{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-01-23_1_StR_502_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-01-23","aktenzeichen":"1 StR 502/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 502/72 URTEIL\n43 ]A.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kraftfahrzeughändler Karl-Heinz \\ o EEEEEEEE,\nohne festen Wohnsitz, geboren ao. EB 1945 in\nVe, Tanikreis Ki, zur Zeit in Haft,\n\n2. den Angestellten Thomas Richard X ED\n\naus BRrEEEED, seboren an @. EB 1942\nin NY, |\n\nwegen Vergehen gegen das Opiumgesetz\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch\nden Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter\nDr. Mösl, Dr. Woesner, Zipfel und Herdegen in der\nSitzung vom 23. Januar 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. EEEB als Vertreter\nder Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 9 als\nUrkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten \"ciii>\nund KEEB zsesen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Würzburg vom\n\n23. Februar 1972 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in Tateinheit\nmit einem gemeinschaftlichen Vergehen nach den §§ 9, 10\nAbs. 1 Nr. 4 OpiumG in drei Fällen verurteilt. Gegen\ndieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten\nmit der Rüge der Verletzung formellen und sachlichen\nRechts; sie hat keinen Erfolge.\n\nI. Schuldspruch\n\n1. Revision des Angeklagten og»\n\nDie Aufklärungsrügen entsprechen nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. BGHSt 2,\n168); sie sind daher unzulässig.\n\nGegen die Annahme einer gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen 5Steuerhehlerei in drei Fällen ist rechtlich\nnichts einzuwenden. Nach den Urteil haben die Angeklagten schon beim ersten Geschäftsabschluß (UA S. 22)\nin der Absicht gehandelt, sich durch den Handel mit\nHaschisch eine fortlaufende Einnahmequelle vor :iniger\nDauer zu verschaffen. Dies genügt für Cie Annahme eines\ngewerbsmäßigen Handelns (vgl. BGH GA 55, 212). Es ist\nnicht entscheidend, ob die Angeklagien tatsächlich Gewinne aus den Geschäften zogen und in welcher Höhe.\n\nAuch die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen\n88 9, 10 Abs. 1 Nr. 4 Opium@ ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden. In § 9 ist der Verkehr mit dem aus indischem Hanf gewonnenen Harz und gebräuchlichen Zubereitungen dieses Harzes, insbesondere Haschisch, verboten. Zwar läßt das Urteil nach seinem “Wortlaut offen,\nob im Falle 3 die Mischung der Pflanzenteile und des\nHarzes von indischem Hanf oder einer anderen Hanfart\nstammt, geht aber bei dieser Gegenüberstellung offensichtlich von einem engeren Begriff \"indischer Hanf\"\nim Sinne der Unterart Cannabis sativa var. indica aus.\n\n-4-\n\n§ 9 OpiumG dagegen versteht im Anschluß an die\nBegriffsbestimmung im internationalen Opiumabkommen vom 19. Februar 1925 (vgl. Gesetz vom\n\n26. Juni 1929, RGBlI II S. 407, 414) unter dem\n\nvon ihm allein genanrtei: indischen Hanf die getrockneten Spitzen der blühenden oder fruchttragenden weiblichen Stauden von Cannabis sativa L.,\naus denen das Harz nicht ausgezogen ist, ohne Rücksicht auf die Benennung, unter der sie in den Handel\ngebracht werden. § 9 OpiumG erfaßt daher alle Hanfarten der Gattung Cannabis sativa L. Zur Klarstellung\nspricht auch das neugefaßte Betäubungsmittelgesetz\nin § 1. Abs. 1 Nr. 1 d von den \"zur Gattung Cannahis\ngehörenden Pflanzen\" und in § 1 Abs. 4 Nr. 3 und in\n§ 9 von \"Cannabisharz und seinen Zubereitungen\".\n\nDie Annahme jeweils selbständiger Handlungen\nentspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 313, 315; 2, 163, 1675 15,\n268, 271; 16, 124, 128/129). Der allgemeine Entschluß,\nbei sich bietender günstiger Gelegenheit Haschisch\nzu verkaufen, stellt noch nicht den für die Annahne\neines Fortsetzungszusammenhangs erforderlichen Gesamtvorsatz dar.\n\nVerstöße gegen Denkgesetze ergeben sich aus _.:\nden Urteilsgründen nicht. Der Grundsatz in dubio pro\nreo ist nicht verletzt. Entgegen der Auffassung der\nRevision ist auch die Beteiligung des Angeklagten im\n2. Falle in den Urteilsgründen ausreichend festgestellt.\n\n-5-\n\n2. Revision des Angeklagten KR\n\nDie Rüge, das Landgericht habe die genauer Finkommensverhältnisse des Angeklagten nicht aufgeklärt,\nkann keinen Erfolg hat=n. Denn auf die Frage, ob der\nAngeklagte auf zusätzliche Einkünfte zur Bestreitung\nseines Lebensunterhalts angewiesen war, xommt es zur\nAnnahme eines gewerbsmäßigen Handelns nicht an. Die\nFeststellung, daß auch der Angeklagte KW die !bsicht hatte, sich eine fortlaufende Einnahmeqauelle von\nDauer durch den Handel mit Haschisch zu verschaffen,\nträgt die Verurteilung. Im übrigen mußte sich der\nTatrichter auch deswegen nicht zu weiterer Aufkliung\nder Einkommensverhältnisse gedrängt fühlen, «„sil er\nvon den Angaben des Angeklagten ausgegangen ist. Danach\n\nverdiente dieser als Autoverkäufer nur mäßig; die später\n\n’\n\nAnstellung als Zivilangestellter bei der US-Armee eriols\nerst einige Wochen vor seiner Festnahme und brachte auch\n\nnur 600 DM monatlich ein (VA S. 37).\n\nSoweit die Revision weiter rügt, das Gericht habe\nden tatsächlichen Verdienst bei den Haschischgeschäften\nund das hieraus folgende eigene Interesse an den Taten\nnicht hinreichend aufgeklärt, ist nicht dargelegt, welicher Aufklärungsmittel sich das Gericht hätte bedienen\nsollen (vgl. BGHSt 2, 168).\n\nDas Urteil verstößt nicht gegen Denkgesetze und\nErfahrungssätze. Die gezogenen Schlüsse sind möglich.\nVon einer zwingenden Lebenserfahrung ist das Schwurgericht nicht ausgegangen. Ein “Widerspruch ist nicht\n\nerkennbar. Der Grundsatz in dubio pro reo ist nicht\n\n-6 -\n\nverletzt; der Tatrichter war davon überzeugt, das\ndie Angeklagten bei den Haschischgeschäften bewußt\nuni gewollt zusammengearbeitet haben und auch der\nBeschwerdeführer KB die Tatherrschaft hatte\n(VA 5. 23, 25, 32).\n\nII. Strafausspruch\n\nAuch der Strafausspruch begegnet keinen durchgsreifenden Bedenken. Zwar hat der Tatrichter bei der\nabschließenden Würdigung der Strafzumessungserwägungen\nerwähnt, bei der Bemessung der Einzelstrafen auch die\nHöhe der hinterzogenen Abgaben berücksichtigt zu haben,\nund ist bei der Errechnung der Zollabgaben von ei.:n\nunzutreffenden Zolltarif ausgegangen. Die Zolltarilnummer 38.19 T mit einem Zollsatz von 14,4 % gilt\nnämlich nur für örzeugnisse der chemischen Industrie\nund auch dann nur, wenn sie nicht anderweit genannt\noder inbegriffen sind. Nach den Feststellungen handelte es sich aber in den Tällen 1 und 2 um reines\nHarz, das von der Tarifnummer 13.02 C (andere als die\nausdrücklich in 13.02 genannten Harze) erfaßt wird\n(vgl. Verordnung [Eue7 Nr. 950/58 des Rates über den\nGemeinsamen Zolltarif vom 26. Juni 1965, ABL Nr. I\n172/1). Diese Erzeugnisse sind zollfrei; es ist lediglich eine Einfuhrumsatzsteuer von 11 % zu entrichten\n(§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 11, § 12 Abs. 1 UmsatzsteuerG).\nMischungen aus Harz und Pflanzenteilen, wie sie das\nSchwurgericht im Falle 3 festgestellt hat, fallen unter\nBerücksichtigung der allgemeinen Tarifierungsvorschriften der\nVerordnung (EWG) Nr. 950/68 (Titel IA 2, 3 c) ebenso.\n\n- 17 -\n\nwie die Pflanzenteile selbst unter die Tariinumer\n12.07 K (vgl. BGuSt 24, 175, 120). Dort ist für den\nZeitpunkt der Tat noch ein vertragsmädiger Zollsatn\nvon 1,5 % vorgesehen, der neben die gleichfalls anfallende Einfuhrumsatzstsuer tritt.\n\nJedoch ergibt die Gesamtbetrachtung der ausführlich erörterten und primär auf das Opiumvergehen abgestellten Strafzumessungsgründe, daß die falsche Berechnung der Abgaben - je kg 500 - 700 DM anstelle von\n330 DM oder von 375 DM (im Falle 3) für insgesamt 9 kg\nbei dem vom Landgericht angenommenen mittleren Zollwert\n3000 DM - für die Strafhöhe keine Rolle gespielt hi.\n\nAuch im übrigen geben die Strafzumessungsgründe\nkeinen Anlaß zur Beanstandung. Die Revisionen waren\ndaher zu verwerfen.\n\nfeifier Mösl oesner\n\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-01-23/1-str-502-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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