nDie Möglichkeit, Wahrscheinlichkeit oder sichere\nErwartung, daß ein anderer Geschehensablauf in Gang gesetzt worden wäre, wenn der Angeklagte den tatsächlichen\nGeschehensablauf verhindert hätte, beseitigt seinen durch\nUnterlassen geleisteten Tatbeitrag nicht (vgl. BGHSt’2,\n20, 24; 10, 369, 370; 13, 13, 14). Das wird zwar von der\nRevision auch nicht in Abrede gestellt. Sie meint aber,\nder Angeklagte habe nichts Entscheidendes, jedenfalls\nnichts eigentlich Sinnvolles für die Leibesfrucht tun\nkönnen, weil - wie die Strafkammer angenommen hat -\nseine Frau auch ohne ihn zu Susan gegangen wäre, um abtreiben zu lassen. Die Revision beruft sich auf eine:\nKommentarstelle (Schönke/Schröder, StGB 16. Aufl. vor\n§ 1 Rdn 82). Dort ist die Rede davon, daß im Bereich\nder Unterlassungsdelikte nur das Mögliche gefordert werden kann. Nicht sinnvoll ist danach ein Handeln, das\nden Eintritt des Erfolgs nicht abzuwenden vermag oder\ndem sich Kräfte entgegenstellen, die stärker sind\n(vgl. OGHSt 1, 316, 319). Das erscheint zutreffend,\nbesagt aber nichts für den vorliegenden Fall. Denn es\nkann keine Rede davon sein, daß ein Einschreiten nicht\n\nsinnvoll gewesen wäre. Den konkreten Geschehensablauf\nhätte der Angeklagte verhindert. Ob es zu einem anderen\nGeschehensablauf gekommen wäre, ist fraglich, mag die\nEhefrau des Angeklagten zur Abtötung der Leibesfrucht\nund zur Durchführung ihres Vorhabens auch ohne Mitwirkung des Angeklagten fest entschlossen gewesen sein.\n\nDaß auch Susan sich über ein Abtreibungsverbot des Angeklagten hinweggesetzt hätte, ist nicht sicher. In einer\nSituation, in der die vorläufige Erfolgsabwendung erreicht\nwird, die endgültige nicht ausgeschlossen erscheint, ist\nein Einschreiten des Garanten nicht sinnlos.\n\nAuf Unzumutbarkeit der Erfolgsabwendung kann der\nAngeklagte sich nicht berufen. Denn es ist nichts dafür\nzu ersehen, daß seine oder die billigenswerten Interessen\nseiner Ehefrau in erheblichem Maße beeinträchtigt oder\ngefährdet worden wären, wenn er Susan die Abtreibung\nuntersagt hätte. Die Drohung seiner Ehefrau, sie werde\nSelbstmord begehen, wenn die Leibesfrucht nicht abgetötet werde, brauchte der Angeklagte nicht ernst zu\nnehmen und nahm er nicht ernst. Eine vorübergehende Belastung der ehelichen Beziehungen war nicht unzumutbar.\nDafür, daß seine Ehefrau auch anderen Gefahren als denjenigen, die sich aus den Abtreibungshandlungen ergaben,\nausgesetzt gewesen wäre, wenn sie sich heimlich und allein\nbei Susan eingefunden hätte, ergibt sich weder etwas aus\nden Feststellungen noch aus dem Vorbringen der Revision.\n\nDer Sachverhalt gab keine Veranlassung, im Urteil\ndie Möglichkeit eines Gebotsirrtums zu erörtern.\n\n2. Durch die Berichtigung des Schuldspruchs wird\nlediglich ein offensichtliches Schreibversehen korrigiert.\nDie Strafkammer hat in den Gründen zutreffend ausgeführt,\ndaß sich der Angeklagte eines Vergehens der Beihilfe zur\nAbtreibung nach §§ 218 Abs. 2, 49 StGB schuldig gemacht\nhabe. Im Urteilstenor ist dagegen § 218 Abs. 1 genannt.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-02-13/1-str-496-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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