{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-12-05_1_StR_382_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-12-05","aktenzeichen":"1 StR 382/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nA StR 382/72 . URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Malermeister Leonhard M EB aus\nME, geboren am EEE 1920 in KU,\n\nwegen Vergehen gegen das Opiumgesetz u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Dr. Mösl,\nPikart, Dr. Woesner und Zipfel in der Sitzung vom 5. Dezember 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter MM als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: .\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten und der\nStaatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Memmingen vom 16. März 1972\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Vergehens gegen §§ 9, 10 Abs. 1 Nr. 4 OpiumG zur Freiheitsstrafe von 1 Jahr 8 Monaten verurteilt und 20 kg Haschisch\neingezogen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten. Die\nRechtsmittel haben im Ergebnis Erfolg.\n\n- 3-\n\n1. Sachrüge der Staatsanwaltschaft\n\nDie Strafkammer hat die Behauptung des Angeklagten,\nnicht gewußt zu haben, daß auch für verbotswidrig eingeführte Waren Einfuhrabgaben zu entrichten seien, als\nnicht widerlegt angesehen. Die Verneinung des direkten\nVorsatzes ist zwar mit Rechtsgründen nicht anzugreifen.\nEntgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft bedeutet\ndas Wissen um die Umsatzsteuerpflichtigkeit des legalen\nHandels mit Waren und die Abgabepflichtigkeit der erlaubten Einfuhr nicht ohne weiteres zugleich auch die positive\nKenntnis des Anfallens von Abgaben bei verbotenen Einfuhren. Mit dem Hinweis auf die allgemeine Lebenserfahrung\nwollte die Strafkammer offensichtlich auch nur zum Ausdruck bringen, daß der letztere Umstand nicht allgemein\nbekannt sei.\n\n. Jedoch läßt die knappe Begründung nicht in einer\nfür das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise erkennen,\nob der Tatrichter auch das Nichtvorliegen eines bedingten\nVorsatzes, der für den Tatbestand des § 398 AbgO ausreicht, geprüft hat.\n\nAußerdem bestehen durchgreifende Bedenken gegen die\nVerurteilung wegen Vergehens gegen die §§ 9, 10 Abs. 1\nNr. 4 OpiumG, wie bei der Revision des Angeklagten ausgeführt wird.\n\nDagegen ist es bei dem besonders gelagerten Fall\nkein Rechtsfehler, eine natürliche Handlungseinheit\nanzunehmen.\n\n2. Sachrüge des Angeklagten\n\nDie auch auf die allgemeine Sachrüge des Angeklagten\nvorgenommene Überprüfung des Urteils ergibt einen weiteren\nRechtsfehler. Die Urteilsgründe erörtern nicht ausreichend,\nwelchen Stoff das Landgericht der Verurteilung nach\n§ 9 OpiumG zugrunde gelegt hat. Die Bezeichnung \"Haschisch\"\n(Haschischplatten), welche die Strafkammer ohne jede Erläuterung gebraucht, ist doppelsinnig; sie wird sowohl im\nallgemeinen Sprachgebrauch wie auch in wissenschaftlichen\nAbhandlungen einmal für die getrockneten Spitzen blühender\nPflanzen von Cannabis sativa var. indica und in einem\nengeren Sinne für das aus deren Blättern und Blütenständen\ngewonnene Sekret, das Cannabisharz verwendet (vgl. Reallexikon der Medizin, 3. Band, H 86, Verlag Urban und\nSchwarzenberg; Prokop, Forensische Medizin, 2. Aufl.\n\nSs. 587; Völksen, Hanf als Arzneimittel und Rauschdroge,\nDeutsche Apotheker-Zeitung 1970, 1869; Haag, Zum Nachweis\n\nvon Rauschgiften, insbesondere Haschisch, Deutsche Apotheker-Zeitung 1970, 1874; BGH, Urteil vom 12. September 1972\n\n- 1 StR 391/72). In letzterem Sinne ist der Begriff auch\n\nin § 9 des zur Tatzeit geltenden Opiumgesetzes verstan-\n\nden worden: Haschisch ist dort als Beispiel des aus indischem Hanf gewonnenen Harzes oder gebräuchlicher Zubereitungen dieses Harzes genannt.\n\nDie verbotswidrige Einfuhr von indischem Hanf dagegen unterliegt den Vorschriften des § 1 Abs. 1 Nr, 1d\nund des 8 3 Abs. 1 OpiumG, das gegenüber dem neugefaßten\nBetäubungsmittelgesetz das mildere i.S. des § 2 Abs. 2\nStGB ist. Das Landgericht bezieht sich zwar auf ein Gutachten der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt\n\nMünchen, ohne jedoch auf dessen Inhalt näher einzugehen.\nDem Revisionsgericht ist es verwehrt, die erforderlichen\nFeststellungen nach dem Akteninhalt selbst zu treffen.\nAuch aus dem vom Angeklagten geforderten Preis können\nkeine sicheren Schlüsse auf die Art des Stoffes geschlossen werden.\n\nDie genaue Bestimmung der Beschaffenheit des \"Ha-.\nschisch\" ist jedoch nicht nur für die rechtliche Qualifizierung nach dem Opiumgesetz von unmittelbarer Bedeutung,\nsie kann auch die Strafzumessungsgründe beeinflussen.\n\nSo sind insbesondere für die Höhe der hinterzogenen Abgaben Zollwert (vgl. BGH NJW 1971, 2138, 2141) und Zollsatz maßgebend, die ihrerseits wiederum von der Art des\nBetäubungsmittels abhängen (vgl. Vo /\"EWG_7 Nr. 1/71\nvom 17. Dezember 1970 zur Änderung der VO /\"EWG_/ Nr.\n950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif - ABLNr. L 1 -\nund § 1 Abs. 1 Nr. 3, 88 11, 12 Abs. 1 Umsatzsteuer).\n\n1Y\n\nDa das Urteil schon auf die Sachrügen hin aufgehoben\nwerden muß, bedarf es keines Eingehens auf die Verfahrensrüge. Für die neue Verhandlung wird lediglich auf Art. 70\n\ndes Bayer. Beamtengesetzes vom 9. November 1970 und BGH GA\n68, 370 hingewiesen.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-12-05/1-str-382-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-12-05/1-str-382-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:43.199957+00:00"}}