{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-12-19_1_StR_533_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-12-19","aktenzeichen":"1 StR 533/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 533/72 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Walter KÜMEEEED aus SCREEN EEE,\ngeboren am EB 1943 in ru (CSR), zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 1972 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht\nHof vom 17. Juli 1972 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen,\n\nGründes\n\nEines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es nicht,\nda die Sachrüge durchgreift. Das angefochtene Urteil kann\nnicht bestehen bleiben, weil die Verneinung der Zurechnungsunfähigkeit nicht hinreichend begründet ist.\n\nDas Schwurgericht geht davon aus, daß der Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit bis zu 3,32 %0 betrug.\nBei einer derart hohen Alkoholkonzentration ist in der Regel\nZurechnungsunfähigkeit gegeben (ständige Rechtsprechung,\nzuletzt BGH, Urteil vom 28. April 1970 - 1 StR 49/70; vgl.\nhierzu Dreher, StGB 33. Aufl. § 51 Anm. 3 B). Ausnahmen\nkommen in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, z.B.\naußergewöhnliche körperliche Beschaffenheit, ausgeprägte\n\nAlkoholgewöhnung, Aufnahme einer großen Nahrungsmenge.\n\nDaß der Täter sich noch an Einzelheiten der Tat erinnert,\nsteht der Annahme des § 51 Abs. 1 StGB nicht entgegen, denn\nes ist möglich, daß das Hemmungsvermögen ausgeschlossen\nwar (BHSt 1, 384, 385).\n\nDen Feststellungen des angefochtenen Urteils ist nicht\nzu entnehmen, ob die Voraussetzungen, die eine Ausnahme\nrechtfertigen können, erfüllt sind. Das Urteil war deshalb\naufzuheben.\n\nPfeiffer Loesdau Woesner\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-12-19/1-str-533-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-12-19/1-str-533-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:43.467595+00:00"}}