{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-01-30_1_StR_560_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-01-30","aktenzeichen":"1 StR 560/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der unbedingte Revisionsgrund der vorschriftswidrigen\nAbwesenheit liegt vor, wenn der Angeklagte auf Grund\neiner Anregung des Anklagevertreters unter stillschweigender Billigung des Gerichts das Sitzungszimmer während der Beweisaufnahme vorübergehend verlassen hat.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt :s nein\n\nStPpo § 338 Nr. 5\n\nDer unbedingte Revisionsgrund der vorschriftswidrigen\nAbwesenheit liegt vor, wenn der Angeklagte auf Grund\neiner Anregung des Anklagevertreters unter stillschweigender Billigung des Gerichts das Sitzungszimmer während der Beweisaufnahme vorübergehend verlassen hat.\n\nBGH, Urt. v. 30. Januar 1973 - 1 StR 560/72 - LG Augsburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR Seo/rz URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Werkzeugmacher Rainer Karl-Heinz C Ep aus\nDEEEED, geboren am EB. WEB 19453 in Am,\n\nwegen Zuhälterei u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch\nden Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter\nLoesdau, Dr. Mösl, Pikart und Herdegen in der Sitzung\nvom 30. Januar 1973, an der ferner teilgenommen haben\nBundesanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesan-\n\nwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. EB aus Em 215\nVerteidiger des Angeklagten, Justizangestellter =»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom\n\n10. Mai 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen ausbeute-\n\nrischer und kupplerischer Zuhälterei in Tateinheit mit\nfortgesetzter schwerer Kuppelei zur Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nEr rügt mit seiner Revision die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrüge hat Erfolg.\n\n1. Das Vorbringen der Revision, es liege der in\n§ 338 Nr. 5 StPO umschriebene absolute Revisionsgrund\nvor, wird auf folgende, durch das Protokoll erwiesene\nTatsachen gestützt:\n\nIm Laufe der Vernehmung der Zeugin DB regte\nder Anklagevertreter an, den Angeklagten abtreten zu\nlassen. Der Angeklagte erklärte, er sei freiwillig bereit, während der weiteren Vernehmung der Zeugin den\nSitzungssaal zu verlassen und ging hinaus. Das Gericht\nließ ihn gewähren, setzte die Vernehmung der Zeugin\nfort und unterrichtete den Angeklagten, nachdem er wieder in das Sitzungszimmer gerufen worden war, von dem\nwesentlichen Inhalt dessen, was die Zeugin während seiner Abwesenheit ausgesagt hatte.\n\n2. Die Strafprozeßordnung (§§ 230 ff StPO) schreibt\ndie Anwesenheit des Angeklagten für die Dauer der Hauptverhandlung zwingend vor. Weder kann er auf seine Anwesenheit wirksam verzichten, noch kann das Gericht ihn\ndavon wirksam entbinden, wenn die Voraussetzungen einer der vom Gesetz vorgesehenen Ausnahnen (vgl. § 231\nAbs. 2, 88 232, 233 und 247 StPO) nicht vorliegen (RGSt\n40, 230; 42, 197, 198; 58, 149, 150; BGHSt 3, 187, 191;\n22, 18, 20). Ist ein Ausnahmefall nicht gegeben, bildet die Abwesenheit des Angeklagten während eines Teils\nder Hauptverhandlung, der nicht unwesentlich ist (vgl.\n\nRGSt 58, 180; BGHSt 15, 263, 264; 16, 178, 180; BGH GA\n1963, 19), einen unbedingten Revisionsgrund (§ 338\n\nNr. 5 StPO), der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils\nführt (BGHSt 3, 187, 189; 16, 178, 180; 21, 332, 334).\n\n3. Die Beweisaufnahme ist ein wesentlicher Verfahrensteil (BGHSt 3, 187, 191; 9, 243, 244; 21, 332, 334). Der\nAngeklagte war während der Beweisaufnahme vorübergehend\nnicht anwesend. Ein Fall, der die Durchbrechung des Anwesenheitsgebots gestattet hätte, lag nicht vor,\n\na) § 231 Abs. 2 StPO meint nur das eigenmächtige Sichentfernen des Angeklagten (BGHSt 3, 187, 190; 19, 144,\n147; BGH GA 1969, 281). Davon kann hier keine Rede sein..\nDer Angeklagte folgte einer Anregung des Anklagevertreters unter stillschweigender Billigung des Gerichts.\n\nb) Ein Fall des § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO, der hier\nnoch in Betracht kommt, scheidet ebenfalls aus, weil weder der Vorsitzende noch das Gericht zu erkennen gaben,\ndaß nach dieser Bestimmung verfahren werden soll. Der An-Beklagte wurde nicht veranlaßt, aus dem Sitzungszimmer\nNabzutreten\". Er ging von sich aus, weil der Staatsanwalt es ihm nahegelegt hatte. Das ist eine Sachlage,die\nden Fällen vergleichbar erscheint, die Gegenstand der\nEntscheidungen RGSt 40, 230; 42, 197; 58, 149; BGHSt 3,\n187; OLG Stuttgart NJW 1970, 343 waren. Wie in diesen\nEntscheidungen ist auch hier die rechtliche Folge eindeutig und unumgänglich: Eine vom Gesetz vorgesehene\nAusnahme von dem vor allem aus § 230 Abs. 1, § 231 Abs.\nSatz 1 StPO folgenden Gebot ständiger Anwesenheit des\nAngeklagten ist nicht gegeben. Die Voraussetzungen des\n\nin § 338 Nr. 5 StPO umschriebenen unbedingten Revisionsgrunds sind daher erfüllt. Es erübrigt sich, auf\ndie Frage einzugehen, wie zu entscheiden wäre, wenn\nein Abtretenlassen im Sinne des § 247 Abs. 1 Satz 1\nStPO vorgelegen hätte, jedoch die Anordnung dazu\nnicht durch förmlichen Beschluß des Gerichts ergangen wäre (vgl. RGSt 20, 273; BGHSt 4, 364; BGH GA 1968,\n281 einerseits, RG JW 1924, 1765 Nr. 10; RG HRR 1927,\n1173 = JW 1927, 2044 Nr. 70 mit abl. Anm. von Alsberg;\nRG HRR 1935, 1361; BGH LM StPO § 247 Nr. 4; BGH, Urteil vom 28. April 1971 - 2 StR 78/71 - andererseits).\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nPikart Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-01-30/1-str-560-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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