{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-12-21_1_StR_267_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-12-21","aktenzeichen":"1 StR 267/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zur Frage eines Mitverschuldens des Angeklagten an der\nVersäumung von Revisionsbegründungs- und Wiedereinsetzungsfrist.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStPO §§ 44, 45\n\nZur Frage eines Mitverschuldens des Angeklagten an der\nVersäumung von Revisionsbegründungs- und Wiedereinsetzungsfrist.\n\nBGH, Beschl. v. 21. Dezember 1972 - 1 StR 267/72 -\nSchwG Coburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StB 267/72 | BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bitumenmischer Manfred WB zu: -GEEmm\nGEB, zseboren an GE 19.3 in SD, zur Zeit\n\nin Haft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Nebenkläger Fritz\n\nHmm, Fduard und Hannelore WWin der Sitzung vom\n21. Dezember 1972 beschlossen:\n\nI. Dem Angeklagten wird auf sein Gesuch vom\n11. September 1972 Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gewährt\n\n1. gegen die VersÄumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts beim Landgericht\nCoburg vom 15. Dezember 1971,\n\n2. gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist.\n\nDer Beschluß des Landgerichts vom 21. April\n1972, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist,\nwird damit gegenstandslos, |\n\nII. Der Angeklagte hat die Kosten der Wiedereinsetzung zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Revision des Angeklagten gegen\ndas am 10. März 1972 zugestellte Urteil des Schwurgerichts\n\ni\nIN\n+\n\nauf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 11. April 1972 durch\nBeschluß vom 21. April 1972 wegen Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Dieser Beschluß wurde dem Verteidiger am 24, April 1972 zugestellt\nund zugleich dem in Haft befindlichen Angeklagten, der\nzuvor bereits von dem Verwerfungsamtrag Kenntnis erhalten hatte, unter Hinweis auf die erfolgte Zustellung abschriftlich mitgeteilt. Der Verteidiger bat hierauf mit\nSchreiben vom 5. Mai 1972, dem die Revisionsbegründung\nbeigefügt war und das am 8. Mai 1972 bei Gericht einging,\ndem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu\nbewilligen. Das Begehren wurde im wesentlichen damit gerechtfertigt, daß es der Verteidigung wegen der Schwierigkeit und des außerordentlichen Umfangs der Sache nicht\nmöglich gewesen sei, die Frist des § 345 Abs. 1 StPO\neinzuhalten, und daß dieser Umstand, welcher dem Verteidiger nicht zum Verschulden gereiche, erst recht den\nAngeklagten nicht zur Last gelegt werden könne,\n\nDer 1. Strafsenat hat das Wiedereinsetzungsgesuch\naurch Beschluß vom 19. Juli 1972 als unzulässig verworfen und den Verwerfungsbeschluß des Landgerichts vom\n21. April 1972 bestätigt. In der Begründung hierfür ist\nu. a. ausgeführt, daß der Antragsteller kein der Fristwahrung entgegenstehendes unabwendbares Hindernis glaubhaft gemacht und insbesondere auch die Möglichkeit eines\nMitverschuldens des Verurteilten nicht ausgeräumt habe.\nDieser Beschluß wurde dem Verteidiger am 4. September\n1972 zugestellt.\n\nNunmehr beantragt der Verteidiger in seinem am 11.\nSeptember 1972 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz\n\nerneut die Wiedereinsetzung des Angeklagten in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist, diesmal jedoch unter Beschränkung auf die durch\neidesstattliche Versicherungen belegte Behauptung, daß\ndie Fristversäumnis unter den gegebenen Umständen jedenfalls für den Angeklagten selbst unabwendbar gewesen sei;\nzugleich bittet er darum, dem Angeklagten insoweit auch\nWiedereinsetzung im Hinblick auf die Nichteinhaltung der\nFrist des § 45 Abs. 1 StPO zu gewähren. Diesem neuen Gesuch kann entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts\nund der Nebenkläger der Erfolg nicht versagt werden.\n\n1. Gegen die Zulässigkeit der begehrten Wiedereinsetzung bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Daß\nder Angeklagte gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision auch dann noch in den vorigen\nStand wiedereingesetzt werden kann, wenn das Rechtsmittel selbst schon rechtskräftig verworfen worden ist,\nentspricht anerkannten Rechtsgrundsätzen (RGSt 53, 286;\n67, 197; BGH, Urteil vom 24, April 1956 - 5 StR 57/56).\nAnders verhält es sich nur, wenn das Verfahren bereits\ndurch eine vom Revisionsgericht erlassene Sachentscheidung - etwa durch Verwerfung der Revision nach § 349\nAbs. 2 StPO - abgeschlossen war (BGHSt 17, 94; vgl.\nauch BGH, Beschlüsse vom 8. März 1966 - 5 StR 42/66 -\nund vom 5. Juli 1966 - 5 StR 202/66). Eine solche Fntscheidung in der Sache selbst liegt aber hier nicht\nvor. Auch die Bestätigung des landgerichtlichen Verwerfungsbeschlusses hindert das Anbringen eines neuen\nWiedereinsetzungsgesuchs nicht. Wenn die Wiedereinsetzung als außerordentlicher Rechtsbehelf vom Gesetz mit\n\nder Macht ausgestattet worden ist, das Verfahren unter\nbestimmten Voraussetzungen in einen Abschnitt vor der\nFristversäumung zurückzuversetzen und ihm damit einen\nanderen Verlauf zu geben als den, der die Folge der Säunnis gewesen wäre, so kann eine derartige Wirkung auch\ndurch die formelle Billigung der zunächst eingetretenen Säumnisfolgen nicht in Frage gestellt werden. Einwände lassen sich schließlich auch nicht daraus herleiten, daß sich das neue Wiedereinsetzungsbegehren im\nGrunde genommen auf dieselben Vorgänge stützt, wie sie\ndem ersten - abgewiesenen - Antrag zur Rechtfertigung\ndienten. Denn es handelt sich hier weder um eine b!nße\nWiederholung alten Vorbringens noch um ein Nachschieben\nvon Wiedereinsetzungsgründen, sondern ersichtlich um\neinen neuen Antrag, dessen verfahrensrechtliche Voraussetzungen selbständig zu prüfen sind.\n\nDiese Voraussetzungen sind im übrigen auch gegeben:\nDie neue Frist des § 45 StPO, die nach dem Vortrag des\nGesuchstellers durch Zustellung des Senatsbeschlusses\nvom 19. Juli 1972 in Lauf gesetzt worden war, ist gewahrt. Das Wiedereinsetzungsbegehren enthält zudem jetzt\n- neben einer ausreichenden Bezugnahme auf die eingereichte Revisionsbegründung - auch die erforderlichen\nAngaben zur Glaubhaftmachung. Daß sich dabei auch eine\neidesstattliche Versicherung des Angeklagten selbst befindet, ist unschädlich, Zwar ist an sich für eidesstattliche Erklärungen des Angeklagten in dem gegen\nihn gerichteten Strafverfahren kein Raum (RGSt 57, 53;\nBGH, Beschluß vom 2. Februar 1955 - 4 StR 14/55). Die-\n\nser Grundsatz steht jedoch einer Wertung des “rklärungsinhalts im Rahmen des § 45 StPO nicht unbedingt entgegen,\nzumal selbst schlichte Erklärungen eines Beschuldigten\ndafür ausreichen können, dem Richter die Überzeugung von\nder Wahrscheinlichkeit eines behaupteten Versäumnisgrundes zu vermitteln (BVerfGE 26, 315, 320).\n\n2. Das Wiedereinsetzungsbegehren ist aber auch in\nder Sache begründet. Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand gegen die Versäumung einer Frist kann allerdings\nnach § 44 StPO nur erteilt werden, wenn der Gesuchsteller durch einen unabwendbaren Zufall an der Fris*vanrung gehindert war, Hierbei sind an den Begriff der Unabwendbarkeit grundsätzlich scharfe Anforderungen zu\nstellen. #s muß sich um Freignisse handeln, die unter\nden gegebenen Umständen auch durch äußerste, der Sachlage angemessene und vernünftigerweise zu erwartende\nSorgfalt weder abzuwehren noch in ihren schädlichen\nFolgen zu vermeiden sind. Hierunter können auch Vorkomnnisse fallen, die auf menschlicher Tätigkeit beruhen,\nfür die aber jede Verantwortlichkeit des Betroffenen\nabzulehnen ist (vgl. RGSt 70, 186, 187/188). So ist\nes in der Rechtsprechung anerkannt, daß das Verschulden des Verteidigers, der eine Frist versäumt hat,\nfür den Angeklagten einen unabwendbaren Zufall darstellen kann, Das gilt jedoch nur dann, wenn der Gesuchsteller nicht durch eigenes Verschulden zur Versäumung der Frist beigetragen hat (BGHSt 14, 306,\n\n308).\n\nBin solches Mitverschulden könnte hier jedenfalls\n\ndarin liegen, daß der Angeklagte, nachdem er von dem\n\nVerwerfungsamtrag der Staatsanwaltschaft und dem landgerichtlichen Verwerfungsbeschluß unterrichtet worden war,\nselbst nichts zur Stellung eines sachdienlichen Antrags\nunternommen, sondern sich weiterhin voll und ganz auf\nseinen Verteidiger verlassen hat, obwohl offenbar war, daß\ndieser es mit. der Einhaltung wichtiger verfahrensrechtlicher Bestimmungen nicht genau genommen hatte. Von diesem naheliegenden Vorwurf würde den Angeklagten auch\nnicht entlasten, daß er einer Anwaltssozietät Vertrauen\ngeschenkt hat, die für sich \"besondere Erfahrungen oder\nKenntnisse\" im Bereich des Strafrechts und Strafverfahrens in Anspruch nimmt. Denn es konnte auch für ir:\n\nkein Zweifel daran bestehen, daß die Vorschriften der\nStrafprozeßordnung von jedem Anwalt zu beachten sind.\n\nDer Gesuchsteller hat jedoch Umstände dargelegt und\ndurch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen erhärtet,\ndie hier ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Der Senat verkennt nicht, daß diese Darlegungen teilweise von früheren Angaben abweichen, und läßt\ndabei insbesondere auch die hierzu vom Generalbundesanwalt und von den Nebenklägern vorgetragenen Bedenken\nnicht außer acht. Er hält das Vorbringen dennoch in den\nentscheidenden Punkten, nämlich soweit es die Tätigkeit\nund die Vorstellungen des Angeklagten selbst betrifft,\nfür glaubhaft. Hiernach ist davon auszugehen, daß der\nin Haft befindliche und unter dem Eindruck eines sehr\nschwerwiegenden Schuldvorwurfs stehende Angeklagte von\nseinem Anwalt in besonders intensiver und nachhaltiger\nWeise darauf hingewiesen und in den Glauben versetzt\nworden ist, daß die Begründung der Revision ausschließ-\n\nlich Sache der Verteidigung sei, während er, der Angeklagte, sich um nichts kümmern müsse. Auch als der Angeklagte\ndurch die Mitteilungen über die beantragte und erfolgte\nVerwerfung seiner Revision in Unruhe geraten war, hatte es\nder Anwalt verstanden, ihn jeweils durch die Versicherung\nzu beruhigen, daß er sich weiterhin absolut auf die Verteidigung verlassen könne, welche die zur Weiterführung\ndes Verfahrens erforderlichen Maßnahmen schon einleiten\nwerde. Entsprechende Zusagen waren auch den Eltern des\nAngeklagten gegeben worden, Bei dieser besonderen Sachlage war von dem rechtsunkundigen Angeklagten schwerlich\nzu verlangen, sicherheitshalber noch eigene Schritte zu\nunternehmen, um für alle Fälle die rechtzeitige 3egründung der Revision oder wenigstens die rechtzeitige Stellung eines gegen die Versäumung der Begründungsfrist gerichteten Wiedereinsetzungsgesuchs auch unabhängig von\nden anwaltlichen Bemühungen zu gewährleisten. In die-\n\nsem Zusammenhang ist nicht ohne Bedeutung, daß die für\nden Angeklagten bestimmte fernmündliche Nachricht, er\nsolle sich wegen des Verwerfungsbeschlusses keine Sorge\nmachen, die Kanzlei seines Verteidigers werde hiergegen\nsofort etwas unternehmen und alles Notwendige veranlassen, damit das Revisionsverfahren ordnungsgemäß fortgesetzt werde (vgl. eidesstattliche Versicherung der Kanzleiangestellten CB), ersichtlich ohne Kommentar durch einen Beamten der Vollzugsanstalt übermittelt\nworden ist.\n\nNach alledem unterscheidet der vorliegende Fall sich\nwesentlich von dem Sachverhalt, welcher dem Revisionsurteil BGHSt 14, 306 zugrunde liegt. Dort handelt es\nsich um einen auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten,\n\nder die Mitteilung seines Anwalts über die voraussichtlich\nbevorstehende - urlaubsbedingte - Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und deren nachträgliche Korrektur\ndurch ein Wiedereinsetzungsgesuch ohne Bedenken hingenommen und sich auch später nicht mehr um den Fortgang\ndes Verfahrens gekümmert hatte, bis ihn die Ladung zum\nStrafantritt erreichte. An der Ansicht, daß unter solchen Umständen ein Mitverschulden des Angeklagten an der\nVersäumung der Rechtsmittelfrist bejaht werden muß, ist\nfestzuhalten, Hier lag es jedoch so, daß die dem Angeklagten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Information\nund freien Entscheidung weitgehend beschränkt warer und\ndaß die sich ihm aufdrängenden Bedenken durch seinen Verteidiger, dem er nach wie vor vertraute, wirkungsvoll\nzerstreut wurden. Der Generalbundesanwalt weist mit\nRecht auf die Gefahr hin, daß ein Rechtsanwalt es bei\nentsprechender Einflußnahme auf seinen in Haft befindlichen Mandanten darauf anlegen könnte, auf dem Wege über\ndie Schaffung von Wiedereinsetzungsgründen eine Verlängerung von Rechtsmittelbegründungsfristen nach Gutdünken zu bewirken, Auch der Senat hat diese Frage bereits\nin seinem Beschluß vom 19. Juli 1972 berührt. Abgese-\n\nhen davon aber, daß diese Gefahr im Hinblick auf die\nBindung der Rechtsanwälte an Gesetz und standesrechtliche Pflichten schon generell nicht überschätzt werden\nsollte, ist ihre Bedeutung auch dadurch herabgenindert,\ndaß sie sich nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen\nverwirklichen könnte.\n\nHier ist dem Angeklagten jedenfalls auch bei Anlegung der Maßstäbe, die grundsätzlich für die persönliche Sorgfaltspflicht des Beschuldigten bei Einlegung\n\n- 10 -\n\nvon Rechtsmitteln gelten, ein Mitverschulden an den von\nseinem Verteidiger schuldhaft herbeigeführten Fristversäumnissen nicht zur Last zu legen. Das der Fristwahrung\nentgegenstehende Hindernis, nämlich das uneingeschränkte\nVertrauen in die Prozeßführung des Verteidigers, ist erst\naAurch Zustellung des Senatsbeschlusses vom 19. Juli 1972\nbeseitigt worden. Die nachgesuchte Wiedereinsetzung war\n\ndem Angeklagten daher in beiden begehrten Richtungen zu\nerteilen.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-12-21/1-str-267-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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