{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-12-12_1_StR_520_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-12-12","aktenzeichen":"1 StR 520/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 520/72 | URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Erich GEB ‚, ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am ED 1935 ir SEE, zur zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau,\nDr. Mösl, Pikart, Herdegen in der Sitzung vom 12. Dezember\n1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt\n\nDr. EEE in der Verhandlung, Richter am Landgericht\nGEB dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwalt-\n\nschaft, Justizangestellter WW als Urkundsbeanmter der\n. Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nHeilbronn vom 10. Februar 1972 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Schwurgericht beim\n\nLandgericht Stuttgart zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von\n\nacht Jahren verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\n1. Das Urteil ist etwa 6 Monate nach Verkündung zu\nden Akten gelangt. Die Nichteinhaltung der in § 275 Abs. 1\nStPO bestimmten Wochenfrist kann jedoch die Revision nur\nin Ausnahmefällen begründen (BGHSt 21, 4); ein solcher liegt\nnicht vor.\n\n2. Auch die Sachbeschwerde kann den Schuldspruch\nnicht gefährden. Was die Revision hierzu vorträgt, ist\noffensichtlich unbegründet.\n\n3. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen\nbleiben.\n\na) Das Schwurgericht hat alle bis zum Jahr 1955 zurückgehenden Vorstrafen des Angeklagten angeführt (UA S. 3 - 6)\nund sie straferschwerend berücksichtigt (UA S. 18, 19). Das\nwar an sich zulässig; die Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes standen dem nicht entgegen. Eine Anwendung\ndes § 60 Abs. 2 Nr. 2 BZRG war wegen der beiden letzten\nVerurteilungen der Jahre 1966 und 1968 (Einzelstrafen von\nüber 9 Monaten, zusammengefaßt in einer Gesamtstrafe von\nzwei Jahren vier Monaten Gefängnis) nicht möglich (§ 60\nAbs. 3 Nr. 1 BZRG). Auch § 49 BZRG hinderte die Verwertung\nnicht: Die Tilgungsreife der Geldstrafen und der Freiheitsstrafen von zwei Monaten und drei Monaten (Urteile des\nAmtsgerichts Schwäbisch Hall vom 18. Januar 1960 und vom\n25. November 1961) war nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BZRG, die\nder übrigen Strafen nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BZRG zu beurteilen;\n\n„un\n\ngemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 BZRG waren sie sämtlich nicht\ntilgbar und durften deshalb verwertet werden.\n\nb) Indessen ist die Strafzumessung möglicherweise von\neinem anderen Rechtsfehler beeinflußt. Die Strafe liegt\nzwar, wie das Schwurgericht ausführt (UA S. 19), in der\nMitte des gesetzlichen Strafrahmens; sie übersteigt aber\ndas Maß dessen, was die Tatrichter in Fällen eines vergleichbaren äußeren Tatverlaufs und -erfolges im allgemeinen\nzu verhängen pflegen. Darin braucht kein Rechtsfehler zu\nliegen, jedoch muß in solchen Fällen das Abweichen vom\nÜblichen an den Besonderheiten des Sachverhalts zur äußeren\nund inneren Tatseite verständlich gemacht werden (BGH LM\nStPO § 267 Abs. 3 Nr. 22 = MDR 1954, 495 Nr. 473). Die\nUrteilsausführungen lassen nicht erkennen, daß sich der\nTatrichter dieser Verpflichtung bewußt gewesen ist.\n\nDas Schwurgericht hat die für und gegen den Angeklagten\nsprechenden Umstände erörtert (UA S,. 17 bis 19) und am\nSchluß seiner Erwägungen hervorgehoben (UA S. 19), daß es\n\"nicht zuletzt .„... den Gedanken der Generalprävention\"\nberücksichtigt habe. Das ist an sich auch nach Einführung\ndes § 13 StGB zulässig, nur darf die gerechte schuldangemessene Strafe nicht überschritten werden (BVerfGE 28, 386,\n391; BGHSt 20, 264, 266, 267; 23, 176, 192; 24, 132; BGH,\nUrteile vom 26. Januar 1971 - 1 StR 437/70 - „ vom 2. März 1971\n- 1 StR 691/70 - ,„ vom 6. April 1971 - 1 StR 80/71 - und\nvom 3. Juni 1971 - 1 StR 124/71 - ). Es ist nicht auszuschließen, daß der Tatrichter diesen Grundsatz hier übersehen\nhat. Die weiteren Urteilsausführungen, die sich mit der\nAbschreckung möglicher Täter vor Gewalttaten befassen, sind\n\nh\n\nnämlich eher angebracht bei einem Geschehen, bei dem der\nTäter zumindest bedingt vorsätzlich den Tod herbeigeführt\nhat. Ein Totschlag war aber - entgegen der zugelassenen\nAnklage - dem Angeklagten aus subjektiven Gründen hier\nnicht nachzuweisen (UA S. 15). Es handelte sich um eine\nalkoholbedingte Rauferei, bei der der Angeklagte den\nfraglos schweren - und von ihm sogleich bedauerten - Erfolg\nim Zustand erheblicher Trunkenheit (2,3 %o BAK) fahrlässig\n(§ 56 StGB) herbeigeführt hat. Der Schuldgehalt gibt also\nkeinen Anlaß, die Tat in die Reihe jener \"Gewalttaten\"\neinzuordnen, vor denen die Strafe nach Ansicht des Schwurgerichts potentielle Täter abschrecken sollte.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-12-12/1-str-520-72","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-12-12/1-str-520-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:43.325509+00:00"}}