{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-01-16_1_StR_536_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-01-16","aktenzeichen":"1 StR 536/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES.\n\n1_StR_536/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Feinmechaniker Jakob BEE zus x,\nLandkreis WEB, geboren am EB. ED 1935 in va,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\n' Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau,\nPikart, Dr. Woesner und Herdegen in der Sitzung vom\n\n16. Januar 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter @&M® als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom\n\n2. August 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an das Landgericht München II\nzurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen eines Vergehens der fortgesetzten Unzucht mit einer Abhängigen und\nanderer Straftaten zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nund drei Monaten verurteilt.\n\nEr rügt mit seiner Revision die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts.\n\n1. Das Vorbringen, das Urteil sei auf Grund einer\nmündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften\nüber die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden\nsind, trifft zu.\n\nAuf Antrag des Verteidigers beschloß die Jugendkamner:\n\n\"Für die weitere Vernehmung des Angeklagten wird die\nÖffentlichkeit ausgeschlossen wegen Gefährdung der Rechtsfindung auf Grund der besonderen Umstände des Falles\n(Deutsche Richterzeitung 1971 S. 175).\"\n\nNach der Verkündung des Beschlusses äußerte sich der\nAngeklagte zur Sache. Sodann wurde in die Beweisaufnahme\neingetreten. Erst in ihrem Verlaufe wurde die Öffentlichkeit\nwieder hergestellt und sodann die Beweisaufnahme von Anfang\nan wiederholt.\n\nEin zur Aufhebung führender Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens liegt vor,\nweil der die Ausschließung der Öffentlichkeit anordnende\nBeschluß den diese Maßnahme tragenden gesetzlichen Grund\nnicht erkennen läßt. Die hier allein in Betracht kommende\nBestimmung des § 172 GVG nennt drei Ausschließungsgründe.\nJeder von ihnen kann, wenn er vorliegt, bei \"besonderen\nUmständen des Falles\" die Rechtsfindung erschweren oder\n\n‚gefährden. Deshalb läßt sich aus dem Beschluß der Jugendkammer nicht ersehen, welchen gesetzlichen Ausschließungs-\n\ngrund sie angenommen hat. Ihre Entscheidung entspricht\nnicht der Vorschrift des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG. Sie kann\nnicht anders behandelt werden wie ein Beschluß, der keinen\nAusschließungsgrund anführt. Ein solcher Beschluß kann die\nAusschließung der Öffentlichkeit nicht rechtfertigen. Die\nInterpretationsmöglichkeit aus dem Sachzusammenhang genügt\nin einem solchen Falle nicht. Der unbedingte Revisionsgrund\ndes § 338 Nr. 6 StPO liegt vor und zwingt zur Aufhebung\n\ndes Urteils (RGSt 25, 248, 249; BGHSt 1, 334, 335; 2, 56, 58;\nBGH, Beschluß vom 17. November 1969 - 1 StR 468/69 - ,\nwiedergegeben bei Herlan GA 71, 34).\n\nDaß der Verteidiger die Ausschließung der Öffentlichkeit\nbeantragte und diesem Antrag die Erklärung des Angeklagten\nvorausging, er sei nach der Ausschließung aussagebereit, ist\nohne Bedeutung. Die Verfahrensregeln über die Öffentlichkeit\nsind unverzichtbar (BGH 1 StR 468/69). Die Erwartung, daß\nein Angeklagter sich in nichtöffentlicher Sitzung zur Sache\näußern, auch belastende Umstände zugeben und damit die\nAusschließung der Öffentlichkeit seine Überführung erleichtern\nwerde, ist kein gesetzlich zugelassener und ausreichender\nAusschließungsgrund (BGHSt 9, 280, 285).\n\nUnverständlich ist, was die Jugendkammer mit dem Hinweis\n\"Deutsche Richterzeitung 1971 S. 175\" sagen wollte. An\n\nder Stelle, auf welche die Jugendkammer hingewiesen hat,\n\nist nichts zu finden, was die Ausachließung der Öffentlichkeit\nzum Gegenstand hätte.\n\n2. Die Aufklärungsrüge braucht nicht erörtert zu werden.\n\n3. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge\nhat ergeben: Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.\nDie Gesamtfreiheitsstrafe ist jedoch nicht ausreichend begründet. Der Senat hat die Bewertungsgrundsätze und Begründungserfordernisse bei der Gesamtstrafenbildung in\n\nseinem Urteil vom 30. November 1971 - 1 StR 485/71 - (BGHSt\n24, 268) erörtert.\n\nPfeiffer Loesdau | Pikart\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-01-16/1-str-536-72","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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