{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-12-12_1_StR_558_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-12-12","aktenzeichen":"1 StR 558/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_558/72 - URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhelfer Herbert r (EEE z.: \"e@EEmaD, sort geboren am EEE 1351, zur zeit in Straf-\n\nhaft in anderer Sache,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch\nden Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter\nLoesdau, Dr. Mösl, Pikart, Herdegen in der Sitzung vom\n12. Dezember 1972, an der ferner teilgenommen haben\nBundesanwalt Dr. MED in der Verhandlung, Richter\nam Landgericht EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter as\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, |\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil der Jugendkammer des Landgerichts\nPassau vom 17. Juli 1972\n\n1, im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB) verurteilt wird,\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landge-\n\nricht Deggendorf zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n‘Von Rechts wegen\n\nrd\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun\nMonaten verurteilt. Das ihm gehörende Tatmesser ist eingezogen worden. | |\n\nDie Revision des Angeklagten, der die .Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts rügt, führt zur Abänderung\n. des angefochtenen Urteils im Schuldspruch und zur Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen.\n\n1. Zur Verfahrensrüge sind keine Darlegungen gemacht\nworden. Sie ist daher unzulässig (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO).\n\n2. Die Annahme der Revision, die Jugendkammer \"hätte\ndem Angeklagten den Rechtfertigungsgrund der Notwehr zubilligen müssen\", findet in den Feststellungen keine Grundlage. Der Angeklagte stach nicht zu, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich abzuwenden, Die \"Rangelei\", die sich zwischen ihm und Josef TB abgespielt\nhatte, war für TB beendet. Der Angeklagte war es, der\nzu einem neuen Angriff entschlossen war und ihn ausführte.\nAls TB sich auf den herausfordernden Zuruf des Angeklagten umdrehte, führte der Angeklagte \"blitzschnell\"\nden Stich. Weder die tatsächliche noch eine vermutete\nReaktion TED spielten eine Rolle. Der Stich kam, weil\nder Angeklagte ihn anbringen wollte. Er hatte keinen Verteidigungswillen. Wie für den Geschehensablauf so ist es\nfür die Beurteilung ohne Bedeutung, daß TIME im Begriff war, zum Schlage auszuholen (\"aufziehen\" wollte).\n\n3. Die Revision läßt auch mit dem Vorbringen, dem Angeklagten könne \"Tötungsvorsatz nicht nachgewiesen werden\",\ndie Feststellungen außer acht. Nähere Erörterungen erübrigen sich, weil die Verurteilung wegen Totschlagsversuchs\naus einem anderen Grunde entfällt.\n\n4. Der Schuldspruch kann keinen Bestand haben, weil die\nAnnahme der Jugendkammer, der Tötungsversuch sei beendigt\ngewesen, durchgreifenden Bedenken begegnet.\n\nNach den Feststellungen \"hatte sich der Angeklagte bei\nTatbeginn keinen genau umrissenen Tatplan vorgestellt\",\nWar es so, dann kann der Versuch unbeendigt gewesen sein,\nals der Angeklagte einmal zugestochen hatte und dann \"von\nTOD abließ\". Nach fester Rechtssprechung des. Bundesgerichtshofs ist für die Abgrenzung des beendigten vom nicht\nbeendigten Versuch die Vorstellung des Täters maßgebend,\ngleichviel, ob er mit unmittelbarem oder mit nur bedingtem Vorsatz handelt. Hatte er sich eine ganz bestimmte\nHandlung vorgenommen und führt er sie aus, ohne daß der\nerstrebte oder in Rechnung gestellte Erfolg eintritt, so\nist der Versuch beendigt (BGHSt 10, 129, 131; 14, 75, 79;\n22, 330, 331, 333). So lag es hier nicht. Denn daß der Angeklagte auf Josef TE nur einmal einstechen wollte,\nkonnte nicht festgestellt werden. Es ist auch nicht zu erwarten, daß in einer neuen Verhandlung Feststellungen getroffen werden könnten, aus denen sich ergäbe, daß der\nTotschlagsversuch mit dem einmaligen Zustechen beendigt\nwar. Deshalb ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß er auf WW nicht nur einmal einstechen wollte,\naber nach Ausführung eines Stiches \"von TED abließ\",\n\n. obwohl er noch nicht alles zur Vollendung der Tat Erforderliche getan zu haben glaubte und ohne daß er bis zum\n\nErscheinen der Zeugen KH, SEE und Kiaus TEE\n\nan weiteren Stichen durch Umstände gehindert wurde, die von\nseinem Willen unabhängig waren. Wegen strafbefreienden Rücktritts vom nicht beendigten Totschlagsversuch entfällt die\nVerurteilung nach §§ 212, 43 StGB. An ihre Stelle tritt die\nvon den Feststellungen getragene Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB).\n\nAn der Änderung des Schuldspruchs ist der Senat durch\ndie Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO nicht gehindert, weil\nder Angeklagte sich ersichtlich nicht anders als bisher\nverteidigen kann. |\n\n5. Die Strafe muß neu festgesetzt werden. Es ist rechtlich möglich, daß das Tatgericht nahe der Strafe bleibt,\ndie im abgeänderten Urteil ausgesprochen worden ist,\n\nPfeiffer | Loesdau Mösl\nPikart Herdegen\n\nBa\nN\n\na","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-12-12/1-str-558-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-12-12/1-str-558-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:43.346231+00:00"}}