{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-11-28_1_StR_457_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-11-28","aktenzeichen":"1 StR 457/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nStR_457/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Hilfsarbeiter Hans-Peter K EEE aus 1,\n\ndort geboren am EEE 1948, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Metzger Manfred S EEE aus SHEENEEEERENED,\ngeboren am NEED 1943 in BEEEEED/ Pommern, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch\nden Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter\nIoesdau, Dr. Mösl, Pikart und Dr. Woesner in der\nSitzung vom 28. November 1972, an der ferner teil-.\ngenommen haben Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung und Richter am Landgericht WW bei der\nVerkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustigangestellter &Wals Urkundsbeamter der\nGeschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Freiburg i.Br.\nvom 24. Januar 1972 werden verworfen.\nJedoch wird der Urteilsspruch gegen den\nAngeklagten KW dahin berichtigt, daß\ndieser Angeklagte \"des gemeinschaftlichen\nDiebstahls in 12 Fällen, des Diebstahls\nin einem weiteren Falle und eines Vergehens der Unterschlagung\" schuldig ist.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Kp wegen\n\"gemeinschaftlichen Diebstahls in 13 Fällen\" in Tatmehrheit mit Unterschlagung zur Gesamtfreiheitsstrafe von\n\n- 3.\n\n4 Jahren und den Angeklagten wm wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in 9 Fällen, eines weiteren\nDiebstahls und eines Vergehens der Hehlerei zur Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten wenden sich übereinstimmend gegen ihre Verurteilung in den Fällen II\n1 - 11 der Urteilsgründe. Soweit der Angeklagte Kup\ndarüber hinaus noch in den Fällen III ! - 4 der Urteils-\n_ gründe verurteilt worden ist, hat er die Revision wirksam auf den Gesamtstrafausspruch beschränkt. Die Beschwerdeführer rügen - im wesentlichen mit einheitlicher Begründung — Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Beide\nRevisionen bleiben erfolglos.\n\nI.\n\n1. Einen Verfahrensfehler glauben die Beschwerdeführer zunächst darin zu finden, daß das Urteil nicht\ngenügend beraten worden sei. Die insoweit behauptete\nVerletzung der §§ 260, 261 StPO liegt jedoch nicht vor.\nZwar hat nach Einstellung des Verfahrens in den Fällen\nI 4, I 13 und II 1 der Anklage gemäß § 154 StPO keine\nWiederholung der Urteilsberatung stattgefunden, obwohl\ndie Hauptverhandlung zur Erörterung der Einstellungsfrage noch einmal eröffnet worden war. Einer ergänzenden\nBeratung bedurfte es aber hier nicht. Die Staatsanwalt--\nschaft hatte die Einstellung der Fälle I 13 und II 1 der\nAnklage gemäß § 154 StPO schon vor der Urteilsberatung\nbeantragt. Lediglich die Einstellung des Falles I 4 kam\nerst während der wiedereröffneten Verhandlung zur Sprache.\nBei der Beratung war indessen, wie die dienstlichen Erklärungen des Landgerichtsdirektors KW und des Land-\n\n-A-\n\ngerichtsrats. TEE von 29. September 1972 ausweisen,\nneben den im Einstellungsamtrag bezeichneten Fällen\nvorsorglich auch der als ebenso einstellungswürdig\nangesehene Fall I 4 der Anklage als Element der Urteilsfindung ausgeschieden worden. Dabei hatte Einigkeit darüber bestanden, daß die Beratung ergänzt werden\nmüsse, wenn die Staatsanwaltschaft wider Erwarten im\nFalle I 4 auch auf gerichtliche Anregung hin keine Einstellung beantragen sollte. Unter solchen Umständen\nkonnte das Landgericht im Augenblick der Beschlußfassung über die Einstellung aller drei Fälle - auf Grund\nder erwarteten weiteren Antragstellung - vom Vorhandensein einer abschließenden Beratung ausgehen. Jede Wiederholung der Beratung wäre nunmehr eine leere Formalität\ngewesen, weil nach Sachlage selbst für die Frage, ob\nes bei dem bisherigen Ergebnis der Beratung bleiben\nsolle (vgl. RGSt 42, 85; OGHSt 2, 193, 195; BGHSt 17,\n337), keinerlei Veranlassung mehr bestand. Die Entscheidung BGHSt 19, 156 behandelt einen anderen Sachverhalt.\n\n2. Die Revisionen rügen weiterhin Verletzung der\n88 52, 55, 57, 252, 261 StPO in Verbindung mit Art. 6\nSatz 1 MRK und tragen hierzu in erster Linie folgendes\nvor: Die Zeugin Maria SEE habe in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach §§ 52,\n55 StPO Gebrauch gemacht. Nach § 252 StPO hätten frühere\nAussagen der Zeugin daher nicht verlesen werden dürfen.\nDiese Vorschrift habe das Gericht jedoch in unstatthafter Weise dadurch umgangen, daß Aussagen, welche die\nZeugin während des Ermittlungsverfahrens vor einem Richter\ngemacht habe, durch dessen Vernehmung in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien. |\n\n-5-\n\nDer Verteidiger des Angeklagten Kb will die\nUnzulässigkeit einer solchen Handhabung entgegen der\nständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung schon\ndaraus ableiten, daß richterliche Vernehmungen aus\ngesellschaftspolitischen Gründen vor polizeilichen\nErmittlungen keinen Vorrang verdienten. Dieses Vorbringen ist abwegig. Die unterschiedliche Wertung der\nrichterlichen und der polizeilichen Vernehmungstätigkeit im Ermittlungsverfahren, von der die Rechtsprechung\nzu § 252 StPO ausgeht (vgl. BGHSt 13, 394; 21, 149, 150),\nberuht auf dem Gesetz (BGHSt 2, 99, 106, 109; 21, 218,\n219). Auf die von der gesetzlichen Regelung abweichende\nAnsicht des Verteidigers kommt es daher nicht an.\n\nBeide Beschwerdeführer halten die Einführung der\nAussage jedenfalls deshalb für unzulässig, weil die der\nZeugin Maria SEND vor ihrer richterlichen Vernehmung\nzuteil gewordene Belehrung unvollständig gewesen sei.\nHierzu ist zunächst zu sagen, daß die Revisionen darüber,\nwie die Zeugin im einzelnen tatsächlich belehrt worden\nist, keine näheren Angaben machen. Selbst wenn aber der\nvernehmende Richter, wie in den Revisionen behauptet wird,\ndie Zeugin nicht deutlich darauf hingewiesen hätte, daß\nsie bei Verzicht auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht auch\nfür den Fall eines späteren Widerrufs mit einer Verwertung\nihrer Aussagen in bestimmter Weise rechnen müsse, so wäre\ndas unschädlich. Denn es ist anerkannten Rechts, daß ein\nZeuge, der über sein Recht, das Zeugnis zu verweigern,\nbelehrt worden ist (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StPO), grundsätzlich nicht auch noch über sein Recht, den Verzicht auf die\nWeigerung zu widerrufen (§ 52 Abs. 2 Satz 2 StPO), belehrt\nwerden muß (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1968 - 1 StR 367/68).\n\na\n\n-6-\n\nDaher bedarf es auch keiner besonderen Hinweise auf\n\ndie Rechtslage, die sich im Falle eines solchen Widerrufs ergibt. Sinn der vom Gesetz vorgeschriebenen Belehrung ist lediglich, den Zeugen darüber aufzuklären,\ndaß es in seiner freien Entschließung steht, entweder\nvon dem ihm gewährten Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch\nzu machen oder dies nicht zu tun und damit Folgen von\nerheblicher Tragweite auf sich zu nehmen, die das Gesetz\nihm ersparen wollte (vgl. BGHSt 13, 396/397). Da die\nRevisionen das Vorliegen einer solchen Unterrichtung\n\nder Zeugin nicht bestreiten, unterliegt die Verwertung\nihrer Aussagen insbesondere auch nach den Grundsätzen\nüber das 'fair trial' (Art. 6 Satz 1 MRK) keinerlei\nBedenken.\n\n3. Unbegründet ist schließlich auch der Einwand,\ndurch Verlesung vollständiger Polizeiprotokolle im Anschluß an die Vernehmung einzelner Zeugen sei § 253 StPO\nverletzt worden. Aus der Sitzungsniederschrift geht hervor, daß den Zeugen die Niederschriften über voraufgegangene polizeiliche Vernehmungen teilweise ganz und\nteilweise im Auszug \"zur Unterstützung des Gedächtnisses\"\nvorgelesen worden sind. Der Vorwurf eines Verfahrensverstoßes ist damit nicht bewiesen, =\n\nIl.\n\nAuch in sachlich-rechtlicher Hinsicht ergibt die\nNachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler. Das Urteil\nweist nur insofern eine offensichtliche Unstimmigkeit auf,\nals der Angeklagte KW dies gemeinschaftlichen Diebstahls nicht in 13 Fällen, sondern nur in 12 Fällen\n\n- 7 -\n\nschuldig ist (II 1 -4,6, 7, 9-11, IIL 1, 2, 4);\nim 13. Falle handelte es sich um einen allein ausgeführten Diebstahl (II 8, UA S. 15). Da sich dieges\nVersehen auf den Urteilsinhalt im übrigen erkennbar\nnicht ausgewirkt hat, unterliegt der Urteilsspruch\neiner entsprechenden Berichtigung.\n\nNach alledem sind die Revisionen - mit der soeben\nerwähnten Maßgabe - zu verwerfen.\n\nPfeiffer | Ioesdau Mösl\n\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-11-28/1-str-457-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-11-28/1-str-457-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:43.037076+00:00"}}