{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-01-16_1_StR_589_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-01-23","aktenzeichen":"1 StR 589/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Rückfallverjährung, wenn bei der zweiten Vorverurteilung mehrere Taten zu einer Gesamtstrafe geführt haben.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nStGB § 17 Abs. 4\n\nZur Rückfallverjährung, wenn bei der zweiten Vorverurteilung mehrere Taten zu einer Gesamtstrafe geführt haben.\n\nBGH, Urt.v. 23. Januar 1973 -— 1 StR 589/72 - LG München I -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 589/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Werner Pf EB =.: VE,\ngeboren am 0@. NEE 1932 in St@iimB,\n\nwegen Betruges\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter\nLoesdau, Pikart, Dr. Woesner und Herdegen auf die\nmündliche Verhandlung vom 16. Januar 1973, an der\n\nferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. im»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt\nEEE 2: GEB 215 Verteidiger des Angeklagten,\n‚Justizangestellter EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle am 23. Januar 1973\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n\n19. Mai 1972 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil\nvom 5. März 1970 wegen Betruges im Rückfall in drei\nFällen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten\nGefängnis verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten\nhin hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil\nim Schuläspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des\nBetruges in drei Fällen schuldig ist, und den gesamten\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang hat der Bundesgerichtshof die\n\n- 3.\n\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das\nLandgericht zurückverwiesen. Nunmehr hat die Strafkammer den Angeklagten unter Einbeziehung der durch\nStrafbefehle des Amtsgerichts München vom 22. Januar\n1971 - 72 Cs 17/71 - und vom 1. Februar 1971 - 71 Cs\n\n84 a/71 - verhängten Strafen zur Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet\nsich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nDas Landgericht sieht die Rückfallvoraussetzungen\ndes § 17 StGB in Verb.nm. Art. 87 des 1. 3StrRG von\n25. Juni 1969 (BGBl I 645) als erfüllt an. Diese Annahme läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere\nist Rückfallverjährung entgegen der Auffassung der\nRevision nicht eingetreten.\n\nDie Strafkammer hat zur Rückfallbegründung herangezogen (vgl. UA S. 14/17, 22/24):\n\na) Verurteilung vom 22. Februar 1956 wegen\nBetruges u.a. zur Gesamtstrafe von acht\nMonaten Gefängnis;\n\nTatzeit: Juli oder August 1954.\n\nb) Verurteilung vom 13. Oktober 1961 wegen\n\nBetruges u.a. zur Gesamtstrafe von zwei\n\nJahren Gefängnis;\n\nTatzeiten: zwischen Mai 1956 und Juli 1957.\n\n- A-\n\nc) Verurteilung vom 30. Juni 1961 wegen\ngewerbsmäßiger Hehlerei zu zwei Jahren\nZuchthaus;\n\nTatzeiten: Januar 1961.\n\nDie Verurteilungen zu Buchst. b/c wurden durch\nBeschluß vom 29. März 1962 zur Gesamtstrafe von\n\nzwei Jahren und neun Monaten Zuchthaus zusammengefaßt,\n\nDie jetzt abzuurteilenden Straftaten wurden\nzwischen November 1967 und Januar 19638 begangen.\n\nZwischen Januar 1961 und November 1967 befand sich\nder Angeklagte insgesamt länger als zwei Jahre und acht\nMonate in Untersuchungs- und Strafhalt.\n\nBei der Prüfung der Rückfallverjährung nach § 17\nAbs. 4 StGB ist die Strafkammer zutreffend davon ausgegangen, daß sich diese Vorschrift sowohl auf die Frist\nzwischen den jeweiligen Vortaten als auch auf die Frist\nzwischen der letzten Vortat und der neuen Tat bezieht\n(Dreher StGB, 33. Aufl. 1972 § 17 Anm. 2 D). Entgegen\nder Ansicht der Revision ist es aber nicht erforderlich,\ndaß auch die jeweilige Verurteilung noch innerhalb der\nFünfjahresfrist erfolgt. Abweichend vom bisherigen Recht\nkommt es nicht mehr auf den Zeitpunkt der Strafverbüßung\noder der Verurteilung an, sondern ausschließlich auf den\nZeitraum zwischen den einzelnen Taten (vgl. Schönke-Schröder, StGB 16. Aufl. 1972 § 17 Anm. 27; lackner-Maassen, StGB 7. Aufl. 1972 § 17 Anm. 6). Dies ergibt\n\n-5-\n\nsich ohne weiteres aus dem eindeutigen Wortlaut von\n8 17 Abs. 4 S. 1 StGB. Die Zeitpunkte der Vorverurteilungen bleiben insofern von Bedeutung, als sie\nwegen der an sie gekmüpften Warnfunktion vor der\nBegehung der der späteren Vorverurteilung zugrunde\nliegenden Tat bzw. der der neu abzuurteilenden Tat\nliegen müssen (vgl. BGH NIJW 1971, 2318 Nr. 16).\n\nAuch die durch den Beschluß vom 29. März 1962\ngemäß § 460 StPO nachträglich gebildete Gesamtstrafe\ngilt nach § 17 Abs. 3 S. 1 StGB als eine einzige Ver-\n\n“ urteilung im Sinne von § 17 Abs. 1 Nr. 1 StGB (LK\n\n9. Aufl. 1971 § 17 Rdn. 5; Dreher aaO Anm. 2 C). Die\ndieser zweiten Vorverurteilung zugrunde liegenden Straftaten sind im Zeitraum zwischen Mai 1956 und Januar 1961\nbegangen worden. Sie wahren somit die Fünfjahresfrist\ndes § 17 Abs. 4 StGB sowohl zu der der ersten Vorverurteilung zugrunde liegenden Tat als auch jeweils (vgl.\nBGHSt 24, 94) zu den neu abzuurteilenden Straftaten.\n\nBei der Berechnung der Frist ist im Verhältnis zur\nVorverurteilung zu a) von der Tatzeit der ersten Einzeltat, im Verhältnis zu den Taten dieses Verfahrens von\nder letzten Einzeltat der durch den Gesamtstrafenbeschluß vom 29. März 1962 von der Gesamtverurteilung\nerfaßten Straftaten auszugehen. Dabei ist, wie der\nTatrichter zutreffend angenommen hat, die Zeit, in\n\nder sich der Angeklagte nicht in der Freiheit bewähren\nkonnte (BGH NJW 1969, 1678, 1679), gemäß § 17 Abs. 4\n\nS. 2 StGB nicht einzurechnen.\n\nDiese Ankmüpfung der Fristenberechnung bei einer\nVorverurteilung zu einer Gesamtstrafe entspricht dem\nSinn der Strafschärfung bei Rückfall und wird auch\neiner wirkungsvollen Bekämpfung der Serienkriminalität\ngerecht. Sie läßt die Grundvoraussetzungen des § 17 StGB\n(zweimalige Vorverurteilung mit Warnfunktion; Einhaltung\nder Fünfjahresfrist zwischen den einzelnen Taten) unberührt und führt gerechterweise zu dem gleichen Ergebnis\nwie die Fristenberechnung beim Vorliegen einer fortgesetzten Handlung (vgl. hierzu IK § 17 Rän. 10 und Rän. 13),\nbei der ebenfalls einerseits erster und andererseits\nletzter Teilakt maßgeblich sind. Die Auslegung widerspricht auch nicht den von BGHSt 24, 94 aufgestellten\nRechtsgrundsätzen, wonach die Rückfallverjährung für\njede neu abzuurteilende Tat selbständig festzustellen\nist. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Einzeltaten einer Vorverurteilung, die bereits rechtskräftig\nfestgestellt sind und hinsichtlich der Frage der Rückfallverjährung nicht voneinander abhängig sein können.\nDer wohl eine abweichende Beurteilung rechtfertigende\nSonderfall, daß zwischen einzelnen Taten der zweiten\nVorverurteilung selbst mehr als fünf Jahre verstrichen\nsind, liegt nicht vor und braucht deshalb nicht entschieden zu werden.\n\nAuch die übrigen Voraussetzungen sind zutreffend\nfestgestellt.\n\nGegen die Einbeziehung der Geldstrafen in die\nGesamtfreiheitsstrafe bestehen in diesem Fall keine\n\nrechtlichen Bedenken (vgl. auch OLG Hamburg MDR 1971,\n1022 Nr. 67).\n\n- 7 -\n\nNach allem ist die Revision zu verwerfen. Die .\nEntscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\n\n. Woesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-01-23/1-str-589-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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