{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-01-30_1_StR_568_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-01-30","aktenzeichen":"1 StR 568/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 568/72 BESCHLUSS\n\ndelaı\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Manfred W EB aus NM, zeboren\nam MD. EB 1945 in FEW/DEEED, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Betruges\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sit-\n\nzung vom 30. Januar 1973 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 18. Mai 1972 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nI. Zum Schuldspruch ergibt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen\nRechtsfehler. Insoweit ist das Rechtsmittel daher zu\nverwerfen (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).\n\nII. Dagegen kann der Strafausspruch einschließlich\nder auf ihm beruhenden Anordnung über die Entziehung\nder Fahrerlaubnis nicht aufrechterhalten bleiben.\n\nDas Landgericht hat bei der Strafzumessung u.a.\nstrafmildernd berücksichtigt, daß der bis zum 17.Dezember 1969 nur ganz unerheblich und bis zum 12.Februar 1970 noch nicht eiuschlägig vorbestrafte Angeklagte jeweils durch das leichtfertige Verhalten der\ngeschädigten Versicherungsgesellschaften und Banken\nzu weiteren Taten ermutigt worden ist (UA S. 58).Andererseits ist dem Angeklagten bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen die Vielzahl der Taten zur\nLast gelegt worden (UA S. 59); denselben Straferschwerungsgrund führt das Urteil bei der Begründung der beiden Gesamtstrafen an (UA S. 62). Im übrigen geht die\nStrafkammer bei Beurteilung der einzelnen Fäll: von\nder Höhe des Schadens\", bzw. von der „Höhe der angestrebten Auszahlungen\" aus (UA S. 59).\n\nMit alledem ist nicht ohne weiteres zu vereinbaren,\ndaß das Landgericht Einzelstrafen verhängt hat, die eine allgemein steigende Tendenz (von 600.- DM Geldstrafe im Fall 1 bis zu 1 Jahr 2 Monaten Freiheitsstrafe\nim Fall 17) aufweisen, obwohl beim Schadenumfang in\neinigen vergleichbaren Fällen (vgl. z.B. die Fälle 2\nund 6, 8 und 13, 10 und 17) eine gegenläufige Entwicklung verzeichnet wird (UA S. 6 - 22, 60). Insbesondere\nist nicht auszuschließen, daß die Strafkamner die Tatsache der mehrfach wiederholten Tatbegehung in unzulässiger Weise überbewertet hat. Zwar kann der Grundsatz,\ndaß es Sache der Gesamtstrafbildung ist, das Verhältnis\nder Einzeltaten zueinander zu würdigen (vgl. LK 9.Aufl.\n§ 75 Rdn. 13; Dreher StGB 33. Aufl. § 75 Anm. 3), keine\nuneingeschränkte Geltung beanspruchen, Wenn der Tatrichter aber dem Gesichtspunkt der Tatwiederholung schon bei\n\n\"Bemessung der Einzelstrafen in jeweils zunehmendem\nMaße Rechnung tragen will, bedarf dies einer widerspruchsfreien und den Verdacht einer Doppelbestrafung\nvon vornherein ausschaltenden Begründung. Da es hieran fehlt, muß der Strafausspruch im ganzen aufgehoben\nwerden.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nPikart Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-01-30/1-str-568-72","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-01-30/1-str-568-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:44.147124+00:00"}}