{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-11-28_1_StR_334_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-11-28","aktenzeichen":"1 StR 334/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 334/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Soldaten der US-Armee Victor G. M Em\naus SC CD, zeboren am ESS in\nKO / USA, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Soldaten der US-Armee Clyde K. Y EEEEED\naus CD Ca, geboren cm GENE 1946\n\nin Dam usa,\n\nwegen Bandendiebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter\nLoesdau, Dr. Mösl, Pikart und Dr. Woesner in der Sitzung\nvom 28. November 1972, an der ferner teilgenommen haben\nBundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung, Richter\nam Landgericht EW bei der Verkündung als Vertreter\nder Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Bau: EEE\nals Verteidiger der Angeklagten, Justizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten MB und\n\nYaEEEEB gegen das Urteil des Landgerichts\nEllwangen vom 5. Januar 1972 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten MB ies Diebstahls in zwei Fällen, des Bandendiebstahls in zwölf Fällen\nund des versuchten Bandendiebstahls in acht Fällen, den\nAngeklagten YA ies Bandendiebstahls in fünf Fällen\nund des versuchten Bandendiebstahls in drei Fällen schuldig befunden. Es hat den Angeklagten MB zur Gesamt-\n\n- 53.\n\nfreiheitsstrafe von drei Jahren, den Angeklagten Yu»\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zwei Monaten verurteilt. Im übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen.\n\nGegen die Verurteilung richten sich die Revisionen\nder Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Rechts rügen. Sie haben keinen Erfolg.\n\nA. Die Verfahrensvoraussetzungen\n\nDie Angeklagten unterstehen deutscher Gerichtsbarkeit.\nDiebstahl, Bandendiebstahl und dessen Versuch sind nach\ndeutschem und amerikanischem Recht strafbar. Demgemäß ist\ndie konkurrierende Strafgerichtsbarkeit des Entsende-: und\ndes Aufnahmestaates im Sinne des Artikels VII Abs. 1 und 3b\ndes NATO-Truppenstatus (BGBl 1961 II 1183, 1190) gegeben.\nDie nach Artikel VII Abs. 3 b bevorrechtigte Bundesrepublik\nhat zwar in Artikel 19 Abs. 1 des Zusatzabkommens vom\n3. August 1959 (BGBl 1961 II 1183, 1218; 1964 II 1231)\nallgemein auf ihr Vorrecht verzichtet. Dieser Verzicht\nist jedoch hier nach Artikel 19 Abs. 2 und 3 des Zusatzabkommens fristgerecht und ordnungsgemäß widerrufen.\n\nDie Frist zur Erklärung des Widerrufs beträgt 21 Tage.\nSie beginnt mit dem Tage nach dem Eingang der Mitteilung,\n‘durch die die Militärbehörde des Entsendestaates der deutschen Strafverfolgungsbehörde die Einzelfälle angibt, die\nunter den Verzicht fallen (Art. 19 Abs. 2 des Zusatzabkommens, § 42 StPO). Die amerikanische Militärbehörde hat\neinen Teil der Einzelfälle, die nunmehr zur Aburteilung\nstehen, der Staatsanwaltschaft am 12. April 1971 mitgeteilt (Bl. 57). Die Mitteilung ist am 16. April 1971 bei\n\nder deutschen Anklagebehörde eingegangen (Bl. 57). Diese\nhat die Rücknahme des Verzichts auf Ausübung der Gerichtsbarkeit am 5. Mai 1971 der amerikanischen Dienststelle\ndurch Eilbrief erklärt (Bl. 60). Unter Zugrundelegung\n\nder allgemein für die Postbeförderung in der Bundesrepublik geltenden Erfahrungssätze ist davon auszugehen,\ndaß dieser an demselben Tage abgesandte Brief innerhalb\neines Tages von Ellwangen nach Göppingen befördert und\ndemgemäß am 6. Mai 1971 bei der amerikanischen Behörde\neingetroffen ist. Damit ist die nach § 42 StPO zu berechnende Frist gewahrt; sie wäre auch nach amerikanischem\nRecht eingehalten.\n\nGleiches gilt für die Mitteilung der amerikanischen\nBehörde vom 2. September 1971, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft in Ellwangen am 6. September 1971, die weitere Einzelfälle aufführt (Bl. 133). Auf sie hat die\nAnklagebehörde noch am Tage des Eingangs durch Widerruf\ndes Verzichts reagiert (Bl. 135).\n\nDie gegen die Annahme der Rechtzeitigkeit gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl. Angesichts der Bedeutung für die Bestimmung der Gerichtsbarkeit ist eine\nausdrückliche, an die für die Zurücknahme des Verzichts\nzuständige deutsche Staatsanwaltschaft gerichtete Erklärung der Militärbehörde des Entsendestaates zu verlangen. Sie muß erkennbar dem Zweck dienen, die Frist\ndes Art. 19 Abs. 3 des Zusatzabkommens in Lauf zu setzen\n(BGH NJW 1966, 2280 Nr. 10). Dazu gehört, daß die Militärbehörde die Einzelfälle bekannt gibt, um die es geht,\ndenn nur so schafft sie die Grundlage für eine klare\n\n-5-\n\nEntscheidung der beteiligten Behörden über die Ausübung\nder Gerichtsbarkeit. Jede dieser Behörden muß nach Fristablauf im einzelnen wissen, welche der in Betracht kommenden Taten ihrer Gerichtsbarkeit unterliegt. Dieses Ziel\nist nur zu erreichen, wenn die Mitteilung der Militärbehörde nicht nur den Namen des Beschuldigten und die:\nTatsache der Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens, sondern in groben Umrissen auch die ihm zur Last gelegten\nTaten enthält. In den Fällen, in denen die Militärbehörde\nzunächst allein von der Beschuldigung Kenntnis hat, ist\nes der deutschen Staatsanwaltschaft nicht zuzumuten, eine\nweittragende Entscheidung in einer Sache zu fällen, die\nihr nicht einmal in den Grundzügen bekannt ist.\n\nAuf die von der Revision angebotenen Übersetzungen\ndes englischen und des französischen Textes des Abkommens\nkommt es nicht an. Der Schlußabsatz des Zusatzabkommens\nerklärt ausdrücklich auch den deutschen Wortlaut für verbindlich (BGBl 1961 II 1218, 1311). Dieser besagt eindeutig, daß die Mitteilung der Einzelfälle erforderlich\nist.\n\nVor der Mitteilung der amerikanischen Militärbehörde\nvom 12. April 1971 ist eine weitere Erklärung, die die\nVoraussetzung des Art. 19 Abs. 2 des Zusatzabkommens erfüllt und demgemäß die Frist von 21 Tagen in Lauf setzt,\nnicht festzustellen. Das gilt insbesondere für die von\nder Revision hervorgehobenen Ferngespräche vom 24. März\nund 2. April 1971, deren Inhalt in Aktenvermerken teil-\n\nweise festgehalten ist (Bl. 52, 56). Keines dieser Gespräche diente erkennbar dem Zweck, die verantwortliche\n\nEntscheidung der deutschen Anklagebehörde nach Art. 19\n\nAbs. 2 und 3 des Zusatzabkommens herbeizuführen. Klare\nAngaben, die eine Abgrenzung der Gerichtsbarkeit ermöglicht hätten, sind ihnen nicht zu entnehmen. Der allgemeine, im zweiten Ferngespräch sogar nur angedeutete\nWunsch der Militärbehörde, die deutsche Staatsanwaltschaft\nmöge den Verzicht zurücknehmen, bedeutet noch nicht, daß\ndie Behörde des Entsendestaates die deutsche Anklagebehörde schon zu diesem Zeitpunkt vor die rechtliche Alternative des Art. 19 Abs. 2 und 3 des Zusatzabkommens\nstellen wollte. Der Wortlaut des Vermerks vom 24. März 1971\nspricht sogar ausdrücklich dagegen. Dort ist u.a. ausgeführt: \"Das US-Hauptquartier kann und will dies offiziell\nnicht anregen\" (Bl. 52). Die Anrufe dienten ersichtlich\nder Erfüllung der Pflicht zur gegenseitigen Zusammenarbeit und Unterrichtung, die Art. VI Abs. 6 des NATO-Truppenstatuts beiden Seiten auferlegt, und zusätzlich\n\nder Übermittlung bestimmter Wünsche der Militärbehörde.\n\nB. Die Verfahrensrügen\n\nDie verfahrensrechtlichen Beanstandungen dringen nicht\ndurch, |\n\nDie auf Vernehmung der Zeugen SB, Fr uni\nFEED gerichteten Hilfsbeweisamträge des Verteidigers\nsind ohne erkennbaren Rechtsirrtum abgelehnt.\n\nOb diese nunmehr in den USA oder in Vietnam befindlichen Zeugen unerreichbar sind, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls sind sie, wie das Landgericht zutreffend\nannimmt, völlig ungeeignete Beweismittel im Sinne des\n§ 2hh Abs. 3 Satz 2 StPO. Das Gesetz folgt hier der Er-\n\nwägung, daß es dem Gericht nicht zuzumuten ist, Beweise\nzu erheben, von derer völliger Nutzlosigkeit es überzeugt\nist, weil sie nicht der Sachaufklärung dienen können\n(BGHSt 14, 339, 342). Das kann auch der Fall sein, wenn\nnach den Umständen auszuschließen ist, daß die Beweisperson überhaupt in der Lage sein kann, sich zum Beweisthema sachlich zu äußern. Diese Voraussetzung ist erfüllt,\nwenn sich der Zeuge nach feststehender allgemeiner Lebenserfahrung unmöglich mit einiger Zuverlässigkeit an die\nBeweistatsache erinnern kann, über die er aussagen soll\n(Alsberg-Nüse, Der Beweisamtrag im Strafprozeß 3. Aufl.\n\nS. 208). Nach der eingehenden Darstellung des Landgerichts,\ninsbesondere zur Unzuverlässigkeit der Register (UA S. 28,\n31), ist hier ein solcher Sachverhalt gegeben. Der Tatrichter durfte unter diesen Umständen ausnahmsweise davon ausgehen, daß die hilfsweise angebotenen Beweismittel\naus sich selbst völlig ungeeignet seien.\n\nC. Die Sachrügen\n\nI. Die Schuldsprüche werden durch die getroffenen\nFeststellungen getragen.\n\nDie Diebstähle, Bandendiebstähle und versuchten\nBandendiebstähle sind rechtlich einwandfrei dargetan.\nDie Ausführungen des angefochtenen Urteils enthalten\nweder Widersprüche, noch Verstöße gegen Erfahrungssätze\noder Denkgesetze.\n\nEs stellt keinen Widerspruch dar, wenn das angefochtene Urteil im Fall II 22 (Einbruch in die Genossen-\n\nschaftsbank in HE) die Vorbesprechung der Täter\nin die Gaststätte \"I\" verlegt, während das Urteil derselben Strafkammer vom 23. Dezember 1971 das Lokal \"Oggy\"\nals Besprechungsort bezeichnet. Ebensowenig ist es ein\nWiderspruch, wenn das Landgericht auf der Grundlage der\nBekundung des Zeugen Se annimmt, der Angeklagte\nMED und Beate SW, die Tochter des Zeugen, hätten\ngegen Mitternacht die Wohnung verlassen (UA S. 37), und\nzugleich den Tatzeitpunkt in diese Nacht verlegt. Das\nbedeutet, daß die Tat nach Mitternacht begangen ist.\n\nEine Feststellung, daß der Aufbruch der Täter aus der\nGaststätte \"I in SC zur Fanrt nach\nHs chon vorher stattfand, ist dem Urteil nicht\nzu entnehmen. Mit Hinweisen auf das Protokoll läßt sich\nein Widerspruch im Rahmen der Sachrüge nicht begründen.\nDa eine Unstimmigkeit nicht vorliegt, bedurfte es auch\n\nkeiner Gegenüberstellung von Sind So EEEEES\n\nDie Schlußfolgerung des Landgerichts, es sei nicht\nunlogisch, wenn der Angeklagte YES die Register verfälscht und sich dennoch in seiner Verteidigung nicht\nvon Anfang an auf diese Eintragungen berufen habe, ist\ndenkgesetzlich möglich. Die Strafkammer erklärt diesen\nSachverhalt rechtlich unangreifbar damit, daß Ye\nsich nicht mit Sicherheit an die Einzelheiten erinnert\nhabe (UA S. 30).\n\nII. Auch die Strafzumessungserwägungen bieten keine\nVeranlassung zu rechtlicher Beanstandung.\n\nBeim Angeklagten YO ist zwar die Gesamtstrafe\nim einzelnen nicht begründet (vgl. BGHSt 24, 268). Die\n\nAusführungen zur Gesamtstrafe beim Angeklagten Mi»\n(UA S. 47) lassen aber erkennen, daß die Strafkammer\nsich der Rechtsgrundsätze bewußt gewesen ist, die insoweit zu beachten sind. Es ist deshalb zugrunde zu legen,\ndaß sie sich von ihnen auch bei Yo hat leiten\nlassen. Die für die Bejahung der Verteidigung der Rechtsordnung erforderliche Gesamtwürdigung (vgl. BGHSt 24,\n\n64 zu § 23 Abs. 3 StGB) ist den insoweit knappen Ausführungen des Urteils noch zu entnehmen.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl.\n\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-11-28/1-str-334-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-11-28/1-str-334-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:42.983824+00:00"}}