{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-12-19_1_StR_516_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-12-19","aktenzeichen":"1 StR 516/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n'IM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 516/72 URTEIL\n\nin der Strafsache.\n\ngegen\n\nden Buchhalter Manfred S EEEEEEEEEEEEEEEEEEEED 2\nFO zeboren an EEE 1941 in m nun,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau,\nDr. Woesner, Zipfel, Herdegen in der Sitzung vom 19. Dezember\n1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt\n\nDr. EEE in der Verhandlung, Richter am Landgericht |\nGEB ei ser Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter WB .1s Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Karlsruhe\n- auswärtige Strafkammer Pforzheim -\nvom 29. Mai 1972 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben\n\na) im Schuldspruch zum Fall Mi»\n(II 2 der Urteilsgründe),\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin zwei Fällen in Tateinheit mit fortgesetztem Fahren ohne\nFahrerlaubnis zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\nzehn Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die ausdrücklich nur\ndie Verletzung förmlichen Rechts rügt, jedoch zur Strafzumessung auch materiellrechtliche Einwendungen erhebt,\nhat teilweise Erfolg.\n\n1. Die Revision rügt vergeblich, der Angeklagte sei,\nwie eine Notiz des Verteidigers ergebe, nach der Vernehmung\nder Zeugen OD und HE nicht befragt worden, ob er\netwas zu erklären habe. § 257 StPO ist eine bloße Ordnungsvorschrift, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt\nwerden kann (RGSt 42, 168). Im übrigen enthält das Protokoll\nden Vermerk: \"Nach der Vernehmung eines jeden Zeugen .....\nwurde der Angeklagte befragt, ob er etwas zu erklären habe\",\n\n2. Die Aufklärungsrüge, mit der die Revision geltend\nmacht, die Strafkammer hätte dem Vorbringen des Angeklagten,\nnicht er, sondern Klaus REP habe den Pkw des Zeugen\n\nMED gestohlen und gefahren, nachgehen | können und\nnachgehen müssen, greift durch.\n\nDie Strafkammer hat festgestellt, der Angeklagte sei\nmit dem von ihm am 27. Dezember 1971 zwischen 18.00 und 20.00\nUhr in Pforzheim entwendeten Fahrzeug gegen 20.50 Uhr auf der\nBundesautobahn Pforzheim - Karlsruhe verunglückt. Im Unfallzeitpunkt sei ein Polizeifahrzeug vorbeigekommen, dessen\n\nInsassen den Polizeiverkehrszug Pforzheim verständigten.\nAls der diesem Verkehrszug angehörende Polizeiobermeister\nHB alsbald am Unfallort eintraf, habe er nur den\nAngeklagten vorgefunden.\n\nDas Vorbringen des Angeklagten hat die Strafkammer\nals Schutzbehauptung angesehen. Die Insassen des Polizeifahrzeugs, die den Verkehrszug Pforzheim unterrichteten,\nsind nicht vernommen worden. In dieser von der Revision\ngerügten Unterlassung liegt ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 244 Abs. 2 StPO. Die Strafkammer hat die\nEinlassung des Angeklagten als widerlegt betrachtet,\nobwohl die Möglichkeit nicht auszuschließen war, daß sie\ndurch einwandfreie Zeugenaussagen eine gewisse Bestätigung\nfindet. Waren die Insassen des Polizeifahrzeugs unmittelbare\nUnfallzeugen - und daß sie es waren, besagen die Feststellungen - dann haben sie möglicherweise Wahrnehmungen\ndarüber gemacht, wer den Pkw des Zeugen MED führte\nund wieviel Insassen im Fahrzeug waren. Wahrnehmungen\nhierzu konnten von unmittelbarer Bedeutung sein, soweit\ndem Angeklagten Fahren ohne Fahrerlaubnis zur Last lag.\nSie konnten für den Vorwurf des Diebstahls mittelbare\n(indizielle) Bedeutung gewinnen. Deshalb drängte der dem\nTatgericht bekannte Umstand - das Vorbeikommen eines\nPolizeifahrzeugs im Unfallzeitpunkt - zur Vernehmung der\nInsassen dieses Fahrzeugs. Auf Grund der möglichen indiziellen\nBedeutung für den Diebstahlsvorwurf besteht die Notwendigkeit\nder Vernehmung nach Beschränkung der Strafverfolgung auf\ndiesen Vorwurf durch Beschluß des Senats auch fort.\n\nWas die Revision noch zur Begründung ihrer erfolgreichen Aufklärungsrüge vorbringt, ist für das Ergebnis\nohne Bedeutung. Nur beiläufig sei deshalb erwähnt, daß\nsich der Strafkammer die Vernehmung der Verlobten des\nAngeklagten nicht aufzudrängen brauchte. Sie hatte gegenüber der Polizei erklärt, ihr sei \"ein Klaus RW\" oder\n\"ein Klaus\" nicht bekannt.\n\n3. Das Durchgreifen der Aufklärungsrüge berührt nicht\nden Schuldspruch wegen Diebstahls zum Nachteil Dr. Beiiiiiiiee\nin Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (Abschnitt II 1\nder Urteilsgründe). Eine Rüge, die diesen Schuldspruch beträfe,\nist nicht erhoben. Die Angriffe der Revision auf die Strafzumessung können unerörtert bleiben, weil der gesamte Strafausspruch ohnehin aufgehoben werden muß.\n\nPfeiffer Loesdau Woesner\nZipfel Herdegen.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-12-19/1-str-516-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-12-19/1-str-516-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:43.427600+00:00"}}