{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-12-12_1_StR_412_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-12-12","aktenzeichen":"1 StR 412/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Frage der Verwertbarkeit einer zusammengesetzten.\nVorstrafe (Gesamtstrafe und Einzelstrafe) bei einheitlicher Verurteilung.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nBZRG §§ 60, 61, 49\n\nZur Frage der Verwertbarkeit einer zusammengesetzten.\nVorstrafe (Gesamtstrafe und Einzelstrafe) bei einheitlicher Verurteilung.\n\nBGH, Urt. v. 12. Dezember 1972 - 1 StR 412/72 - LG München I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES.\n\n4 StR 412/72 URTEIL |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Klaus 5 ED , cin Testen\n\nzur Zeit in Unterstchungshaft,\n\nwegen Betruges\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau,\nDr. Mösl, Pikart und Herdegen in der Sitzung vom\n\n12. Dezember 1972, an der ferner teilgenommen haben\nBundesanwalt Dr. GEM in ser Verhandlung, Richter\n\nam Landgericht EB bei der Verkündung als Vertreter\nder Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEEEEEEE zu: WERNER\nals Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil.\ndes Landgerichts München I vom 21. September\n\n1971 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betrugs in 21 Fällen und wegen vier weiterer Betrugsvergehen unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.\n\nMit der Revision wendet sich der Angeklagte vergeblich\ngegen seine Verurteilung.\n\nI.\n\nIn verfahrensrechtlicher: Hinsicht rügt der Beschwerdeführer mehrfache Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). So meint er vor allem, das\nLandgericht habe es zu Unrecht unterlassen, zum Funktionieren\ndes vom Angeklagten beabsichtigten Vertriebssystems ein\nSachverständigengutachten einzuholen. Dieses Vorbringen ist\nunbegründet. Nach den Feststellungen waren zwei Firmen,\nbei denen der Angeklagte früher gearbeitet hatte, mit einem\nähnlichen System gescheitert (UA S. 4/5). Seine Hoffnung,\nbei Gründung eines eigenen Unternehmens nach dem Muster\ndieser Firmen bessere Chancen zu haben, wenn er die Abgabepreise ermäßigte, hatte sich von vornherein als trügerisch\nerwiesen; spätestens durch den Brief des Lagerhalters\nSEE vom 6. Mai 1966 war der Angeklagte unmißverständlich\nauf die Aussichtslosigkeit seiner Absatzbemühungen hingewiesen\nworden (UA S. 6, 20, 109). Die finanzielle Lage der zunächst\ngegründeten \"Re KR CmpH\" war von Anfang an äußerst\nungünstig, weil der Angeklagte und sein Mitarbeiter DEE\nkeinerlei Mittel besaßen und weder sie noch die Gesellschaft\nkreditfähig waren (UA S. 7, 18). Der Geschäftsbetrieb wurde\nin gemieteten Räumen ohne Beachtung kaufmännischer Grundsätze\n- u.a. ohne Buchführung - abgewickelt (UA S. 8, 9). Als Lagerhalter waren branchenfremde und im Verkauf ungeübte Personen\nvorgesehen, die ihre Tätigkeit nur nebenberuflich ausüben\nkonnten und sollten (UA S. 21). Alsbaldige Zahlungsschwierigkeiten waren die Folge (UA S. 9). Bei Gründung der \"Ro\nKB und Ger \"Ro CB International\" lagen die\nVerhältnisse nach den getroffenen Feststellungen entsprechend\n(UA S. 63 ff, 69 ff). Bei alledem bedarf es keiner näheren\n\nDarlegung, daß der Tatrichter keine Veranlassung hatte,\nin der von der Revision gewünschten Richtung von Amts\nwegen weitere Aufklärung zu betreiben.\n\nDie übrigen Aufklärungsrügen scheitern schon aus\nformellen Gründen daran, daß die Revision entgegen den\nErfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO den Aufklärungsweg nicht oder nicht ausreichend bezeichnet.\n\nII.\nAber auch der Sachbeschwerde hält das Urteil stand.\n\nDie Strafkammer hat sich auf Grund einer eingehenden\nBeweiswürdigung ohne Rechtsfehler davon überzeugt, daß der\nAngeklagte in allen ihm zur Last gelegten Fällen seine\nGeschäftspartner durch irreführende Werbung über Wesen,\nUmfang und Absatzmöglichkeiten seines Unternehmens bewußt\ngetäuscht und dadurch zur Hergabe nennenswerter Barmittel\nbewogen hat, deren Rückzahlung er von vornherein weder bewirken konnte noch wollte. Diesem einwandfrei festgestellten\nVerhalten hat das Landgericht auch mit Recht die Merkmale\nselbständiger - zum größten Teil gemeinschaftlich mit\nMittätern begangener - Betrugstaten (§ 263 StGB) entnomnen.\nDie Zusammenfassung einzelner betrügerischer Akte, die sich\ngegen verschiedene Personen richteten, zu jeweils einer\nTat im Rechtssinn (II Af 1, 2, 4, 7, 10, 12, 15, 17, 19, 20,\n22, 24; II Ba 1 - Fälle MM und Ma; 11 c 5, 7, 9)\nbeschwert den Angeklagten nicht. In diesen Fällen kann\nauch gegen die Annahme der Täterschaft des Angeklagten rechtlich nichts eingewendet werden (vgl. RGSt 69, 278, 302;\n\nBGH, Urteil vom 14. März 1969 - 1 StR 353/68).\n\nSoweit die Revision die Strafzumessungserwägungen\nbeanstandet, verdienen ihre Ausführungen nur in einem\nPunkt eine nähere Erörterung.\n\nDer Beschwerdeführer rügt u.a. die strafschärfende\nVerwertung von vier Vorstrafen, von denen er annimmt, daß\nsie nach § 60 Abs. 2 Nr. 2 BZRG nicht in das Zentralregister\nzu übernehmen und deshalb gemäß §§ 61, 49 Abs. 1 BZRG in\nVerbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 2 StGB, § 354 a StPO von\nder Verwertung ausgeschlossen seien, zumal nach Sachlage\nauch § 60 Abs. 3 Nr. 1 BZRG in der Alternative der Verurteilung \"zu Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten\"\ninnerhalb der letzten zehn Jahre vor dem 1. Januar 1972\nkeine Anwendung finde.\n\nDem Urteil ist hierfür zu entnehmen, daß strafschärfend folgende Vorstrafen berücksichtigt worden sind:\n\na) Verurteilung vom 9. Mai 1963 wegen Unterschlagung,\nUrkundenfälschung und Betrugs zur Gesamtstrafe von fünf\nMonaten Gefängnis, verbunden mit Untersagung der Ausübung\ndes Berufs eines Handels- und Versicherungsvertreters auf\ndie Dauer von drei Jahren,\n\nb) Verurteilung vom 21. August 1964 wegen fortgesetzten\nBetrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung\nund wegen verbotener Berufsausübung unter Einbeziehung\nder Verurteilung zu a) zur Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis und zu einem Monat Gefängnis, verbunden mit dem\nVerbot der Ausübung des Vertreterberufs auf die Dauer von\nfünf Jahren,\n\nc) Verurteilung vom 12. März 1965 wegen Betrugs in\nTateinheit mit Urkundenfälschung zur Geldstrafe von 150.- DM\n(ersatzweise 530 Tage Gefängnis),\n\nd) Verurteilung vom 2. Mai 1966 wegen Fahrens mit\neinem Pkw ohne Versicherungsschutz zur Geldstrafe von\n200.- DM (ersatzweise 20 Tage Gefängnis).\n\nBei allen diesen Vorstrafen handelt es sich um Verurteilungen, die vor dem 1. Januar 1967 ausgesprochen worden\nsind und somit länger als fünf Jahre vor dem Inkrafttreten\ndes BZRG zurückliegen. Sie sind daher auf die Sachrüge gemäß\n8 2 Abs. 2 Nr. 2 StGB und § 354 a StPO zunächst daraufhin zu\nüberprüfen, ob ihrer Verwertung bei der Strafzumessung nicht\netwa schon ein in § 60 Abs. 2 BZRG begründetes Hindernis. entgegensteht. Ein Verstoß gegen das insoweit zu berücksichtigende\nVerwertungsverbot der §§ 61, 49 Abs. 1 BZRG liegt jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht vor.\n\nDaß die genannten Verurteilungen insgesamt auf mehr als\nneun Monate Freiheitsstrafe lauten, stellt die Anwendung\ndes hier allein in Betracht zu ziehenden § 60 Abs. 2 Nr. 2\nBZRG allerdings nicht in Frage, weil § 60 Abs. 2 und die\nAusnahmeregel des § 60 Abs. 3 Nr. 1 BZRG, wie Wortlaut und\nSinn dieser Bestimmungen klar ergeben, die Nichtübernahme\nbestimmter Eintragungen in das Zentralregister jeweils vom\nUmfang einzelner Verurteilungen abhängig machen (vgl. Bericht\ndes Sonderausschusses für Strafrechtsreform über den Entwurf\ndes BZRG, Begründung zu § 60, BT-Drucksache VI1/1550; BayObLG,\nBeschluß vom 3. Mai 1972 - 3 St 56/72; OLG Stuttgart NJW 1972,\n2011).\n\nDer Revision kann aber nicht gefolgt werden, wenn sie\nmeint, daß bei der gebotenen getrennten Betrachtung der\neinzelnen Vorstrafen im vorliegenden Fall durchweg die\nVoraussetzungen der Nichtübernahme nach § 60 Abs. 2 Nr. 2\nBZRG erfüllt seien. Das trifft jedenfalls nicht zu für die\nVerurteilung zu b), die sich - von der Verhängung des Berufsverbots abgesehen - aus einer Gesamtstrafe von neun\nMonaten Gefängnis und einer Einzelstrafe von einem Monat\n. zusammensetzt.\n\nHierbei ist davon auszugehen, daß die festgesetzte\nGesamtstrafe für die Anwendung des § 60 BZRG einer in derselben Höhe verhängten Einzelstrafe gleichsteht. Wird eine\nGesamtstrafe gebildet, so verlieren die Einzelstrafen ihre\nselbständige rechtliche Bedeutung (vgl. BayObLG NJW 1972,\n2010, 2011 Nr. 25). Sie sind für die Berechnung der im BZRG\ngeregelten Fristen nicht mehr maßgebend (§§ 33, 34, 45 BZRG)\nund daher grundsätzlich nicht eintragungsfähig; das gilt\nselbst für die Einsatzstrafen (vgl. Götz, BZRG 1972, Rz. 2\nzu § 33). Wird eine bereits rechtskräftig gewordene Strafe\nin eine weitere Verurteilung gemäß § 76 StGB einbezogen\n- wie es vorliegend bei den Verurteilungen zu a) und b)\nder Fall war - so sind beide Urteile einzutragen (§ 7 BZRG);\naber auch dann bedarf es keiner Angabe der für die zweite\nVerurteilung festgesetzten Einsatzstrafe (vgl. Götz aa0\nRz. 2, 3 zu § 7). Schon aus dieser registerrechtlichen Behandlung der Gesamtstrafe folgt, daß es dem Gesetz entscheidend auf die - allein zuverlässig aus dem Register\nersichtliche - Höhe der Gesamtstrafe ankommt. Dem entspricht\n\nauch die Bedeutung, die das materielle Strafrecht der Gesamtstrafe beilegt: sie ist ebensowenig reine Rechnungsgröße,\n\nwie die ihr zugrunde gelegten Einzelstrafen (vgl. BGHSt 12,\n1, &, 7; BGH NJW 1966, 509 Nr. 13), sondern sie ist die\nerkannte Strafe im Sinne des § 13 StGB, die insoweit gemäß\n\n§ 75 Abs. 1 Satz 2 StGB auch einem selbständigen Begründungszwang unterliegt (BGHZ 24, 268, 269).\n\nHätte es bei der hiernach zugrunde zu legenden Gesamtstrafe von neun Monaten sein Bewenden, würde § 60 Abs. 2 Nr. 2\nBZRG dennoch durchgreifen, weil seine Anwendung \"Freiheitsstrafe von nicht mehr als neun Monaten\" genügen läßt. Die\nBesonderheit des vorliegenden Falles liegt aber in dem\nHinzutreten einer weiteren Strafe von einem Monat. Nach\nAnsicht des Senats kann es keinem Zweifel unterliegen, daß\ndie Grenze des § 60 Abs. 2 Nr. 2 BZRG durch diese zusätzliche\nStrafe überschritten wird. Daß es nicht möglich war, trotz\neinheitlichen Schuldspruchs eine einheitliche Gesamtstrafe\nfestzusetzen, beruht lediglich auf den besonderen Anforderungen,\ndie das Gesetz an die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe\ngemäß § 76 StGB stellt. Die hierwegen gebotene Festsetzung\nvon zwei Strafen ändert nichts daran, daß es sich um eine\neinheitliche Verurteilung handelte, die in einer bestimmten\nStrafsache auf Grund einer bestimmten Hauptverhandlung ausgesprochen wurde. Der Begriff der Verurteilung ist entscheidend.\nEr ist nicht nur in § 76 StGB verwandt, sondern insbesondere auch\nder in den §§ 60, 61, 49 BZRG getroffenen Gesamtregelung ausdrücklich zugrunde gelegt.\n\nHält sich die Verurteilung zu b) nach alledem nicht\nim Rahmen des § 60 Abs. 2 Nr. 2 BZRG, dann ist hier nach\nSachlage zugleich ein Fall der Anwendung von § 60 Abs. 3\nNr. 1 BZRG gegeben, weil der Angeklagte damals eben auch\n- innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Inkrafttreten\ndes Gesetzes - \"zu Freiheitsstrafe von mehr als neun\nMonaten verurteilt worden ist.\" Es ist kein Grund ersichtlich,\ndie Anwendungsbereiche der beiden Vorschriften im Hinblick\nauf die Berücksichtigung von Gesamtstrafen und mehreren\nStrafaussprüchen bei einheitlicher Verurteilung verschieden\nabzugrenzen (vgl. BayObLG NJW 1972, 2010 Nr. 25).\n\nDaraus folgt wiederum die uneingeschränkte Verwertbarkeit\nnicht nur der Verurteilung zu b), sondern auch aller übrigen\nVorstrafen. Das Urteil stellt fest, daß die am 21. August 1964\nausgesprochene Verurteilung im Zeitpunkt der Entscheidung\nin der vorliegenden Sache noch nicht restlos vollstreckt war\nund daß der Angeklagte die seiner jetzigen Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten vor Ablauf einer Bewährungsfrist\nbegangen hat (UA S. 149); darüber hinaus ist dem Urteil\nzu entnehmen, daß das gegen den Angeklagten seinerzeit\nverhängte Berufsverbot noch nicht abgelaufen ist. Hiernach\nergibt sich bereits aus § 45 Abs. 2 und 3 BZRG ohne weiteres,\ndaß die Tilgungsfristen, auf die es nunmehr bei Anwendung\ndes § 60 Abs. 1 BZRG allein ankommt, bei sämtlichen Vorstrafen\nnoch nicht abgelaufen sind. Das Verwertungsverbot des § 49\nBZRG greift infolgedessen nicht ein. |\n\n- 10 -\n\nDa auch sonst keine Rechtsfehler ersichtlich sind,\nist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-12-12/1-str-412-72","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":13},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":3},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-12-12/1-str-412-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:43.300881+00:00"}}