{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-01-16_1_StR_567_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-01-16","aktenzeichen":"1 StR 567/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES.\n\n1_StR 567/72 - URTEIL\nIb/a 2\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gelegenheitsarbeiter Erich P r iiEEEEEEREEEEND\naus MB, geboren an. ED 1917 in DEEEE/Ncai-\n\nu.\n\nwegen Betruges\n\n_\nn\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau,\nPikart, Dr. Woesner und Herdegen in der Sitzung vom\n\n16. Januar 1973, an der ferner teilgenommen haben\nBundesanwalt Dr. EEE a1s Vertreter der Bundesanwalt-\n\nschaft, Justizangestellter &B als Urkundsbeanter der\nGeschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom\n\n11. Januar 1972 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges\nin sechs Fällen gemäß §§ 263 Abs. 1, 74 Abs. 1 StGB zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\n\nSeine Revision rügt vergeblich Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.\n\nI. In formeller Hinsicht trägt der Beschwerdeführer\nzunächst vor, er habe während der ganzen Hauptverhandlung\n\nunter medikamentöser Behandlung gestanden und sei nicht\nimmer in der Lage gewesen, der Verhandlung zu folgen, |\nwas er auch wiederholt geltendgemacht habe. Der insoweit\nbehauptete Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO - Weiterverhandlung trotz vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit des\nAngeklagten (vgl. BGHSt 2, 300) - ist jedoch nicht bewiesen.\nAus den dienstlichen Äußerungen der beteiligten Richter,\ndes Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft und des.\nProtokollführers ergibt sich vielmehr, daß der Angeklagte\nseine Unfähigkeit, den Prozeßvorgängen zu folgen, weder\nausdrücklich geltendgemacht noch sonst an den Tag gelegt\nhat. Auch für den Sachverständigen Dr. Me@B, der der\nHauptverhandlung am ersten Verhandlungstag beiwohnte,\nbestanden nach seiner Erklärung vom 11. September 1972\nnicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte nicht verhandlungsfähig gewesen wäre; dieser Sachverständige hat insbesondere auch die Tabletten, die der\nAngeklagte von ihm erhalten hat, als vollkommen harmlos\nbezeichnet.\n\nIn der Revisionsbegründung der Verteidigerin wird\nweiter folgendes gerügt:\n\n„Der Landgerichtsarzt Dr. SG, der ursprünglich\ngeladen war und der Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten zur Tatzeit geäußert hatte, Konnte wegen\nErkrankung nicht erscheinen. Der Angeklagte hat ausdrücklich auf seiner Vernehmung bestanden.\"\n\nSoweit dieses Vorbringen die Rüge einer Verletzung\ndes § 244 Abs. 3 oder Abs. 4 StPO enthält, ist sie unzulässig, da entgegen den Anforderungen des § 344 Abs. 2\n\nL- ]\nI\n\nSatz 2 StPO weder der Wortlaut oder Inhalt eines gestellten Beweisamtrags mitgeteilt noch vorgetragen wird, in\n\nwelcher Weise dieser Antrag behandelt worden ist. Es kann\ndaher auf sich beruhen, ob das Hauptverhandlungsprotokoll\n\nhierüber nähere Aufschlüsse gibt oder ob das nicht der\nFall ist.\n\nAber auch wenn man dem Revisionsvortrag im Wege der\nAuslegung (vgl. RGSt 67, 197, 198) entnimmt, daß jedenfalls eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht\n(§ 244 Abs. 2 StPO) geltendgemacht werden sollte, muß\ndem Beschwerdevorbringen der Erfolg versagt bleiben,\nda nichts dafür dargetan ist, daß die Strafkammer dazu\ngedrängt war, nach Vernehmung der Sachverständigen Dr. Map\nund Dr. ED -Hude von Amts wegen noch den Landgerichtsarzt Dr. SGB als Gutachter hinzuziehen. Die Sachverständige Dr. EB - u. gen war gerade mit Rücksicht auf\ndie Unabkömmlichkeit des Landgerichtsarztes Dr. Sg\ngeladen und gehört worden. Damit hatte sich der Angeklagte,\nwie aus der dienstlichen Äußerung des Strafkammervorsitzenden eindeutig hervorgeht, am Schluß der Beweisaufnahme\nausdrücklich zufriedengegeben.\n\nDie eigene Begründung der Revision, die der Angeklagte\nprivatschriftlich eingereicht hat, entspricht nicht den\nFormerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO. .Die darin enthaltenen Ausführungen können daher auch nicht zur Er-\n\ngänzung der von der Verteidigerin abgefaßten Revisionsbegründung herangezogen werden.\n\n-5-\n\nII. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde ergibt ebenfalls keine Rechtsfehler. Das gilt insbesondere auch für die Strafzumessungs-\n\nerwägungen. Nach alledem ist die Revision des Angeklagten\nzu verwerfen.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-01-16/1-str-567-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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