{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-12-05_1_StR_535_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-12-05","aktenzeichen":"1 StR 535/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 535/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Sportwart Hans BD zus ru, seboren\nam EEE 1933 in Voumuunmn.\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n-2_\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch\nden Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter\nDr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner und Zipfel in der\nSitzung vom 5. Dezember 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. lW:1s Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ww\naus ED 215 Verteidiger des Angeklagten,\nJustizangestellter MW als Urkunäsbeanter der\nGeschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 19. Juli 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht: Lands-\n\nhut zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten einen\nschweren Raub, begangen in Tateinheit mit vorsätzlicher\nKörperverletzung, zur last. Der strafrechtliche Vorwurf\ngeht dahin, der Angeklagte habe am 11. August 1967 auf\neinem öffentlichen Weg in einem Pkw die inzwischen verstorbene Prostituierte FW zeohrfeisgst, ihr mit Gewalt\ndie Handtasche entrissen, daraus 120,-- DM entnommen und\ndie Frau sodann aus dem Kraftfahrzeug geworfen.\n\n- 3 -\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten durch rechtskräftiges Urteil vom 20. November 1968 im Sinne der\nAnklage verurteilt. Am 8. Juni 1972 hat es die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet. Nach der neuen Hauptverhandlung\nhat die Strafkammer den Angeklagten freigesprochen, weil\nder Beweis für seine Täterschaft nicht mit hinreichender\nSicherheit erbracht sei.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft,\ndie Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen\nRechts rügt. Sie erweist sich als sachlich gerechtfertigt,\n\nEines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es\nnicht, da die Sachbeschwerde durchgreift.\n\nZur richterlichen Überzeugung von der Täterschaft\ngenügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an\nSicherheit, dem gegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr\naufkommen (BGH VRS 24, 207, 210 m.Nachw.; BGH, Urteil\nvom 22. Oktober 1969 - 4 StR 285/69). Ein mathematischer\nSchuldbeweis ist nicht erforderlich (BGH NJW 1967, 359,\n360 Nr. 10; BGH LM StPO § 261 Nr. 6 und Nr. 14). In jedem\nFalle hat der Tatrichter den festgestellten Sachverhalt,\nsoweit er bestimmte Schlüsse zu Gunsten oder zu Ungunsten\ndes Angeklagten nahe legt, in den Urteilsgründen erschöpfen\nzu würdigen (BGH, Urteile vom 2. Juni 1970 - 1 StR 109/70;\nvom 13. Juni 1972 - 1 StR 658/71). Nur so kann auch das\nRevisionsgericht überprüfen, ob die vom Tatrichter gezogenen Schlußfolgerungen denkgesetzlich möglich sind und\nmit Erfahrungssätzen in Einklang stehen. Nur auf diese\nWeise wird ersichtlich, ob er alle gleich naheliegenden\nDeutungsmöglichkeiten für und gegen den Angeklagten geprüf\nhat (BGHSt 12, 311, 316).\n\n-4-\n\nDiese Erfordernisse sind hier nicht erfüllt.\nDie Strafkammer erörtert die Aussagen der Alibizeugen\nEdmund Hei und TEE sowie des Zeugen\nJosef Hei. Sie wertet die Bekundung des Zeugen\nDIE und den Inhalt eines Briefes. Sodann\nführt sie aus: \"Wenn auch andere in der Hauptverhandlung erhobene Beweise für eine Täterschaft des A\nim Sinne der Anklage sprechen, insbesondere auch die\nAussage der inzwischen verstorbenen Hin der\nfrüheren Hauptverhandlung, so bleiben doch... Zweifel\nan seiner Täterschaft\", Welche Beweisanzeichen außer\nder Bekundung der FEB auf die Schuld des Angeklagten\nhinweisen, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.\nDie Strafkammer erörtert danach, abgesehen von der\nfrüheren Aussage der HB lediglich die entlastenden Beweisanzeichen, teilt aber nicht mit, welche\nbelastenden Gesichtspunkte in der Hauptverhandlung\naufgetreten sind und weshalb sie zum Schuldnachweis\nnicht ausreichen.\n\nEine so einseitige Darlegung und Würdigung des\nBeweisergebnisses entspricht den rechtlichen Mindesterfordernissen nicht und stellt eine Verletzung sachlichen Rechts dar. Ein sorgfältiges Abwägen des Für\nund Wider war hier um so mehr geboten, als der Angeklagte im früheren Urteil gerade auf Grund der Beweismittel, die die Strafkammer jetzt nicht einmal mitteilt,\n\n[Au\n\n-5.\n\nim Zusammenhang mit der Aussage der HB für\n\nschuldig befunden war.\nPfeiffer Mösl\n\nWoesner Zipfel\n\nFikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-12-05/1-str-535-72","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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