{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-12-19_1_StR_528_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-12-19","aktenzeichen":"1 StR 528/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"To,\nY Ri:\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES |\n\n1 StR 528/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Maler Helmut WEB zus ED, geboren am\nEEE 1929 ir OD, Kreis NEED, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\n_ wegen Betruges u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau,\n\n‘Dr, Woesner, Zipfel und Herdegen in der Sitzung vom\n\n19. Dezember 1972, an der ferner teilgenommen haben\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Richter\n\nam Landgericht EEE bei der Verkündung als Vertreter\n\nder Bundesanwaltschaft, Justizangestellter &Wals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Ravensburg vom\n\n6. Oktober 1971 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\nin sechs Fällen, versuchten Betruges und Diebstahls zur\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die\nSicherungsverwahrung angeordnet. Im übrigen hat es den\nAngeklagten freigesprochen. Gegen die Verurteilung richtet\nsich die Revision des Angeklagten, die Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt. Sie hat\nkeinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n.1. Die Strafkammer war entgegen der Annahme der\nRevision ordnungsgemäß besetzt. |\n\na) Die Rüge fehlerhafter Besetzung entspricht insoweit nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO,\nals die Revision allgemein beanstandet, daß statt des Hauptschöffen Linder die Hilfsschöffin Schuppert mitgewirkt hat.\nZur ordnungsgemäßen Erhebung der Besetzungsrüge bedarf es\nder genauen Angabe der Tatsachen, die der Mitwirkung nach\nMeinung des Revisionsführers entgegenstanden (BGHSt 22, 169,\n170). Diese ist hier insoweit zu vermissen.\n\nb) Die Hilfsschöffin Charlotte Schmid ist zu Recht\nzur Dienstleistung berufen worden. Die dienstliche Äußerung\ndes Vorsitzenden ergibt, daß der Hauptschöffe Bemetz wegen\nKrankheit verhindert war. Die Hilfsschöffen Dresely und\nSchädler, die in der Schöffenliste folgen, waren bereits\ntätig. Die Hilfsschöffin Baur war wegen Krankheit und\nUrlaubsvertretung entschuldigt, so daß Frau Schmid nachrückte.\n\nc) Da der Hauptschöffe Linder sich erst kurz vor\nBeginn der Hauptverhandlung entschuldigte, waren die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 GVG gegeben. Diese Vorschrift\ngestattet, einen nicht am Sitz des Gerichts wohnenden Hilfsschöffen zu übergehen, wenn andernfalls eine Vertagung\noder eine erhebliche Verzögerung der Hauptverhandlung\neintreten würde. Die Hilfsschöffin Haag wohnt nicht am Sitz\ndes Gerichts. Der Vorsitzende durfte deshalb die Hilfsschöffir\n\nSchuppert einberufen, die an der Hauptverhandlung teilgenommer\nhat.\n\n2. Die Hilfsschöffinnen Schmid und Schuppert waren,\nwie ihre Erklärungen vom 7. und 11. August 1972 (SA Bl. 105,\n106) ergeben, ordnungsgemäß vereidigt. Die Vereidigung,\nüber die nach § 51 Abs. 7 GVG ein besonderes Protokoll\naufzunehmen ist, gehört nicht zu den Förmlichkeiten im\nSinne des § 274 StPO.\n\n3, Die Zeugen Lickert und Nozon sind als Verletzte\ngemäß § 61 Nr. 2 StPO unbeeidigt geblieben. Darüber konnte\nbei den Verfahrensbeteiligten nach der Verfügung des\nVorsitzenden bei Lickert (Bl. 140) und nach der Aussage\nder Zeugin Nozon (Bl. 151) in der Hauptverhandlung kein\nZweifel bestehen (vgl. BGHSt 1, 175).\n\n4. Zu Unrecht beanstandet die Revision die Ablehnung\nder Anträge des Verteidigers auf Vernehmung eines weiteren\nSachverständigen. In der Hauptverhandlung ist der Sachverständige Dr. Holzbach vernommen worden (Bl. 164). Der\nAblehnungsbeschluß stellt auf die rechtlichen Gesichtspunkte des §§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO ab (Bl. 170). Gegen\ndie Ausführung, Widersprüche des Gutachtens seien bei\nWürdigung des Gesamtzusammenhanges nicht zu erkennen,\nbestehen keine rechtlichen Bedenken. Die nochmalige\nVernehmung des Sachverständigen vor der Entscheidung\nüber den Beweisamtrag war zulässig. Sie diente ersichtlich der Klarstellung der Ausführungen, die der Sachverständige zuvor gemacht hatte.\n\n5. Entgegen der Behauptung der Revision hatte der\nAngeklagte das letzte Wort. Nach erneuter Eröffnung der\nBeweisaufnahme erhielten die Verteidiger und der Angeklagte\nGelegenheit zur Stellungnahme und \"nochmals das letzte Wort\"\n(Bl. 180 R).\n\nII. Die Sachrüge.\n\nAuch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das\nangefochtene Urteil stand.\n\n1. Der Schuldspruch wird durch die getroffenen\nFeststellungen getragen. Unrichtig ist die Behauptung\nder Revision, in den Betrugsfällen sei der innere Tatbestand nicht dargetan. Daß der Angeklagte dem Zeugen\nDr. N@EEB angeblich aus Marokko stammende Gesteinsproben übergab, schließt einen Betrugsversuch nicht aus.\nNach den Feststellungen der Strafkammer erhoffte er sich\nschon auf Grund seiner unwahren Berichte über Funde und\nSchürfrechte in Marokko die Auszahlung eines Darlehens\nvon 5.000 DM (UA S. 59, 60). Im Fall NogPtrat der\nVermögensschaden bei Übergabe der Waren an den Angeklagten\nein (UA S. 70).\n\nWidersprüche, Verstöße gegen Denkgesetze oder\nErfahrungssätze sind im angefochtenen Urteil nicht\nerkennbar.\n\n2. Auch die Strafzumessungserwägungen begegnen\nkeinen rechtlichen Bedenken.\n\nBei Anordnung der Sicherungsverwahrung geht die\nStrafkammer zu Recht davon aus, daß die Voraussetzungen\ndes § 20 a StGB a.F. und des § 42 e StGB erfüllt sein\nmüssen, weil die Taten vor dem 1. April 1970 begangen sind\n(Art. 93 1. StrRG). Die Merkmale dieser Bestimmungen stellt\n\ndas Landgericht rechtsirrtumsfrei fest. Dem Urteil\n\nist insbesondere zu entnehmen, daß die förmlichen\nVoraussetzungen erfüllt sind und daß der Angeklagte\n\nwegen seines Hanges zu erheblichen Straftaten für die\nAllgemeinheit im Zeitpunkt der Tatsachenhauptverhandlung und\nnach Verbüßung der Freiheitsstrafe gefährlich ist oder sein\nwird. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt.\n\nPfeiffer - Loesdau Woesner\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-12-19/1-str-528-72","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-12-19/1-str-528-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:43.446449+00:00"}}