{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-12-05_1_StR_527_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-12-05","aktenzeichen":"1 StR 527/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 5271/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Baupolier Ludwig SED zu: amump- DEE,\nLkrs. TEE, geboren am EEE 191: ir TE,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Dr. Mösl,\n\nPikart,\n\nDr. Woesner, Zipfel in der Sitzung vom 5. Dezember\n\n1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt\nDr. EEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter @Wals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI.\n\nII.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nTraunstein vom 8. Mai 1972 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben\n\n1. im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen\nversuchter Nötigung verurteilt worden ist,\n\n2. im gesamten Strafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim\nLandgericht München II zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten - dem nach dem\nEröffnungsbeschluß zwei Verbrechen des versuchten Totschlags,\neines davon in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung, zur Last\nlagen - wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit sechs\nFällen der Nötigung sowie wegen versuchter Nötigung (§§ 222,\n240, 43, 73, 74 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem\nJahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft dringt mit der\nallein erhobenen Sachrüge zum Teil durch.\n\n1. Nachdem der Angeklagte mit den ersten beiden Schußserien die friedlich auf einer Wiese unterhalb seines Anwesens\nlagernden sechs jungen Italiener zur Abfahrt mit ihrem Kraftwagen veranlaßt hatte, gab er auf den in 4 m Abstand an ihm\nvorbeifahrenden Pkw eine weitere Folge von mindestens sechs\nSchüssen aus der Hüfte ab, Davon trafen drei den Kraftwagen\n\"in Radhöhe an der Unterseite der Karosserie\", die zwei _\nletzten, \"die höhenmäßig lebenswichtige Körperteile der Pkw-Insassen hätten treffen können\", waren von hinten gegen den\nWagen gerichtet (UA S. 9). |\n\nDas Schwurgericht meint, der Angeklagte habe bei\ndiesen Schüssen die Tötung eines oder mehrerer Insassen\nnicht billigend in Kauf genommen. Daß der Angeklagte keine\nMenschen habe treffen und töten wollen, ergebe sich aus\nseinem übrigen Verhalten; denn bevor die Italiener in den\nPkw eingestiegen seien, wäre es ihm ein Leichtes gewesen,\n\nauf sie - die sich völlig ungedeckt unmittelbar vor ihm\naufhielten - zu schießen und sie zu treffen (UA S, 12).\n\nDiese Darlegungen lassen die Möglichkeit offen, daß\nder Tatrichter den Begriff des bedingten Vorsatzes verkannt\nhat, Hätte der Angeklagte nämlich gezielt geschossen, als\ndie Italiener im Licht seiner Taschenlampe ungedeckt vor\nihm standen, dann hätte er mit direktem Vorsatz (mindestens\nder Körperverletzung, möglicherweise auch der Tötung) gehandelt. Daß er das nicht getan hat, besagt nichts darüber,\nob er nicht bei der Schußserie auf den vorüberfahrenden\nWagen mit der Tötung eines Insassen gerechnet und diesen\nErfolg billigend in Kauf genommen hat. Auf den dargelegten\nRechtsirrtum deutet auch die Wendung des Urteils hin, dem\n\"schießgeübten Angeklagten hätte es auf diese Entfernung\nkeine Schwierigkeiten bereitet, höher und damit auf die\nInsassen des Pkw's zu zielen\" (UA S. 12); wollte das Schwurgericht damit sagen, daß nur ein gezielter Schuß die Annahme\nbedingten Tötungsvorsatzes erlaube, so wäre das rechtsfehlerhaft.\nDenn einerseits handelt zwar derjenige, der eine Handlung\nvornimmt, die - wie er erkannt hat - einen bestimmten schädlichen Erfolg herbeiführen kann, nicht schon deshalb mit\nbedingtem Vorsatz, weil ihm der Eintritt des Erfolgs gleichgültig ist, weil er also den Eintritt des schädlichen Erfolgs\nnur \"in Kauf nimmt\". Der Täter, der z.B. in einer belebten\nGegend mit einer Schußwaffe blindlings schießt und dem an\nsich die Vernichtung eines Menschenlebens gleichgültig ist,\nkann gleichwohl bei der Abgabe des Schusses hoffen und darauf\nvertrauen, daß er niemand treffen werde; er handelt dann bewußt\nfahrlässig. Andererseits kann jedoch der Täter mit dem Eintritt\neines bestimmten schädlichen Erfolgs einverstanden sein, der\n\nihm arı sich unerwünscht ist, den er sogar lieber vermieden\nhätte. Entscheidend ist, ob der Täter bei seiner willentlich\nvorgenommenen Handlung den Eintritt des schädlichen Erfolgs\nbilligt, ob er es also bewußt hinnimmt, daß gerade diese\nHandlung den von ihm als möglich und nicht ganz fernliegend\nerachteten schädlichen Erfolg herbeiführen kann (BGH NJW 1968,\n660 Nr. 20; BGHSt 7, 363, 368 ff).\n\nBei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob\nein Widerspruch darin liegt, daß dem Angeklagten einerseits\nzugute gehalten wird, er habe - trotz ihm möglicherweise auch\nfür diese Schußserie (vgl. UA S,. 15 Abs. 2) zugebilligter\nverminderter Zurechnungsfähigkeit - bei Nachtund aus der\nHüfte genau auf die Reifen eines vorüberfahrenden Wagens\nzielen können, habe aber gleichwohl \"versehentlich\" zwei\nSchüsse zu hoch, nämlich in Höhe lebenswichtiger Organe,\nabgegeben.\n\n2. Nicht zu beanstanden sind dagegen die Darlegungen\nzur inneren Tatseite bezüglich der zweiten Schußserie, die\nder Angeklagte noch von der Terrasse seines Anwesens in\nRichtung auf die Italiener abgab und mit der er seinen\n- auf‘ dem Weg nach unten befindlichen - Helfer FiEniiEp\ntödlich traf.\n\nDaß dem Angeklagten für diesen Erfolg nur Fahrlässigkeit\nzur Last gelegt wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden.\nFür die Schüsse in Richtung der im Dunkeln zu hörenden\nStimmen legt das Schwurgericht dar, bei dem Gefälle des Geländes genüge \"ein so geringfügiges Absenken der Waffe, um\n\nFan\n\naus der vom Angeklagten behaupteten waagrechten Schußrichtung\nabwärts zum Lagerplatz der Italiener zu schießen, daß dieses\nAbsenken bei einem Hüftschuß nicht willkürlich vom Angeklagten\nvorgenommen sein muß, sondern daß es versehentlich geschehen\nsein kann\" (UA S. 11). Auch diese Ausführungen geben keinen\nAnlaß zu rechtlichen Bedenken. Die Feststellungen bieten\nkeinen Anhalt dafür, daß der Angeklagte, der diese Schüsse\nnoch aus anderen Motiven abgab als die auf den Kraftwagen\ngezielte Schußserie, mit der Tötung eines Menschen gerechnet\nund diese bewußt hingenommen habe.\n\n3. Der Schuldspruch ist daher nur insoweit aufzuheben,\nals er die Verurteilung wegen versuchter Nötigung - durch\ndie dritte Schußserie - betrifft.\n\nDagegen kann der Strafausspruch insgesamt keinen Bestand\nhaben. Bei einer BAK von nur 1,57 %o zur Tatzeit hat das\nSchwurgericht dem Angeklagten verminderte Zurechnungsfähigkeit\n(§ 51 Abs. 2 StGB) zugebilligt, weil sich der Alkohol wegen\neiner \"erheblichen Cerebral-Sklerose\", wegen Herz- und Kreislaufbeschwerden und wegen der Auswirkungen eines Insektenstichs\nbesonders stark ausgewirkt habe, Die Staatsanwaltschaft bemängelt zu Recht, daß das Urteil nicht ersehen läßt, ob ein\nSachverständiger zu diesen Fragen gehört worden ist, und daß\nes vor allem an der Angabe jeglicher Anknüpfungstatsachen\nfehlt, aus denen der Tatrichter seine Schlüsse gezogen hat.\n\nBei dieser Sachlage braucht nicht mehr darauf eingegangen\nzu werden, ob das Schwurgericht bei seiner Strafzumessung\nvon dem Bestreben geleitet war, die Anwendung des § 23 Abs. 1\nStGB zu ermöglichen, und ob es bei der Bewilligung der Straf-\n\naussetzung den Begriff der Verteidigung der Rechtsordnung\n(§ 23 Abs. 3 StGB) richtig ausgelegt hat (BGHSt 24, 40).\n\nII. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.\n\n1. In der Hauptverhandlung ist mit Einverständnis\naller Beteiligten die Niederschrift der Vernehmungen der\nsechs italienischen Zeugen durch den Ermittlungsrichter\n(Bl. 8 bis 18 d.A.) verlesen worden,\n\nDie Revision beanstandet insoweit lediglich, das\nSchwurgericht habe zu Lasten des Angeklagten fälschlich\nunterstellt, daß diese Zeugen vor dem Ermittlungsrichter\nauch vereidigt worden seien; hätte es das nicht getan,\ndann hätte es sich aufdrängen müssen, die Zeugen zur\nHauptverhandlung zu laden oder im Wege der Rechtshilfe\nnochmal vernehmen zu lassen,\n\nSoweit diese Rüge überhaupt als Aufklärungsrüge zulässig\nerhoben ist, ist ihr der Boden dadurch entzogen, daß das\nSchwurgericht im Anschluß an die Verlesung der Niederschriften\nausdrücklich festgestellt hat, sämtliche Zeugen seien auf\nihre Aussage vereidigt worden (Prot. S. 11 = Bl. 334 d.A.).\n\n?. Sachlichrechtlich hat sich das Schwurgericht eingehend\nmit dem Vorbringen des Angeklagten auseinandergesetzt, er\nhabe nicht als einziger geschossen (UA S. 10 £f; daß dabei\nan einer Stelle TEE und nicht der Angeklagte als Schütze\n\nbezeichnet wird, ist ein offensichtliches Versehen). Ein\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten tritt dabei\n\nebensowenig zutage wie in den übrigen Darlegungen des angefochtenen Urteils.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nWoesner zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-12-05/1-str-527-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-12-05/1-str-527-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:43.219840+00:00"}}