{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-01-23_1_StR_625_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-01-23","aktenzeichen":"1 StR 625/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n'IM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 625/72 URTEIL\nDay\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Diplom-Kaufmann Dr. Werner K EB aus\nHei, geboren am. EEE 1927 in VE /Wc En,\n\n2. den Bankkaufmann Dieter H EEEEEEED aus Wein,\ngeboren am. EEE 1936 in Kamille,\n\nwegen Untreue\n\nil.\n\nDer i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter\n\nDr. Mösl, Dr. Woesner, Zipfel und Herdegen in der Sitzung\nvom 23. Januar 1973, an der ferner teilgenommen haben\nBundesanwalt Dr. @EEEEE® als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. EEE» aus EEE als\nVerteidiger des Angeklagten Dr. KB, Rechtsanwalt\nGE zus EEE 215 Verteidiger des Angeklagten\n\nHOEEER, Justizangestellter &B als Urkundsbeamter der\nGeschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Karlsruhe vom\n\n6. Juni 1972 mit den Feststellungen aufgehoben,\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Mannheim zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nNach Zurückverweisung der Sache durch das erste\nRevisionsurteil, auf das Bezug genommen wird (BGH, Urteil\nvom 26. Oktober 1971 - 1 StR 371/71), hat das Landgericht\n\ndie Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener Untreue\n(§ 266 Abs. 1, § 47 StGB) verurteilt, und zwar Dr. Feb\nzur Freiheitsstrafe von zehn Monaten und zur Geldstrafe\nvon 15.000,- DM, He zur Freiheitsstrafe von acht\nMonaten und zur Geldstrafe von 10.000,- DM; die Vollstreckung der Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revisionen beider Angeklagten, die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügen, führen zur Aufhebung\ndes angefochtenen Urteils.\n\nI. Da die Sachrügen durchdringen, kommt es auf die\nVerfahrensrügen im einzelnen nicht an; soweit erforderlich,\nwerden sie im Zusammenhang mit der sachlichrechtlichen\nPrüfung behandelt. Insbesondere muß nicht auf die - an sich\nbegründeten - Bedenken eingegangen werden, die gegen die\nBeeidigung des Zeugen Ka erhoben werden; wegen des Begriffs\ndes Verdachts der Beteiligung (§ 60 Nr. 2 StPO) wird auf\ndas erste Revisionsurteil verwiesen,\n\nII. Die Sachrügen bringen das angefochtene Urteil zu\nFall.\n\n1. Aus der Diskontierung der elf sogenannten Peru-Wechsel im Gesamtbetrag von 1.246.521,- DM, die im ersten\nTatsachenurteil als einziger von fünf Anklagepunkten zur\nVerurteilung geführt hatte, leitet die Strafkammer nunmehr\n\neinen strafrechtlichen Vorwurf lediglich bezüglich der\ndrei Wechsel zu je 100.000,- DM her, deren Diskonterlös\n\nin Höhe von insgesamt 287.445,51 DM am 28, Dezember 1967\nan Abraham DB ausgezahlt worden ist (UA S. 13, 34).\n\n2. Ohne Rechtsirrtum geht der Tatrichter davon aus,\ndaß die Angeklagten bei der Diskontierung der Peru-Wechsel\n‚in hohem Maße pflichtwidrig gehandelt und die ihnen als\nVorstandsmitgliedern eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der Volksbank EB zu verfügen, mißbraucht haben.\nDenn sie haben die Wechsel angekauft, ohne sich über die\nBonität der bezogenen peruanischen Firma zu vergewissern;\ndie ihnen vorliegenden Auskünfte waren nichtssagend; sie\nhaben auch keinerlei Sicherheiten von der bezogenen Firma\nverlangt.\n\n3. Dagegen sind die Darlegungen zur Schädigung der\nVolksbank durch Vermögensgefährdung nicht frei von Widerspruch.\n\n. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht\ndavon ausgehen konnte, die Unterschriften der beiden\nweiteren Wechselverpflichteten Wilhelm OMM® und Oskar\nDEE Hätten angesichts von deren Vermögenslage\nkeinerlei zusätzliche Sicherheit geboten, wenn es gleichzeitig die Hilfsbeweisamträge als unerheblich ablehnte,\ndie sich gerade darauf bezogen, daß die zur Tatzeit vorhandenen Vermögenswerte dieser beiden Indossamten ausgereicht hätten, auch diese Verpflichtungen abzudecken.\n\nDenn der Tatrichter setzt sich nicht hinreichend damit\n\nauseinander, ob Abraham DER selbst genügend Sicherheit bot.\n\nNach den Feststellungen war Abraham DeEEEEB von\nder Volksbank bereits im September 1967 ein Wechselkredit\nin Höhe von 350.000,- DM eingeräumt worden, den er am\n30. November 1967 noch anderweit in Anspruch genommen\nhatte, der sich aber vom 31. Dezember 1967 bis 30. April\n1968 auf die drei von ihm indossierten Peru-Wechsel von\njeweils 100.000,- DM bezog (UA S. 13/14). Das Urteil teilt\nnicht mit, ob und welche Sicherheiten Abraham Dein\nbereits bei Abschluß des Wechselkreditvertrages vom\nSeptember 1967 der Volksbank eingeräumt hatte; daß solche\nSicherheiten vorhanden gewesen sind, ergibt die Feststellung, die Volksbank habe sich nachträglich wegen der\ngesamten gegen diesen Schuldner bestehenden Ansprüche\ndurch Verwertung von Sicherheiten in Höhe von 350.000,- DM\nbefriedigt (UA S. 17); in diesem Zusammenhang beanstanden\ndie Revisionen mit der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO)\nzutreffend, das Landgericht habe nicht berücksichtigt,\ndaß sich aus den von den Angeklagten überreichten Unterlagen ergeben hätte, für einen Gesamtkredit von 920.000,- DM\n(darunter den Wechselkredit von 350.000,- DM)seien Sicherheiten gegeben worden, die bei der Prüfung durch den\nBadischen Genossenschaftsverband mit 1.035.700,- DM bewertet\nworden seien.\n\n4, Ist sonach schon das äußere Tatbestandsmerkmal\nder Vermögensgefährdung nicht unter Ausschöpfung des\nProzeßstoffs bejaht worden, so hält zur inneren Tatseite,\nauf die sich bei der gegebenen Sachlage nicht schon aus\ndem äußeren Geschehen schließen läßt und an deren DarlLegung daher - wie im allgemeinen bei der Vorschrift\ndes § 266 StGB - besondere Anforderungen zu stellen sind\n(vgl. Hübner in LK 9. Aufl. § 266 Rdn. 60 m. Nachw.),\n\ndas angefochtene Urteil ebenfalls nicht der Nachprüfung\nstand.\n\nDas Landgericht entnimmt den Vorsatz der Angeklagten\nbezüglich der Schädigung der Volksbank u.a. dem Umstand,\ndaß die Angeklagten dem dritten Vorstandsmitglied Kag\nin einer Aktennotiz über die \"Peru-Wechsel\" vom 29. Dezember 1967 die Diskontierung der hier in Rede stehenden\ndrei Wechsel verschwiegen, Kap insoweit also \"gezielt\nhinters Licht geführt\" hätten (UA S. 38); die Pflicht zur\nUnterrichtung Kargs trotz des Abraham DeiEB bereits\neingeräumten Wechselkredits leitet es aus § 7 Abs. 3 der\nGeschäftsanweisung für den Vorstand her, wonach im Rahmen\neines einem Kunden eingeräumten Wechselkredits der Vorstand\nüber Wechseldiskontierungen bestimmt (UA S. 33). Die Revisionen rügen insoweit zutreffend die Aufklärungspflicht\nals verletzt, weil nicht geprüft worden ist, ob unter\n\"Vorstand\" im Sinne dieser Geschäftsanweisung die Gesamtheit der drei Vorstandsmitglieder zu verstehen ist; dazu\nwäre der Tatrichter um so mehr gedrängt gewesen, als im\n\nersten Landgerichtsurteil - das dem Revisionsgericht\n\ndurch die Aufklärungsrüge zugänglich gemacht worden\n\nist (vgl. RG JW 1931, 2030) - die §§ 12 und 13 der Satzung\nder Volksbank EB wiedergegeben sind, wonach jeweils\nzwei Vorstandsmitglieder rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen, und wonach dementsprechend intern\nder § 3 der Geschäftsanweisung besagt, daß schriftliche\nErklärungen in der Regel von zwei Vorstandsmitgliedern\nabzugeben sind.\n\nIII. Nach allem ist das angefochtene Urteil auf die\nRevisionen der beiden Angeklagten aufzuheben.\n\nPfeiffer Mösl Woesner\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-01-23/1-str-625-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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