{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-11-28_1_StR_399_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-11-28","aktenzeichen":"1 StR 399/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR _ 399/72 | URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Bauingenieur Albin K Gier\naus DEE, geboren am ED 1935 in Haibach,\n\n2. den Rentner Christian K u zu:\nHe, Sort geboren am mm 1909,\n\nwegen Konkursvergehens u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau,\nDr. Mösl, Pikart und Dr. Woesner in der Sitzung vom\n\n28. November 1972, an der ferner teilgenommen haben\nBundesanwalt Dr. Me in der Verhandlung, Richter\n\nam Landgericht ME bei der Verkündung als Vertreter\nder Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. WEB aus\nNR >). Verteidiger des Angeklagten Albin\nKO, Rechtsanwälte Dr. We und WR aus\nEEG 215 Verteidiger des Angeklagten Christian\nKe , Sustizangestellter Wi als Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Albin\nKB wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 15. Dezember\n1971\n\n1. im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, soweit\ndieser Angeklagte wegen zweier Vergehen\nder Steuerhinterziehung (Fälle II A\n2 a bis d der Urteilsgründe) zu zwei\nEinzelgeldstrafen und der daraus gebildeten Gesamtgeldstrafe verurteilt\nworden ist;\n\n2. soweit es den Mitangeklagten Christian\n\nKa betr itit\n\na) im Schuldspruch zum Fall IIB4 der\nUrteilsgründe dahin geändert, daß\ndieser Angeklagte wegen Steuerhinterziehung verurteilt wird;\n\nb) im Einzelstrafausspruch zu diesem Fall\nmit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben,\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nAlbin KÜCB und Qie Revision des\nAngeklagten Christian Knie werden\nverworfen. Der Angeklagte Christian\nKO cägt Qie Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Albin Ksikauuune\nwegen zweier Urkundenfälschungen und eines Konkursvergehens\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten,\naußerdem wegen zweier Steuerhinterziehungen zu einer Gesamt-\n\ngelds strafe verurteilt. Den Angeklagten Christian Kiki\nhat die Strafksmner zweier Konkursverhrechen\n\nKonkursvergehens schuldig gesprochen und eine t£freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verhängt. Außerdem hat\nsie diesen Angeklagten wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung\n\nzu einer Geldstrafe verurteilt\n\nsen, zur he\nBUBSUCE ht\n\nDie Revision des Angeklagte\ndie Aufhebu ing des\nklagten Christien Kun\n\nwegen der Konkursdelik\n\nrreilung\nchwerdeführer\n\n=\n\nF21\n\nrügen die Verletzung x Rechts,\n\nA. Revision des Angeklagten Albin K\n\nI, Verfahrensrügen\n\n1. Der Beschwerdeführer behauptet, während der Abtrennung\ndes Verfahrens gegen den früheren Mitangeklagten Pa\nhabe dieser Aussagen zum Fall II A 1 der ÜUrteilsgründe gemacht,\nzu denen der Beschwerdeführer ihn nicht habe fragen können;\ndarin liege ein Verstoß gegen 88 230 Abs, 1, 244 Abs. 2 StPO.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Zwar waren SC und dem\nAngeklagten in diesen Fall mittäterschaftliche Urkundenfälschungen zur Last gelegt; bei einer derartigen Sachgestaltung kann die Abtrennung des Verfahrens zu einen Verstoß gegen §§ 230, 338 Nr. 5 StPO führen (BGHSt 24, 257).\nEin solcher Verfahrensfehler liegt aber dann nicht vor, wenn\nauszuschließen ist, daß die in Abwesenheit des Beschwerde-\n\nführers geführte Hauptverhandlung den Gegenstand seiner\n\nch\n\nVerurteilung entscheidend mitbetroffen hat. So lag es hier.\nSC nachte zwar nach den Schlußvorträgen in seiner\nSache nochmals Angaben; er wiederholte hierbei jedoch nur\nseine früheren, in Gegenwart des Angeklagten gemachten\nAussagen. Im Übrigen konnte auch der Angeklagte sich nicht\nmehr erinnern, von wen der Anstoß zu den Urkundenfälschungen\nausging; dementsprechend trifft das Urteil die Feststellung\n(UA 8. 15), daß beide hierin Übereinkamen. Die Aufklärungspflicht ist deshalb ebenfalls nicht verletzt,\n\n2, Auch die Abtrennung des Verfahrens gegen den Mitengeklagten Pahl und die anschließende Wiederverbindung\nführte nicht zu dem behaupteten Verstoß gegen §§ 230 Abs. 1,\n338 Nr, 5 StPO. Denn während der Abtrennung wurden, wie\ndas Protokoll ergibt, nur Meinungsverschiedenheiten der\nBrozeßbeteillgten Über Verfehrensfragen erörtert; eine\nVerhandlung zur Sache fand nicht statt.\n\n3, Erfolglos rlgt die Revision eine Verletzung der\nAufklärungspflicht im Fall II A 2 c der Urteilsgründe,\nDer Beschwerdeführer meint, sein Leugnen einer Mittäter«\nsehaft hätte durch Aussagen der Zeugen Kia und Koi\nund der Zeugin Rab bestätigt werden können. Diese Zeugen\nsind jedoch in der Hauptverhandlung vernommen worden (Bd. V\n383, 406, 407, 426, 427 d.A.). Die Aufklärungsrüge kann\ndeshalb nicht durchdringen (BGHSt 4, 125, 126).\n\nDie in diesen Zusammenhang erhobene Beanstandung, der\nAngeklagte sei durch die Verurteilung in diesem Fall Üüberrascht worden, ist unbegründet, Bereits die zugelassene\nAnklage enthielt einen entsprechenden Vorwurf (Bd. III 193,\n205 d.A.).\n\n4. Der Beschwerdeführer vermißt die Heranziehung\neines Sachverständigen, der die absoluten Zahlen des\neigenen Kapitalkontos des Angeklagten feststellen und\ndie Frage hätte klären sollen, in welchen Umfang das\nzu geringe Eigenkapital auf Entnahmen zurückzuführen\ngewesen sei. Diese Aufklärungsrüge ist unbegründet, Die\nStrafkammer hat die eingehenden Feststellungen auf UA S. 10\nbis 12 im Anschluß an die Ausführungen des Wirtschaftsprüfers\nBergemanngetroffen; die Heranziehung eines weiteren Sachverständigen drängte sich nicht auf.\n\n5. Als Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO sieht die\nRevision die Ablehnung des Hilfsamtrages an, der auf die\nVernehmung der Zeugen Sic und Do gerichtet war,\n\nNach der Behauptung des Beschwerdeftührers haben diese Zeugen\nBeträge erhalten, die im Urteil als \"Schmiergelder\" bezeichnet werden. Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt,\nweil sie ihn aus rechtlichen Gründen für bedeutungslos hielt\n(UA S. 54, 55). Dagegen ist nichts einzuwenden, wie bei\n\nder Prüfung der Sachbeschwerde noch darzulegen ist,\n\n6. Die Revision vermißt die Vernehmung des Konkursverwalters zur Höhe des Schadens. Die Aufklärungsrüge ist\nunbegründet, weil der Konkursverwalter in der Hauptverhandlung\n(Bd. V 360 £ d.A.) eingehend vernommen worden ist (BGHSt 4,\n125, 126).\n\n7. Die weiteren Aufklärungsrügen (betr, Vernehmung\ndes Geschäftsführers der Firma Cr & Be und der\nFrau Elisabeth Kun»: Klärung der Marktlage im\n\nbet\n\nBaugewerbe für die Jahre 1966 und 1967) sind offensichtlich\n\na\nhate\n\ne\nunbegründet, Es handelt sich hierbei um unzulässige Angriffe\ngegen die insoweit rechtsfehlerfreie Beweiswürdig\nTatrichters.\n\nII. Sachbeschwerde\n\n1. Urkundenfälschungen (§§ 267, 74 StGB)\n\nDie Revision meint, das Landgericht habe nicht geprüft,\nob Fortsetzungszusammenhang zwischen den beiden Fällen (IIA 1\nund 3 der Urteilsgründe) bestehe. Für die Annahme eines (esamtvorsatzes bestand indessen kein Anhaltspunkt, weil der\nletzte Teilskt der ersten Tat am 30. November 1965 begangen\nwurde (UA S, 16), die Geschäftsverbindung zur Firma Fi GmbH\naber erst im März 1966 aufgenommen und mit der Fälschung\nihrer Rechnungsformulare erst am 4. November 1966 begonnen\nworden ist (UA S. 26).\n\nAuch sonst ist ein Rechtsfehler in den Schuldsprüchen\nnicht erkennbar,\n\n2. Konkursvergehen (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 KO)\n\nUnter Übermäßigem Aufwand im Sinne der genannten Vorschrift sind - wie das Landgericht nicht verkennt (UA S. 51) -\nsolche Ausgaben zu verstehen, die das Maß des Notwendigen und\nÜblichen überschreiten und zum Gesamtvermögen und -einkomnen\ndes Schuldners in keinem angemessenen Verhältnis stehen\n(BGE NJW 1953, 1480 Nr, 23). Der erforderliche Vergleich ist\ndabei für den Zeitpunkt der Ausgaben und aus dieser Schau\n\nfür einen Zeitraum zu ziehen, den der Schuldner bei vernünftigem Wirtschaften ins Auge gefaßt hätte (BGH, Urteil\nvom 5. Juni 1956 - 1 StR 89/56),\n\na) Das gilt zunächst für Ausgaben, die privaten\nZwecken dienen. Soweit die Revision sich gegen die Beurteilung der Einzelfälle ITA4 a, c und g (Kauf eines\nSportflugzeugs; Bau eines Hauses für die Schwester Gerda;\nBegleichung einer privaten Darlehensschuld aus nicht\nverbuchten Geschäftseinnahmen) wendet, kann sie nicht\ndurchdringen. Entgegen ihrer Meinung hat das Landgericht\nsowohl die Einkünfte und Geschäftsaussichten als auch den\nzeitlichen Zusammenhang mit dem Konkurs in Betracht Bezogen;\nmit Recht hat es hierbei das geringer werdende Eigenkapital\nder Kommanditgesellschaft maßgeblich berücksichtigt (UA S. 51\nbis 54). Die Behauptung des Beschwerdeführers, im Fall II A\n4 ce der Urteilsgründe hätten die Baukosten für den Bunker\nnoch nachgefordert werden können, steht in Widerspruch zu\nder Feststellung (UA S, 29), daß der Angeklagte auf eine\nForderung von mindestens 50.000 DM verzichtet habe, Ebenso\nfeststellungswidrig ist die Behauptung, der Angeklagte habe\nim Fall IIA4 g nur versehentlich das Geld nicht der Firma\nzugeführt (UA S. 34, 54),\n\nb) Aber auch die Annahme eines Aufwandes im Sinne des\n§ 240 Abs, 1 Nr. 1 KO in den übrigen Fällen (II A4 b,d,e\nund f) begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken,\nDer Erörterung bedarf hier nur der Einwand der Revision, das\nLandgericht habe die Entnahmen nicht einbeziehen dürfen,\nweil sie zu Geschäftszwecken als sog. \"Schmiergelder\" ausge=-\ngeben worden seien,\n\nDas Landgericht hat die dahingehende Einlassung des\nAngeklagten als unwiderlegt angesehen (UA S. 29, 33, 34,\n54); soweit zum Fall II A 4 d der Urteilsgründe von persönlichem Verbrauch die Rede ist (UA 5, 30), handelt es\nsich ersichtlich um eine Unebenheit des Ausdrucks, während\nim Rahmen der rechtlichen Würdigung klargestellt wird\n(UA S. 54), daß auch in diesem Fall eine Verwendung für\n\"Schmiergelder\" behauptet wird. Auch sonst enthalten die\nFeststellungen keine Widersprüche: Entgegen der Meinung\nder Revision ist zum Fall II A 4 e in Urteil ausdrücklich\nfestgestellt, daß der Angeklagte die Beträge als \"Schmiergelder\"\nverbraucht hat (UA S. 33).\n\nNach seiner Einlassung hat der Angeklagte die Gelder\ndazu verwendet, Aufträge für die Firma hereinzuholen oder\nschnellere Erledigung von Abrechnungen zu erreichen (UA S, 5%,\n55). In den folgenden Urteilsausführungen spricht zwar die\nStrafkammer nur von dem ersten Zweck; es kann jedoch ausgeschlossen werden, daß sie den weiteren Zweck, schnellere Abrechungen zu bewirken, übersehen hat, weil sich diese Erörterungen unmittelbar anschließen (UA S. 55).\n\nRechtsfehlerfrei ist das Landgericht davon ausgegangen,\ndaß auch Geschäftsausgaben übermäßiger Aufwand sein können\n(BGHSt 3, 23, 26; BGH NJW 1953, 1480 Nr. 23; BGH GA 1964,\n119). Ausgaben, die ein geschäftliches Wagnis darstellen,\nbrauchen allerdings nicht allein deshalb als \"Aufwand! angesehen werden, weil der Erfolg ausbleibt (BGH, Urteil vom\n22. september 1959 - 1 StR 102/59). Eine gleiche oder ähnliche\nSachgestaltung ist hier jedoch nicht gegeben. Vielmehr liegen\ndie Dinge ähnlich wie in dem Fall, den der erkennende Senat\n\nim Urteil vom 22. Juni 1954 (1 StR 451/53) entschieden hat:\nDort hatte der Angeklagte Bestechungsgelder an Sachbearbeiter\neiner Girokasse gegeben, um Kredite zu erlangen, Der Bundesgerichtshof hält Ausgaben für strafbare Zwecke regelmäßig\n\nfür übermäßigen Aufwand, weil sie nicht nur den Wert des\nSchuldnervermögens, sondern auch den geschäftlichen Ruf\n\ndes Schuldners und damit zugleich seine Vermögenslage gefährdeten. Ob im vorliegenden Fall strafbare aktive Bestechungen geschehen sind, läßt sich dem Urteil zwar nicht\nentnehmen, Jedenfalls aber begab sich der Angeklagte mit\n\nder Vergabe von \"Schmiergeldern\" auf das Gebiet unkorrekter\nBeziehungen zu öffentlichen Dienststellen, die für ihn\nkeinerlei Rechtsansprüche erbrachten und deshalb, wie das\nLandgericht annimmt (UA S, 55), letztlich nur eine Schmälerung\ndes Vermögens bewirkten.\n\nAus dieser Sicht genügen die allerdings knappen\nAusführungen zur inneren Tatseite, um auch in den oben\ngenannten Fällen die Annahme strafbaren Verhaltens im\nSinne des § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO zu rechtfertigen,\n\nv4\n\n3. Hinterziehung der Einkommen- und Gewerbesteuer\n\nDie Revision wendet ein, bei der Berechnung des Einkommens seien die \"Schmiergelder\" nicht abgezogen worden.\nIndessen ist ein Steuervergehen betr. Einkommensteuer nur\nfür das Geschäftsjahr 1963 angenommen worden (UA S. 19, 49).\n\nDie Einkünfte aus dem Jahre 1965 (UA S. 18) wurden also\n\nhierzu nicht herangezogen. Nur diese aber hat das Landgericht\nunter dem Gesichtspunkt des Aufwandes berücksichtigt (UA S. 30),\nund nur hierauf bezog sich die Einlassung des Angeklagten,\n\ner habe die Beträge als \"Schmiergelder\"! ausgegeben (UA S. 54).\n\nhuch im übrigen wird ein Rechtsfehler zum Schuldspruch\nnicht erkennbar.\n\n4, Fortgesetzte Hinterziehung der Umsatzsteuer\n\nAuch dieser Schuldspruch ist im wesentlichen rechtlich\nunbedenklich. Ausgeschieden werden muß nur der in Abschnitt\nIT A2 d des Urteils dargestellte Teilakt (UA S. 23 bis 25),\nweil eine Leistung im Wert von mindestens 50.000 DM an |\nGerda Pe schenkungsweise (UA S. 25), also nicht, wie § 1\ndes Umsatzsteuergesetzes voraussetzt, gegen Entgelt erbracht\nworden ist. Einer Änderung des Schuldspruchs bedarf es nicht,\nweil die verbleibenden drei Einzelakte eine fortgesetzte\nHandlung bilden.\n\nAuch der Angeklagte Christien Kun ist als\nMittäter verurteilt, soweit eine Umsatzsteuerhinterziehung\nin Betracht kommt (II B4b, UAS. 42, 64). Er hat zwar\nhinsichtlich der Steuerdelikte die Revision zurückgenommen,\nGemäß § 357 StPO ist jedoch die Aufhebung des Urteils in\ndiesem Punkt auf ihn zu erstrecken (BGH NJW 1954, 441 Nr. 17).\nDa bei diesem Angeklagten nur noch ein Teilakt übrig bleibt,\nkann die Verurteilung wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung\nnicht bestehen bleiben; der Senat hat den Schuldspruch ent-\n\nsprechend geändert.\n\n5, Strafzumessung\n\na) Das Vorbringen der Revision hierzu ist im wesentlichen\nunbegründet. Der \"hohe Schaden, der insgesamt entstanden ist\"\n(UA S. 67), ist derjenige der Konkursgläubiger, wie deren\n\n- 12.\n\nErwähnung bei der Zumessung der Gesamtfreiheitsstrafe\nergibt (UA S. 68), Auch die \"Vielzahl der Einzelfälle\"\n(UA S. 67) durfte der Tatrichter straferschwerend berick-.\nsichtigen, weil die fortgesetzten Urkundenfälschungen\nund die fortgesetzte Umsatzsteuerhinterziehung eine beträchtliche Zahl von Einzelakten umfaßten,\n\nDagegen können die Strafaussprüche zu den Steuerdelikten nicht bestehen bleiben. Das ergibt sich hinsichtlich der fortgesetzten Umsatzsteuerhinterziehung schon\ndaraus, daß der Schuldumfang beschränkt werden mußte. Bei\nbeiden Steuerdelikten hat die Strafkammer außerdem straferschwerend die einschlägigen Vorstrafen aus den Jahren\n1961 und 1965 in Betracht gezogen (UA S. 6, 67). Das war\nmöglicherweise nicht zulässig, weil diese Verurteilungen\ngemäß § 60 Abs. 2 Nr. 2 BZRG nicht in das Zentralregister\nübernommen und deshalb nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden dürfen (BGHSt 24, 378, 382); der\nSenat kann diese Frage nach den bisherigen Feststellungen\nnicht abschließend beurteilen. Das zwingt zur Aufhebung\nder Strafaussprüche bezüglich der Steuerdelikte. Die Übrigen\nim Urteil angeführten, zum Teil lange zurückliegenden Vorstrafen (UA S. 5, 6) hat das Landgericht ersichtlich bei der\nStrafzumessung nicht berücksichtigt,\n\nb) Die Erstreckung der Aufhebung auf den Angeklagten\nChristien Ku w betrifft auch den Strafausspruch\nwegen Umsatzsteuerhinterziehung, weil insoweit der Schuldumfang, wie oben angeführt, beschränkt werden mußte,\n\nF:\nPr\n\nB. Revision des Angeklagten Christian Kim :\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1, Der Beschwerdeführer zieht die Feststellung der\nStrafkammer in Zweifel, daß der von ihm beiseite geschaffte\nWohnwagen der Kommanditgesellschaft gehört habe, Die Revision\nsieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß\ndie Steuerakten nicht herangezogen und die Familienangehörigen\nhierzu nicht vernommen worden seien; es sei nämlich nicht\ndargetan, daß der Wohnwagen von der Firma bezahlt worden sei.\n\nDie Rüge dringt nicht durch. Nach der ausdrücklichen\nFeststellung des Urteils (UA 5. 37) wurde der Wagen von der\nKommanditgesellschaft bezahlt. Eine weitere Aufklärung drängte\nsich deshalb nicht auf.\n\n2, Mit einer weiteren Aufklärungsrüge wendet sich die\nRevision gegen die Feststellung, daß die drei Baustellenwagen\nim Eigentum der Firma gestanden hätten; hierzu hätte der\nSachbearbeiter der Roilie.asse vernommen werden sollen.\nEs bestand jedoch kein Anhaltspunkt dafür, daß die Kasse\nrechtswirksam Volleigentum erworben hätte, Deshalb war eine\nweitere Aufklärung in dieser Richtung von Amts wegen nicht\ngeboten, |\n\n3. Das Landgericht hat den Angeklagten als Schuldner\nim Sinne der §§ 239, 240 KO angesehen (UA S. 56 bis 58). Es\nhat den hilfsweise gestellten Antrag, ein Sachverständigengutachten über die Funktion des Angeklagten in der Firma\neinzuholen, im Urteil abgelehnt (UA S. 59, 60). Hierin sieht\n\ndie Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht,. Die\nRüge scheitert schon daran, daß es sich nicht um eine Sachverständigenfrage handelte,\n\n4, Die Revision beanstandet als Verletzung der Aufklärungspflicht, daß die Strafkammer zur Schuldnereigenschaft\ndes Angeklagten nicht die \"Unternehmensspitze\", insbesondere\ndie Kommanditistin Elisabeth Kun vernommen habe,\n\nDie Rüge dringt nicht durch, Der Tatrichter hat den persönlich\nhaftenden Gesellschafter Albin Ne und zahlreiche\nZeugen hierzu vernommen; es drängte sich nicht auf, außerdem\nvon Amts wegen die Ehefrau des Angeklagten zu hören.\n\n5. Der Beschwerdeführer vermißt die Vernehmung des\nSachbearbeiters der Firma Gr & BEN Sarüber, daß\nVertragspartner die Firma E, KR >> wesen sei, daß\nden kassierten Beträgen eigene Aufwendungen Begenübergestanden\nhätten und daß dem Beschwerdeführer für seine Leistung im\nInteresse der Kommanditgesellschaft ein viel höherer Lohn\nals der von der Firma Cr BB bezahlte Betrag zugestanden hätte, Die Rüge ist unbegründet. Die Aufklärung in\nder angegebenen Richtung drängte sich namentlich im Hinblick\nauf die Aussage des Kriminalinspektors Roi (Bd. V 440 bis\n443 d.A.) nicht auf,\n\nII. Sachbeschwerde\n\n1. Der von der Revision behauptete Widerspruch in\nden Darlegungen zum Fall IITB 1 a der Urteilsgründe liegt\nnicht vor. Der Angeklagte stand hinsichtlich des Hausbaues\n\nnicht \"vor einer vollendeten Tatsache\"; denn nach den\nFeststellungen (UA S. 23) wünschte er selbst den Bau\nsogar kostenlos durchzuführen. |\n\n2, Die Schuldnereigenschaft des Angeklagten ist entgegen der Meinung der Revision rechtsirrtunsfrei angenommen\nworden. Aus den Feststellungen (UA S. 7, 8 in Verb. mit\nUA S, 56 bis 58) durfte der Tatrichter ein tatsächliches\nGesellschaftsverhältnis mit seinem Sohn, dem Angeklagten\nAlbin KHmmREEin , entnehmen. Deshalb war der Beschwerdeführer Mittäter der Konkursdelikte (BGH, Urteile vom 28. August\n1953 - 2 StR 248/53 - und vom 3. Mai 1961 - 2. StR 407/60).\n\n3. Auch im übrigen ergibt die Prüfung des Urteils, soweit\nes angefochten worden ist, keinen Rechtsfehler zu den Schuldsprüchen und zu den Strafaussprüchen. Die Revision des Angeklagten war deshalb zu verwerfen.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-11-28/1-str-399-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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